Urteil des AG Wiesbaden vom 05.06.2009

AG Wiesbaden: hessen, beratung, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, dokumentation, zivilprozessrecht, quelle, behörde, vorverfahren

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Gericht:
AG Wiesbaden
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
91 UR II 1300/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 BeratHiG, § 2 BeratHiG
(Bewilligung von Beratungshilfe: Widerspruch gegen
Ablehnung von Leistungen der Pflegeversicherung)
Tenor
Auf die Erinnerung vom 19.5.2009 gegen den Beschluss vom 13.5.2009 wird dem
Antragsteller für die in dem Antrag vom 21.4.2009 bezeichnete Angelegenheit
Beratungshilfe bewilligt.
Gründe
Auf die nach § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 RPflG zulässige
Erinnerung war dieser abzuhelfen und Beratungshilfe zu bewilligen. Die
Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe nach §§ 1 und 2 BerHG
liegen vor.
Der Antragsteller begehrt Beratungshilfe für ein Vorgehen gegen den Bescheid der
AOK Hessen, Pflegeversicherung, in dem die Einstufung in die Pflegeversicherung,
Pflegestufe I, abgelehnt wurde.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe nach §§ 1 und 2 BerHG
liegen vor. Der Antragsteller begehrt Beratungshilfe für die anwaltliche Beratung in
einem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren. Hierbei handelt es sich um die
Wahrnehmung von Rechten im Sinne des § 1 Abs. 1 BerhG.
Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist nicht mutwillig. Mutwillig ist die
Rechtsverfolgung erst, wenn kein sachlich gerechtfertigten Wunsch nach
Aufklärung über die Rechtslage zu erkennen ist. Für die Inanspruchnahme
anwaltlicher Beratung zur Frage der Chancen eines Widerspruchs gegen einen
solchen Bescheid besteht wegen deren Bedeutung ein anerkennenswertes
Interesse. Die Möglichkeit, sich von der Behörde selbst beraten zu lassen, stellt im
Hinblick auf die bereits im Bescheid enthalten Festlegung auf die getroffene
Entscheidung keine gleichwertige Beratungsmöglichkeit aus Sicht der
Antragstellerin dar.
Die Möglichkeit, etwas selbst zu erledigen (Selbsthilfe) ist keine andere Möglichkeit
der Hilfe i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.