Urteil des AG Wiesbaden vom 14.04.2008

AG Wiesbaden: anfechtungsklage, zustellung, einzahlung, abhängigkeit, fristwahrung, anfechtungsfrist, sanierung, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht

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Gericht:
AG Wiesbaden
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
92 C 6247/07 - 81,
92 C 6247/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 1 S 1 GKG, § 91a
ZPO, § 167 ZPO, § 253 ZPO, §
261 ZPO
Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren:
Abhängigkeit der Klagezustellung von der Einzahlung eines
Gerichtskostenvorschusses
Tenor
Die Kläger als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Nstr. ... - .../J Str. ... in
W. In der Eigentümerversammlung vom 08.10.2007 wurde unter TOP 5 die
Sanierung der Hoffassade und deren Finanzierung durch eine Sonderumlage
beschlossen. Wegen des genauen Wortlauts dieser Beschlüsse wird auf Bl. 14 f
d.A. Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger diese beiden Beschlüsse angefochten.
Die Anfechtungsklage ging am 06.11.2007 bei Gericht ein. Der
Gerichtskostenvorschuss, angefordert am 20.11.2007, ging am 29.01.2008 bei
Gericht ein. Die Anfechtungsklage wurde dem Verwalter der
Wohnungseigentümergemeinschaft am 07.02.2008 zugestellt.
Nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung
vom 07.04.2008 den Beschluss in abgeänderter Form wiederholt und damit den
ursprünglichen Beschluss ersetzt hat, haben die Parteien das Verfahren
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Somit war gemäß § 91 a ZPO analog nur noch über die Kosten des Rechtsstreits
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem
Ermessen zu entscheiden.
Dies führte zu einer Auferlegung der Kosten auf die Kläger, da diese ohne das
erledigende Ereignis in dem vorliegenden Verfahren unterlegen wären, da die
Anfechtungsklage verfristet war.
Die Anfechtungsklage ging zwar innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2
WEG n.F. bei Gericht ein, dies genügt jedoch zur Fristwahrung nicht. Da die Frist
nur durch Klageerhebung gewahrt wird und somit für die Fristwahrung die
Zustellung der Anfechtungsklage maßgeblich ist (§ 253 i.V.m. § 261 ZPO), muss
die Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist oder zumindest demnächst (§
167 ZPO) zugestellt werden. Da die Anfechtungsklage im vorliegenden Fall am
07.02.2008 und erst damit 3 Monate nach Ablauf der Anfechtungsfrist zugestellt
wurde, erfolgte die Zustellung der Anfechtungsklage nicht mehr demnächst i.S.d. §
167 ZPO.
Diese verspätete Zustellung der Klageschrift müssen sich die Kläger auch
zurechnen lassen, da sie den angeforderten Gerichtskostenvorschuss erst am
29.01.2008 eingezahlt haben. Die Anfechtungsklage wird wie jede andere Klage
auch erst nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses eingezahlt (§ 12 Abs. 1
S. 1 GKG). Von Teilen des Schrifttums wird zwar die Auffassung vertreten, das
Gericht dürfe die Zustellung von Anfechtungsklagen nicht von der Einzahlung
Gericht dürfe die Zustellung von Anfechtungsklagen nicht von der Einzahlung
seines Gerichtskostenvorschusses abhängig machen (s. Hügel/Elzer "Das neue
WEG-Recht" München 2007 § 13 Rdnr. 178), diese Auffassung überzeugt jedoch
nicht. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, Wohnungseigentümer gegenüber anderen
Klägern zu bevorzugen. Die sieht wohl auch der Gesetzgeber so, da er von der
Möglichkeit, § 12 Abs. 2 GKG um eine weitere Ausnahme von der
Einzahlungspflicht zu erweitern, keinen Gebrauch gemacht hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.