Urteil des AG Wesel vom 08.01.2008

AG Wesel: widerklage, innenverhältnis, cannabis, alkohol, ampel, hindernis, fahrzeug, fahrtüchtigkeit, versicherungsnehmer, rückgriffsanspruch

Amtsgericht Wesel, 30 C 158/06
Datum:
08.01.2008
Gericht:
Amtsgericht Wesel
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 C 158/06
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte
5.000,00 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §
247 BGB
seit dem 28.10.2005 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Streitwert: 5.000,00 €
T a t b e s t a n d :
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Die Beklagte ist die Kraftfahrzeugversicherung des Klägers. Der Versicherungsvertrag
ist zustande gekommen über die Vermittlung eines Büros in I2. Der Kläger verursachte
einen Verkehrsunfall, in dem er auf Fahrzeuge auffuhr, die an einer roten Ampel
standen. Zu dem Zeitpunkt hatte der Kläger sowohl Alkohol wie auch Cannabis
konsumiert. Der bei dem Kläger festgestellte Blutalkoholwert betrug 0,24 Promille. Die
festgestellten Werte bezüglich des Cannabiskonsums beliefen sich auf THC 2,4 ng/ml,
THC-Metabolit mit 1,6 ng/ml, THC Metabolit mit 14,0 ng/ml und Cannabis Influence
Factor mit 30. Die Beklagte regulierte den Unfallschaden gegenüber den Unfallgegnern
in Höhe von über 5.000,00 €.
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Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger für den Unfall vom 25.03.2005
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ungekürzten Deckungsschutz zu erteilen hat.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250,15 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,
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wie erkannt zu entscheiden.
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Der Kläger beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Im Übrigen wird auf die Inhalte der wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet und die Widerklage ist begründet.
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Das ergibt sich daraus, dass zu Gunsten der Beklagten bezüglich der Regulierung des
Unfalls im Innenverhältnis zu dem Kläger Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000,00 € gem.
§ 2 b Abs. 1 e AKB besteht. Die Leistungsfreiheit ergibt sich daraus, dass der Kläger als
Fahrer in Folge Genusses alkoholischer Getränke und/oder anderer berauschender
Mittel nicht in der M gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hierzu ausreichend ist
eine relative Fahruntüchtigkeit (vgl. diesbezüglich Prölls/Martin – Knappmann, § 12 AKB
Rand-Nr. 93), weil zu spätes Erkennen eines Hindernisses auf die Fahruntüchtigkeit
schließen lässt. Hier ist der Kläger auf Fahrzeuge aufgefahren, die an einer roten Ampel
standen. Er hat dieses Hindernis zu spät erkannt, was auf eine Fahruntüchtigkeit
schließen lässt.
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Der Kläger hat auch die für eine relative Fahruntüchtigkeit notwendige Menge
berauschender Mittel zu sich genommen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass für sich
gesehen der Blutalkoholwert lediglich bei 0,24 Promille gelegen hat und die für die
relative Fahruntüchtigkeit geltende Grenze bei 0,3 Promille liegt. Im vorliegenden Fall
reicht alleine der Cannabiskonsum des Klägers aus, um von einer relativen
Fahrtüchtigkeit auszugehen. Auf die Frage, ob bei einer Kombinationswirkung von
Alkohol und E3 die Grenzwerte sogar geringer anzusetzen wären, kommt es hier
deshalb gar nicht an. Bei einem Cannabiskonsum reicht nämlich ein THC-Wert von
mindestens 1 ng/ml aus, um von relativer Fahruntüchtigkeit auszugehen [vgl. insoweit
BSG Urteil vom 30.01.2007, Aktenzeichen B 2 U 23/05 R; Bundesverfassungsgericht
Beschlüsse vom 20.06.2002, (NJW 2002, 2378) und vom 21.12.2004 (NJW 2005, 349)].
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Im Hinblick auf die Leistungsfreiheit besteht der Feststellungsanspruch des Klägers
nicht.
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Der Kläger kann auch keine Erstattung außergerichtlicher Kosten verlangen.
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Die Widerklage ist indes als Rückgriffsanspruch begründet, weil die Beklagte zwar im
Außenverhältnis zum Unfallgegner zur Zahlung verpflichtet gewesen ist, nicht jedoch im
Innenverhältnis zu dem Kläger als Versicherungsnehmer.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges sowie
aus
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§§ 91, 709 ZPO.
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