Urteil des AG Weinheim vom 13.01.2003

AG Weinheim: vergütung, verzug, ermessen, missverhältnis, reparaturkosten, billigkeit, mittelwert, nebenkosten, foto, mahnung

AG Weinheim Urteil vom 13.1.2003, 3 C 236/02
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ermittlung angemessener Sachverständigenkosten
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 414,70 Euro nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.06.2002 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 414,70 Euro.
Tatbestand
1
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a I ZPO)
Entscheidungsgründe
2 Die zulässige Klage ist bis auf die geltend gemachte Nebenforderung begründet.
3 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß den §§ 823 ff., 249 ff. BGB i.V.m. § 7 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVersG aufgrund des vom
Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfalls vom 23.12.2001 ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der geltend
gemachten Sachverständigengebühren zu.
4 Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige sein Honorar auf der Grundlage von Pauschalbeträgen abgerechnet hat. Zwischen dem
Sachverständigen und dem Kläger ist ein Werkvertrag über die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens zustande gekommen. Da Kläger
und Sachverständiger sind nicht ausdrücklich über die Höhe der hierfür zu zahlenden Vergütung geeinigt haben, gemäß § 632 Abs. 1 BGB jedoch
eine solche als stillschweigend vereinbart gilt, da die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war, richtete
sich die Höhe der Vergütung grundsätzlich nach § 632 Abs. 2 BGB. Da eine Taxe für die Höhe der zu zahlenden Vergütung für Kfz-
Sachverständige jedoch nicht besteht und auch eine übliche Vergütung nicht festgestellt werden kann, war der Sachverständige gemäß § 316
BGB berechtigt, die Höhe der Vergütung zu bestimmen, wobei die Bestimmung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen musste. Dies
folgt daraus, da angesichts unterschiedlicher Methoden zur Bestimmung der Honorarhöhe eines Gutachters eine übliche Vergütung nicht
erkennbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stundensätze des ZSEG für die Beurteilung der Angemessenheit einer Honorarbemessung
von Gutachtertätigkeiten außerhalb eines Gerichtsverfahrens nicht heranzuziehen sind, da diese Vorschrift lediglich eine Entschädigung
festsetzen, nicht aber für die Bemessung der hierfür verdienten Vergütung für eine werkvertragliche Leistung einen Anhaltspunkt geben kann.
5 Verkehrsgeltung, also Anerkennung bei allen an der Schadensregulierung beteiligten Kreisen genießt angesichts der Auseinandersetzungen um
das Honorar des Sachverständigen, wofür die Parteien jeweils entsprechende Entscheidungen zitiert und vorgelegt haben, offenbar kein
bestimmtes Kriterium der Bemessung. Daher darf im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen der Sachverständige
sein Honorar nach billigem Ermessen bestimmen. Dabei muss er sich allerdings an sachlichen, die Interessen von Geschädigtem und
Sachverständigen berücksichtigenden Gründen, vor allem der Verhältnismäßigkeit, ausrichten. Es kann daher eine Berechnung nach der Höhe
der Instandsetzungskosten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht geradezu als unbillig betrachtet werden, wofür auch die von der
Klägerseite zitierten Entscheidungen sprechen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für den Kläger als Laien nicht erkennbar war, ob
der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.
6 Im vorliegenden Fall hat der Kläger der Beklagten die Sachverständigenrechnung zur Regulierung unter Beifügung der Gutachten-Honorarstatistik
sowie des Gutachtens vorgelegt. Da der Sachverständige sich bei der Berechnung seiner ihm zustehenden Gebühren an dem dort aufgeführten
Mittelwert unter Zugrundelegung des festgestellten Schadens orientiert, diesen sogar noch auf 300,00 Euro abgerundet hat, ist nicht erkennbar,
dass diese Berechnungsweise nicht der Billigkeit entspräche. Das Gericht hat insoweit keine Bedenken, soweit der Sachverständige aus den
Netto-Reparaturkosten den Gegenstandswert errechnet auf dieser Grundlage ein Pauschalhonorar geltend macht. Es ist gerichtsbekannt, dass die
in der Praxis von den Sachverständigen gestellten Rechnungen im Regelfall von einem Grundhonorar ausgehen, so dass insoweit von einer
Üblichkeit gesprochen werden kann. Auch die Nebenkosten wurden vom Sachverständigen nachvollziehbar aufgeschlüsselt und durften daher
pauschaliert werden. Kosten in Höhe von 2,50 Euro pro Foto sind wegen der Kosten für Amortisation der Aufnahmegeräte, Besorgung und
Anschaffung von Filmen nicht zu beanstanden (vgl. Ross in NZV 2001, S. 321, 325). Auch konnten die Schreibauslagen in Höhe von 25,00 Euro
gesondert ausgewiesen werden, da dies Schreibarbeit des Sekretariats und nicht des Gutachters ist. Diese sind im Grundhonorar nicht enthalten.
Des weiteren werden in der Rechtsprechung eine Pauschale für Porto und Telekommunikation zwischen 4,00 und 33,00 Euro zugestanden. Der
vom Sachverständige angesetzte Pauschalbetrag in Höhe von 15,00 Euro ist angemessen (§ 287 ZPO).
7 Die geltend gemachte Nebenforderung ist, soweit erkannt, gemäß den §§ 284, 286, 288 BGB aus Verzug begründet. Soweit der Kläger jedoch
Zinsen seit 15.01.2002 geltend macht, war er mit diesem Anspruch abzuweisen. Die den Verzug begründende Mahnung stammt vom 17.06.2002.
In ihr wird eine Frist auf 25.06.2002 gesetzt, so dass sich die Beklagte ab 26.06.2002 in Verzug befindet.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.