Urteil des AG Wedding vom 15.03.2017

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Gericht:
AG Wedding
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 C 275/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 558a BGB
Wohnraummiete: Begründung des Zustimmungsverlangens zur
Erhöhung einer Bruttomiete
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es jedoch nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H. des
jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leisten.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter der Wohnung .... Die Klägerin behauptet, dass sie Vermieterin
sei.
Mit Schreiben vom 23.5.2007 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung
zu einer Anhebung des Bruttomietzinses von bisher 363,21 Euro auf 393,47 Euro ab
dem 1.8.2007. Auf Seite 2 des Schreibens hatte die Klägerin eine Berechnung der neuen
Miete vorgenommen. Dem auf der Basis des Berliner Mietspiegels berechneten
Nettomietzins war eine Wert von 1,76 Euro / qm für "konkrete Betriebskosten"
zugeschlagen. Weitere Erläuterungen hinsichtlich der Betriebskosten enthielt das
Schreiben insoweit nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Mieterhöhungsverlangens wird auf Bl. 5 und 6 der Akte Bezug genommen.
Die Beklagten erklärten keine Zustimmung zur Mieterhöhung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, einer Anhebung der Bruttokaltmiete für die von ihm
bei der Klägerin gemieteten Wohnung ... in ... B von zur Zeit 363,21 Euro monatlich um
30,26 Euro monatlich auf 393,47 Euro ab dem 1.8.2007 zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Auch würden die konkreten
Betriebskosten nicht 1,76 Euro / qm betragen. Die von der Klägerin auf der Basis des
Mietspiegels vorgenommene Spanneneinordnung würde nicht zutreffen.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2007 hat die Klägerin umfangreiche Ausführungen zur
Aktivlegitimation und zur Spanneneinordnung gemacht. Zudem hat sie einen Nachweis
hinsichtlich der konkret anzusetzenden Betriebskosten 2006 beigefügt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien, die Hinweise des Gerichts und das Protokoll der mündlichen
Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I) Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat – unabhängig davon, ob sie tatsächlich Vermieterin der Beklagten ist –
keinen Anspruch auf Zustimmung zu der von ihr am 23.5.2007 erklärten Mieterhöhung.
Zwar kann der Vermieter gem. § 558 Abs. 1 BGB vom Mieter die Zustimmung zu einer
Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Voraussetzung für
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Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Voraussetzung für
diesen Anspruch ist jedoch, dass dieser Anspruch formell ordnungsgemäß gem. § 558a
BGB geltend gemacht worden ist (Palandt-Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 67.
Auflage 2008, § 558, Rn. 8). Daran fehlt es hier bereits. Gem. § 558a Abs. 1 BGB ist das
Erhöhungsverlangen dem Mieter nämlich in Textform zu erklären und zu begründen. Die
Begründung des Erhöhungsverlangens soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die
sachliche Berechtigung des Verlangens zu überprüfen und auf diese Weise überflüssige
Prozesse zu vermeiden (BGH, NJW-RR 2006, 227, 228). Für den Fall, dass der Vermieter
die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der Bruttomiete verlangt, gehört hierzu,
dass er nachvollziehbar erläutert, wie sich der neben der Nettomiete verlangte
Betriebskostenanteil zusammensetzt (vgl. LG Berlin, GE 2007, 785; LG Berlin, GE 2006,
579; LG Berlin, GE 2006, 973). Ohne die Angabe konkreter Betriebskosten kann der
Mieter nämlich keine zutreffende Überprüfung vornehmen, ob die verlangte
Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt (LG Berlin, GE 2006, 973). Er
müsste erst bei beim Vermieter die notwendigen Erläuterungen einholen, um anhand
dieser eine konkrete Überprüfung vornehmen zu können (LG Berlin, GE 2007, 447).
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.12.2007 nunmehr eine Aufstellung der
konkreten Betriebskosten eingereicht hat, ist die Klage unzulässig. Gem. § 558 Abs. 3 S.
1 BGB kann der Vermieter im Prozess zwar grundsätzlich einen formalen Fehler des
Erhöhungsverlangens beheben. Gem. § 558 Abs. 3 S. 2 BGB steht dem Mieter in einem
solchen Fall aber eine erneute Zustimmungsfrist nach § 558b Abs. 2 BGB zu, die im
vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen ist. Da es schon an einem formal
ordnungsgemäßen Mieterhöhungsverlangen fehlt, kommt es auf die Frage, ob das
Mieterhöhungsverlangen materiell begründet gewesen ist – insbesondere ob die
Spanneneinordnung korrekt vorgenommen worden ist –, nicht mehr an.
II) Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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