Urteil des AG Wedding vom 14.03.2017

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Gericht:
AG Wedding
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 C 426/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 823 Abs 1 BGB
Haftung bei Beschädigung eines geparkten Kraftfahrzeuges
durch einen ordnungsgemäß abgestellten und von unbekannten
Dritten angeschobenen Anhänger
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden,
wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Der Beklagte zu 1. ist Halter des einachsigen Anhängers Marke VAW Leichtmetall mit
dem amtlichen Kennzeichen ..., welcher bei der Beklagten zu 2. krafthaftpflichtversichert
ist.
Das klägerische Fahrzeug Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen ... war am
29.09.2004 ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand der B Straße in Höhe des
Grundstücks Nr. ... geparkt. Der Anhänger des Beklagten zu 1. war am
gegenüberliegenden Fahrbahnrand in ca. fünf Meter Entfernung ordnungsgemäß
abgestellt; ob eine hinreichende Sicherung des Anhängers erfolgte, ist streitig. Nach
Benachrichtigung durch den Zeugen E gegen 18.30 Uhr stellte die Klägerin fest, dass
der Anhänger mit der vorderen linken Ecke gegen den vorderen linken Kotflügel und die
linke Fahrertür ihres geparkten Fahrzeuges gelenkt und dadurch das klägerische
Fahrzeug beschädigt worden war. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der
Anhänger mangels Abschüssigkeit der Straße nicht von selbst gegen das klägerische
Fahrzeug gerollt sein kann; vielmehr müssen Dritte den Anhänger gegen den Pkw
geschoben haben.
Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Rechnung Fa. R GmbH vom 24.01.2005
beliefen sich die Reparaturkosten auf 2.013,18 Euro. Nach Inanspruchnahme der
klägerischen Vollkaskoversicherung sind Gegenstand der Klageforderung u. a. folgende
Positionen:
Mit anwaltlichen Schreiben vom 02.11.04 und 04.03.05 forderte die Klägerin die Beklagte
zur Schadensregulierung auf.
Die Klägerin behauptet, der Anhänger sei weder durch Steine noch sonst wie gesichert
gewesen. Eine Feststellbremse sei nicht vorhanden und das an der Deichsel befindliche
Stützrad defekt gewesen. Der Beklagte zu 1. habe einen Tag nach dem
Schadensereignis gegenüber dem Ehemann der Klägerin eingeräumt, das Anlegen der
Unterlegteile beim Anhänger wohl vergessen zu haben. Die Klägerin ist der Ansicht, der
Beklagte zu 1. habe gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 512,00 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
04.04.2005 zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin den durch die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung (DEVK)
entstandenen Höherstufungsschaden aus Anlass des Unfalles vom 29.09.2004 zu
erstatten,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der nicht
anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderung ihrer
Prozessbevollmächtigten in Höhe von 40,72 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. habe den Anhänger, der aufgrund eines
vorne an der Deichsel festgeschraubten Stützrades nur geradeaus habe rollen können,
durch zwei Steine vor den beiden Rädern gesichert; für mutwilliges Verhalten Dritter
müsse der Beklagte zu 1. nicht einstehen. Die Versicherung des Hängers falle im
Übrigen nicht unter § 3 PflichtVG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Die Akte Amtsanwaltschaft Berlin 143 PLs 4500/04 lag zu Informationszwecken vor und
war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein
Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 3 PflichtVG zu, wobei offen
bleiben kann, ob die Beklagte zu 2. grundsätzlich eintrittspflichtig wäre. Denn es fehlt an
einer schuldhaften, d. h. zumindest fahrlässigen, Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten zu 1.. Der Schaden der Klägerin beruht
unmittelbar auf dem mutwilligen Eingreifen eines Dritten, für das der Beklagte zu 1. nicht
einstehen muss.
Der abgestellte Anhänger bedurfte einer weiteren Sicherung nicht, da die Straße nicht
abschüssig war; von allein konnte der Anhänger nicht in Bewegung geraten. Dass
Anhänger des streitbefangenen Typs straßenverkehrsrechtlich zwingend über eine
Feststellbremse verfügen müssen, behauptet auch die Klägerin nicht. Das etwaig
defekte Stützrad kann ebenfalls nicht dazu geführt haben, dass der Anhänger schräg
quer über die Straße an das klägerische Fahrzeug rollte. Soweit die Klägerin anführt, der
Anhänger habe durch Steine oder Unterlegkeile gesichert werden müssen, folgt das
Gericht dem nicht. Eine solche Schutzmaßnahme ist nur bei abschüssigem Gelände
erforderlich und kann im Übrigen einen Vorsatz Dritter, den Anhänger zu bewegen, nicht
verhindern; es müssten lediglich die Steine bzw. Keile beiseite geschoben werden, was
kein ernst zu nehmendes Hindernis ist.
Ansprüche nach dem StVG entfallen, weil sich der Anhänger nicht in Betrieb befand und
im Übrigen ordnungsgemäß geparkt und gesichert war.
Mangels Erfolges in der Hauptsache konnte die Klage auch hinsichtlich der
Nebenforderungen (Zinsen, Rechtsanwaltsgebühren) keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 900,00 Euro festgesetzt.
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