Urteil des AG Wedding vom 14.03.2017

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Gericht:
AG Wedding
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 C 503/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 558 BGB, § 558a BGB
Wohnraummiete: Mieterhöhungsverlangen an den Betreuer nach
Aufhebung der Betreuung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 %, sofern nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter der aus dem Klageantrag ersichtlichen
Wohnung. Der Beklagte stand bis 2004 unter Betreuung. Betreuerin war Frau .... Mit
Schreiben vom 23.07.2007, gerichtet an Frau R, wohnhaft Sch, verlangte die Klägerin die
Zustimmung des Beklagten zur Anhebung der Nettokaltmiete um 17,88 Euro.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihm
bei der Klägerin gemieteten Wohnung im Haus K von zurzeit 221,05 Euro monatlich um
17,88 Euro monatlich auf 238,93 Euro monatlich ab dem 01.10.2007 zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen.
Es liegt bereits kein an den Beklagten gerichtetes Mieterhöhungsverlangen vor, sodass
auch ein Zustimmungsanspruch gem. § 558 BGB nicht bestehen kann. Frau ... ist
bereits seit 2004 nicht mehr Betreuerin und damit nicht gesetzliche Vertreterin des
Beklagten. Sie wohnt auch weder unter der Anschrift des Beklagten, noch ist ersichtlich,
dass das Erhöhungsverlangen dem Beklagten sonst erreicht hätte. Es fehlt daher an den
Voraussetzungen des § 558 a BGB.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte auch keinen Rechtsschein einer
fortbestehenden Betreuung erweckt. Ein Rechtsschein wird regelmäßig durch ein
bestimmtes Verhalten erzeugt. Eine Betreuung wird dem Betroffenen jedoch durch eine
staatliche Entscheidung bestellt, ohne dass es auf seine Mitwirkung unbedingt ankommt.
Ebenso durch staatliche Entscheidung wird die Betreuung wieder aufgehoben. Der
Beklagte hat in keiner ersichtlichen Weise nach außen hin den Anschein erweckt, dass
die Betreuung fortbesteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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