Urteil des AG Waldshut-Tiengen vom 10.02.2009

AG Waldshut-Tiengen: einstellung des verfahrens, stundung, verfahrenskosten, rechtsberatung, treuhänder, verfügung

AG Waldshut-Tiengen Beschluß vom 10.2.2009, 4 IK 71/05
Keine erneute Stundung der Verfahrenskosten nach rechtskräftiger Zurückweisung des vorherigen Antrags
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von … wird der Antrag des Schuldners auf erneute Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen.
Gründe
1 Durch rechtskräftigen Beschluss vom 7. August 2008 wurde im vorliegenden Verfahren die Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4 c Ziff. 1, 4
InsO aufgehoben, nachdem der Schuldner nicht mehr am Insolvenzverfahren mitwirkte. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
2 Mit Schreiben vom 20. bzw. 21. November 2008 beantragte der Schuldner erneut, die Kosten des Verfahrens zu stunden.
3 Eine erneute Bewilligung der Kostenstundung ist nicht möglich. Durch das Fehlverhalten des Schuldners im vorliegenden Verfahren liegt ein
eindeutiger Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung vor, zumal der Schuldner auch nach rechtskräftiger Aufhebung der Stundung
seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkam. Er hat seinen neuen Wohnsitz völlig verspätet mitgeteilt, Lohnbescheinigungen
wurden erst verspätet vorgelegt. Mitwirkungspflichten hat der Schuldner von sich aus aktiv zu erfüllen, er kann nicht erwarten, vom
Insolvenzgericht bzw. vom Treuhänder ständig zur Mitwirkung aufgefordert zu werden.
4 Im übrigen wurde vom Schuldner zur Vermeidung der Einstellung des Verfahrens ein Massekostenvorschuss i.H.v. 1.000,00 EUR einbezahlt, so
dass eine Kostenstundung nicht mehr erforderlich ist.
5 Der Antrag war somit, wie geschehen, zurückzuweisen.