Urteil des AG Velbert vom 27.09.2005

AG Velbert: nettoeinkommen, unterhalt, vollstreckbarkeit, selbstbehalt, england, datum, vorhersehbarkeit

Amtsgericht Velbert, 4 F 132/04
Datum:
27.09.2005
Gericht:
Amtsgericht Velbert
Spruchkörper:
4. Familiengericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 F 132/04
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 225,00 Euro zu zahlen. Die
Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsqründe:
1
Die Klage ist gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Der Kläger kann von dem
Beklagten die hälftige Beteiligung an den Kosten eines Schülerbetriebspraktikums in
England, an dem der Kläger vom 02.05.2004 bis zum 15.05.2004 teilgenommen hat,
verlangen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 450,00 Euro.
2
Bei diesen Kosten handelt es sich um Sonderbedarf im Sinne der Anspruchsgrundlage.
Voraussetzung ist, dass es sich um einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen
Bedarf handelt. Dem steht die Vorhersehbarkeit der Kosten ein gutes halbes Jahr zuvor
jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - der Kläger sehenden Auges
gleichwohl erkennen musste, dass eine Rücklagenbildung aus den laufenden
Unterhaltszahlungen nicht möglich ist (s. OLG I2, Beschluss vom 05.04.2004, 11 WF
62/04, FamRZ 2005, S. 302). Insoweit ergibt sich gerade kein Widerspruch zu den vom
Beklagten zitierten Entscheidungen, die eine Rücklagenbildung für den Fall vorsehen,
dass laufender Unterhalt in dazu hinreichender Höhe gezahlt wird. Es handelt sich
dabei um die zwei Seiten ein und derselben Medaille.
3
Da der Beklagte ihm laufenden Unterhalt auf der Basis des Existenzminimums zahlt,
mithin für eine Rücklagenbildung kein Raum verbleibt, ist der Kläger auch bedürftig.
4
Der Beklagte ist leistungsfähig. Selbst sein bereinigtes Nettoeinkommen nach eigener
Berechnung in Höhe von 1.786,00 € übersteigt unstrittig das Nettoeinkommen der
Kindesmutter in Höhe von 1.658,53 €, und stellt zugleich sicher, dass der dem
Beklagten zustehende Selbstbehalt nicht unterschritten wird.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert: 225,00 €
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Streitwert: 225,00 €
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