Urteil des AG Unna vom 13.09.2004

AG Unna: nachbesserung, gebühr, versicherung, aufwand, abgabe, datum, ergänzung, aussetzen, zwangsvollstreckung

Amtsgericht Unna, 5 M 1716/04
Datum:
13.09.2004
Gericht:
Amtsgericht Unna
Spruchkörper:
Abteilung 5
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 M 1716/04
Tenor:
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.07.2004 hin wird der
Kostenbescheid des Ge-richtsvollziehers vom 13.05.2004 aufgehoben.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
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I.
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Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Mit Schreiben
vom 07.05.2004 beantragte sie den Schuldner zur Nachbesserung der von diesem am
30.03.2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vorzuladen. Mit Schreiben vom
13.05.2004 wurde der Antrag der Gläubigerin vom Gerichtsvollzieher kostenpflichtig
zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher erteilte Kostenrechnung über 15,50 EUR,
welche sich aus einer Gebühr nach KV 604 in Höhe von 12,50 EUR und aus einer
Mindestauslagenpauschale in Höhe von 3,00 EUR nach KV 713, jeweils zu § 9
GvKostG zusammen setzen. Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schreiben vom
05.07.2004 Erinnerung eingelegt.
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II.
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Das Schreiben der Gläubigerin vom 05.07.2004 ist als Erinnerung im Sinne von § 766
Abs. 2 ZPO auszulegen. Die Gläubigerin wendet sich gegen die Kostenrechnung des
Gerichtsvollziehers. Die Erinnerung ist zulässig und auch begründet.
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Die Frage, ob für eine Ablehnung im Rahmen des ansonsten kostenfreien
Nachbesserungsverfahrens eine Nichterledigungsgebühr nach KV 604 zu § 9 GvKostG
zu erheben ist, ist umstritten. Unstreitig ist, dass bei einem begründetem Antrag auf
Nachbesserung keine erneuten Gebühren erhoben werden, da es sich um eine
Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt, welche durch die Gebühr gem. Nr.
260 des Kostenverzeichnisses mit abgegolten ist. Für den Fall der Ablehnung eines
Antrages auf Nachbesserung wird einerseits dann vertreten, dass eine erneute Gebühr
nach KV 260 zu § 9 GvKostG erhoben werden kann, da es sich nicht um eine
Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt. Denn durch die widerspruchslose
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Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt. Denn durch die widerspruchslose
Ablehnung der Nachbesserung durch den Gerichtsvollzieher stehe fest, dass das
ursprüngliche Verfahren beendet sei. Insoweit handele es sich um ein neues
eigenständiges Verfahren (so unter anderem AG Hamburg, Beschluß vom 05.02.2003
Az. 617a M 2608/02; AG Münster, Beschluß vom 03.02.2004, Az. 10 M 126/03 in DGVZ
2004, Nr. 4 S. 63). Ferner sei zu berücksichtigen, dass unbegründete
Nachbesserungsanträge häufig vorkommen und oftmals lediglich
Ausforschungszwecken dienen oder dazu herhalten sollen, den Schuldner zu
drangsalieren, um ihn damit auch nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch
zu Zahlungen zu bewegen. Ein Gläubiger, der die Nachbesserung mit solchen
Sachfremden Erwägungen betreibt, würde sich bei entsprechenden Antragstellungen
keinerlei Kostenrisiko aussetzen, falls das Nachbesserungsverfahren kostenfrei wäre.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es ist bereits nicht
ersichtlich, inwieweit alleine die widerspruchslose Hinnahme der Ablehnung der
Durchführung eines Nachbesserungsauftrages dazu führt, dass das ursprüngliche
Verfahren als beendet anzusehen ist. Die widerspruchslose Hinnahme eines solcher
Ablehnung kann auf vielfältigen Gründen beruhen. Im übrigen ist fraglich, ab welchem
Zeitpunkt eine solche widerspruchslose Hinnahme vorliegt. Zudem kann es nicht
Aufgabe des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan sein, darüber zu entscheiden,
ob ein begründeter oder unbegründeter Antrag vorliegt mit der Folge der Festsetzung
der Kosten.
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Insbesondere ergibt sich aus § 185 o GVGA gerade keine Differenzierung nach
begründeten und unbegründeten Anträgen. Vielmehr sieht § 185 o GVGA allgemein vor,
dass die Ergänzung oder Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses als
Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusehen
ist.
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Des Weiteren ist für die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung als solche
kein Gebührentatbestand im GvKostG und im dazugehörigen Kostenverzeichnis
vorgesehen (Zur Ablehnung der Gebührenerhebung mit ähnlicher Begründung siehe
auch LG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 06.02.2004, Az. 19 T 219, 03 in JurBüro 2004,
216; AG Bottrop, Beschluß vom 04.03.2004, Az. 18 M 100/04 in DGVZ 2004, Nr. 6 S. 95
f).
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Schließlich rechtfertigt der Aufwand für die Ablehnung eines unbegründeten Gesuchs
keine Verhängung einer Gebühr. Denn wenn schon die Nachbesserung aufgrund eines
begründeten Antrages kostenfrei ist -was sicherlich mehr Aufwand erfordert-, dann muss
die Ablehnung eines unbegründeten Gesuchs erst recht kostenfrei sein.
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Auch das Argument, dass bei fehlendem Kostenrisiko Gläubiger die Schuldner mit
sachfremden Erwägungen mit entsprechenden Nachbesserungsanträgen überziehen
können, greift nicht durch. Denn falls dieses Argument zuträfe, stellt sich die Gebühr des
Gerichtsvollziehers gerade nicht als Gebühr für eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers
dar, sondern vielmehr als Strafgebühr für eine unrechtmäßige Inanspruchnahme des
Vollstreckungsorgangs. Ein solcher Strafcharakter ist jedoch in den
Gebührenverzeichnissen nicht vorgesehen.
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Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ist gemäß § 567 Abs. 2 ZPO
angesichts des Gegenstandswertes von unter 50,00 EUR nicht zulääsig. Die Zulassung
der Beschwerde, die von der Zentralen Prüfgruppe für Gerichtsvollzieherprüfungen bei
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dem Landgericht beantragt wurde, ist gesetzlich nicht vorgesehen.