Urteil des AG Tiergarten vom 15.03.2017

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Gericht:
AG Tiergarten
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 C 427/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 241 BGB, § 368 BGB, § 535
BGB
Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf Erteilung einer
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis. Die Kläger beabsichtigen,
das Mietverhältnis zu beenden und eine neue Wohnung zu beziehen. Die neue
Vermieterin verlangt die Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Die Beklagte
weigert sich, den Klägern eine solche Bescheinigung auszustellen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern eine schriftliche Bescheinigung auszustellen,
aus der hervorgeht, dass die Kläger während der Dauer des Mietverhältnisses über die
Wohnung in der Bstraße ..., Vorderhaus 3. OG rechts, ... B, ihre
Mietzahlungsverpflichtung an die Beklagte hinsichtlich der Nettokaltmiete vollständig
erfüllt haben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet eine solche Bescheinigung auszustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Mietschuldensfreiheitsbescheinigung
besteht, ist gesetzlich und im vorliegenden Fall auch vertraglich nicht geregelt und –
soweit ersichtlich – bislang nur von den Amtsgerichten Hohenschönhausen und
Schöneberg (GE 2006, 974 und 975f) beantwortet worden, wobei die Gerichte zu
unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind.
Das erkennende Gericht teilt die Auffassung Daubs (GE 2006, 961f), dass die Pflicht zur
Erteilung zur Erteilung einer solchen Bescheinigung aus rechtspolitischer Sicht nicht
wünschenswert und deshalb nicht anzuerkennen ist, weil die Bejahung einer
entsprechenden Verpflichtung die Gefahr in sich birgt, dass Vermieter verstärkt dazu
übergehen, die Vermietung einer Wohnung von der Vorlage einen solchen
Bescheinigung abhängig zu machen. Die Anerkennung eines Anspruches auf Erteilung
eines Mietschuldenfreiheitsbescheinigung käme damit im Ergebnis für die Mieter einem
Pyrrhussieg gleich.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf den §§ 91 Abs. 1, 100
Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711
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Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat und obergerichtlich noch nicht entschieden worden ist.
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