Urteil des AG Solingen vom 01.12.2008

AG Solingen: versicherung, gebühr, nachbesserung, abgabe, abnahme, umdeutung, laden, pfändung, auflage, rente

Amtsgericht Solingen, 7 M 5317/08
Datum:
01.12.2008
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abt. 7
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 M 5317/08
Tenor:
wird auf die Erinnerung der Gläubigerin vom die Kostenrechnung der
Gerichtsvollzieherin vom aufgehoben.
Kosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung von außergerichtlichen
Kosten findet nicht statt.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Schuldner hat am die eidesstattliche Versicherung abgegeben. U.a. hat er im
Vermögensverzeichnis angegeben, er beziehe eine Rente von €. Ausweislich eines
Schreibens des Rentenversicherungsträgers soll der für eine Pfändung maßgebliche
Zahlbetrag ab aber € betragen.
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Die Gläubigerin hat wegen eines ihrer Ansicht nach bestehenden Widerspruchs
verlangt, dass der Schuldner das im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung erstellte
Vermögensverzeichnis nachbessert. Die Gerichtsvollzieherin hat es abgelehnt, einen
Termin zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen. Sie hat der
Schuldnerin für das Verfahren mit Kostenrechnung vom € in Rechnung gestellt.
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Gegen die Weigerung der Gerichtsvollzieherin und gegen die Kostenrechnung wendet
sich die Schuldnerin mit ihrer Erinnerung vom .
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II.
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Die Erinnerung gegen den Kostenansatz hat Erfolg.
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Der Gerichtsvollzieherin steht die mit Kostenrechnung vom berechnete Gebühr nicht zu.
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Die Gläubigerin hatte ausdrücklich nur eine Nachbesserung der bereits abgegebenen
eidesstattlichen Versicherung beantragt. Für einen solchen Antrag fiel die berechnete
Gebühr nicht an. Die Gebühren, die für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
vom berechnet worden waren, decken auch die Tätigkeiten der Gerichtsvollzieherin ab,
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die die Nachbesserung dieser eidesstattlichen Versicherung zum Gegenstand haben.
Denn eine Gebühr für die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung ist im
Kostenverzeichnis nicht vorgesehen (vgl. hierzu auch Zöller-Stöber,
Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 903 Rn 18).
Eine Gebühr fällt nicht etwa deshalb an, weil der Antrag der Gläubigerin auf
Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung unbegründet war. Ebenso wenig
konnte ihr Antrag in einen gebührenpflichtigen Antrag nach § 903 ZPO auf nochmalige
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung umgedeutet werden. Eine solche
Umdeutung würde gegen den erklärten Willen der Gläubigerin erfolgen. Diese hatte
eindeutig und unmissverständlich nur eine Nachbesserung der bereits abgegebenen
eidesstattlichen Versicherung verlangt. Da die Gläubigerin anwaltlich vertreten ist, gab
es auch keinen Anlass, ihren Antrag umzudeuten.
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Soweit die Gläubigerin nunmehr mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom
klargestellt hat, dass sie den Antrag stellen will, den Schuldner gemäß § 903 ZPO zur
Abgabe einer neuen eidesstattlichen Versicherung zu laden, ist dies für die
Entscheidung ohne Belang. Gegenstand der Erinnerung ist nicht die Gebühr für diesen
Auftrag, sondern die Gebühr für den nicht ausgeführten Auftrag auf Abnahme einer
nachgebesserten Versicherung. Für den neuen Auftrag ist allerdings eine zusätzliche
Gebühr zu entrichten. Es handelt sich um ein neues Verfahren zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung, für das eine Gebühr nach GV-KV 260 anfällt.
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Anlass, die Beschwerde zuzulassen, besteht nicht.
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