Urteil des AG Siegen vom 03.06.2008

AG Siegen: mittelwert, gebühr, jugend, strafrichter, ermessen, datum

Amtsgericht Siegen, 420 Cs-34 Js 629/07-346/07
Datum:
03.06.2008
Gericht:
Amtsgericht Siegen
Spruchkörper:
Strafrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
420 Cs-34 Js 629/07-346/07
Tenor:
wird die Erinnerung des Verteidigers vom 19. Mai 2008 gegen die
Festsetzung der Verteidigergebühren vom 30. April 2008
zurückgewiesen.
Gründe:
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Die Festsetzung einer über den Betrag von 600,95 € hinausgehende
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Gebühr durch Festsetzung einer Mittelgebühr in Höhe von 230,00 € statt
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180,00 € gemäß § 4108 VV RVG ist zu Recht abgelehnt worden
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Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der
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anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der
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Vermögens und Einkommensverhältnisse des früheren Angeklagten
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entspricht die Bestimmung der Gebührenhöhe von 180,00 € billigem
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Ermessen. Vorrangig ist dabei der Zeitaufwand des Verteidigers honoriert.
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Die Terminsgebühr gemäß § 4108 VV RVG entsteht für alle Verfahren vor
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dem Amtsgericht, eine Mittelgebühr (230,00 €) ist demnach dann
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angemessen, wenn die Hauptverhandlung einem Mittelwert aller Verfahren
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vor den Amtsgerichten (Einzel-, Jugend-, und Schöffengerichten) entspricht.
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Unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfahren kann man von einem
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Mittelwert von 2 Stunden ausgehen. Im vorliegenden Fall hat die
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Hauptverhandlung 1 Stunde und 30 Minuten also weniger als 2 Stunden
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gedauert. Außergewöhnliche Umstände, die eine höhere Gebühr
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rechtfertigen ergeben sich hier nicht.
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