Urteil des AG Siegburg vom 13.03.1989

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Amtsgericht Siegburg, 11 C 198/88
Datum:
13.03.1989
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
11. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 198/88
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreck¬ung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 800,- DM abzuwenden, falls nicht die
Beklagten zuvor in der¬selben Höhe Sicherheit leisten.
Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug, Marke Opel Kadett Caravan, 1,6 l, amtliches
Kennzeichen XXX sei durch her abfallende Kieselsteine des LKW der Beklagten zu 1.
mit dem amtlichen Kennzeichen OOO beschädigt worden.
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Dieses Fahrzeug sei bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert.
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Die Klägerin behauptet, ihr Inhaber habe am 15.04.1988 gegen 11.20 Uhr die C-Straße
zwischen T2 und N2 befahren. Er habe den LKW überholen wollen, habe aber, da sich
keine Überholmöglichkeit ergeben habe, längere Zeit hinter dem LKW bleiben müssen.
Dabei seien mehrere Kieselsteine von dem LKW auf sein Fahrzeug gefallen.
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Dadurch sei die Windschutzscheibe und das Scheinwerferglas vorne rechts
gesprungen. Es seien Lackschäden an der Motorhaube und am Kotflügel vorne rechts
verursacht worden.
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Die Ladung sei nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen. Die Instandhaltungskosten
betrügen laut Kostenvoranschlag der Fa. T7 1.229,05 DM. Darüber hinaus sei ihr die
Gebühr für den Kostenvoranschlag in Höhe von 52,63 DM, Nutzungsausfall für 2 Tage a
49,- DM gleich 98,- DM und unfallbedingte Nebenkosten von 30,- DM zu ersetzen.
Insgesamt belaufe sich daher ihr Schadensersatzanspruch auf 1.409,78 DM.
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Sie habe die Beklagten mit Schreiben vom 21.07.1988 unter Fristsetzung bis
28.07.1988 gemahnt, eine Zahlung sei jedoch nicht erfolgt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin
1.409,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.08.1988 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, der LKW sei nicht mit Steinen, sondern mit Spielsand beladen gewesen.
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Der maximale Durchmesser von Sandkörnern betrage 2 mm. Diese könnten die
Schäden nicht verursachen. Da der Schaden der Beklagten erst 6 Wochen später
gemeldet worden sei, habe sie erhebliche Zweifel an der Verursachung durch den
beklagten LKW.
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Es ist Beweis erhoben worden durch die Vernehmung die Zeugen Y und Z.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
07.11.1988 sowie auf die vom 13.12.1988 vor dem Amtsgericht T verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage war abzuweisen.
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Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Schäden, die an ihrem Fahrzeug vorliegen
und die vom Zeugen L bestätigt worden sind, von der Ladung des LKW stammen.
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Zwar hat der Zeuge L in seiner Vernehmung bestätigt, dass während des Fahrens hinter
dem LKW an einer Stelle Steinchen auf die Motorhaube des Fahrzeuges der Klägerin
gefallen sind, doch hat er ferner gesagt, dass er erst durch den Vorfall des Aufpralls der
Steinchen auf den PKW des Klägers darauf aufmerksam geworden sei. Er konnte daher
nicht sagen, ob die Steinchen von der Ladung des LKW herrührten, oder ob es sich
dabei um Steinchen handelte, die aus der Bereifung des LKW auf den PKW des Klägers
geschleudert worden sind. Nur im ersten Falle wäre jedoch eine
Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1. anzunehmen, die bei Verletzung zur
Schadensersatzpflicht führen könnte.
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Da die Klägerin beweispflichtig dafür ist, daß der Schaden von dem LKW durch
herabfallende Teile der Ladung entstanden ist, Zweifel, die sich auch nachher Aussage
des Zeugen L an der Verursachung ergeben, zu ihren Lasten.
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Nach der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen L, steht darüber
hinaus nicht fest, ob die Lackabsplitterungen überhaupt aus dem Vorfall stammen. Der
Zeuge L konnte nicht sagen, ob die Lackabsplitterungen bereits vor Antritt der Fahrt also
bevor sie hinter dem LKW hergefahren sind, vorhanden gewesen sind. Ebenso konnte
er nicht sagen, ob das gesprungene Glas der Windschutzscheibe und des
Scheinwerfers von diesem Vorfall herrühren. Auf diese Schäden war der Zeuge erst
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etwa 6 Wochen nach dem Vorfall von dem Inhaber der Klägerin aufmerksam gemacht
worden. Auch insofern fehlte es an dem Nachweis dafür, dass diese Schäden durch
herabfallende Ladung des LKW verursacht worden sind.
Da der Kläger Ursächlichkeit und Verschulden nicht nachgewiesen hat, war die Klage
abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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