Urteil des AG Siegburg vom 02.09.2008

AG Siegburg: post, nummer, verzicht, vergleich, gesetzesentwurf, gebühr, datum, vergütung

Amtsgericht Siegburg, 52 UR II 781/08 BerH
Datum:
02.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
52. Beratungshilfeabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 UR II 781/08 BerH
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Siegburg vom 18.06.2008 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden erstattet.
Die nach § 56 Abs. 1 S. 1, 3 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Erinnerung ist
nicht begründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Festsetzung einer
weitergehenden Pauschale für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen zu.
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Nach Nummer 7002 VV-RVG beträgt die Pauschale für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 EUR. Diese
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rechnet sich nicht nach den fiktiven Gebühren eines Wahlanwalts, sondern den
Gebühren des für die Beratungshilfe beigeordneten Rechtsanwalts (vergleiche unter
anderem OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.10.2006 I-10, W 90/06, 10; OLG Bamberg
Beschluss vom 29.08.2007 4 W 74/07; LG Detmold Beschluss vom 13.08.2007 3 T
211/07). Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist unter "Gebühr" die Vergütung zu
verstehen, die dem Anwalt konkret zusteht (vergleiche OLG Bamberg am angegebenen
Orte mit weiteren Nachweisen). Diese entstehen im Rahmen der Beratungshilfe
ausschließlich nach Nummer 2500 – 2508 VV-RVG und bilden so den Ausgangspunkt
für die Berechnung der Pauschale für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen. Ein Hinweis auf die Bemessung der Pauschale
nach den (fiktiven) Gebühren des Wahlanwaltes lässt sich der Vorschrift nicht
entnehmen. Auch der Gesetzesentwurf enthält dafür keine ausreichenden
Anhaltspunkte. Vielmehr spricht die darin getroffene Feststellung, dass die Regelung
des RVG hinsichtlich der Beratungshilfe denen der BRAGO entsprechen dafür, dass
keine Änderung der Rechtslage vorgenommen werden sollte. Dagegen spricht auch
nicht der Verzicht auf die Übernahme der Regelung in § 133 S. 2 BRAGO, da die darin
enthaltene Klarstellung der Bemessung der Pauschale nach den Gebühren des § 132
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BRAGO angesichts des Wortlauts der Neuregelung mit einer Bindung der Pauschale an
die Gebühren des Beratungshilfeanwalts eine derartige Klarstellung entbehrlich macht
(vergleiche OLG Bamberg am angegebenen Orte). Auch ein Vergleich mit der
Gebührenbemessung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten
Rechtsanwalts führt zu keinem anderen Ergebnis, da dieser bis zu einem Streitwert von
3.000,00 EUR ohnehin die Gebühren eines Wahlanwalts erhält, sodass in der weit
überwiegenden Anzahl der Fälle die Pauschalgebühr von 20,00 EUR aus der
Staatskasse zu erstatten ist. Demgegenüber erhält der in der Beratungshilfe tätige
Rechtsanwalt nach Nummer 2500 ff VV-RVG im Interesse einer einfachen Bemessung
lediglich Festgebühren deutlich unterhalb von 100,00 EUR, sodass die Höhe der
Auslagenpauschale, bemessen anhand der Festgebühren, regelmäßig unterhalb des
Betrages von 20,00 EUR liegt (vergleiche OLG Düsseldorf am angegebenen Orte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
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Gegenstandswert: 7,14 EUR
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