Urteil des AG Siegburg vom 22.09.2010

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Amtsgericht Siegburg, 120 C 82/10
Datum:
22.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
120. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
120 C 82/10
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
188,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem xxxx zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65% und die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 35%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eines Tatbestandes bedarf es gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511
Abs. 2 ZPO nicht.
Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) Zustimmung zur Erhöhung der Miete für
die Wohnung "T1, ####1 U" von bis dato 610,35 EUR auf 625,61 EUR monatlich mit
Wirkung ab dem xxxx begehrt, ist die Klage unzulässig.
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Das Mieterhöhungsverlangen mit Schreiben vom xxxx war formell unwirksam, so dass
die Zustimmungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB noch nicht in Gang gesetzt wurde,
mit der Folge, dass die Klägerin als Vermieterin derzeit noch nicht auf Erteilung der
Zustimmungserklärung klagen kann.
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Die formelle Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens ergibt sich bereits daraus, dass
es an einer ordnungsgemäßen Begründung nach § 558a Abs. 1 BGB fehlt. Die
Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des
Erhöhungsverlangens zu überprüfen. Daran fehlt es, wenn in dem Erhöhungsverlangen
auf Anlagen Bezug genommen wird, die diesem nicht beiliegen (vgl. Sternel, Mietrecht
aktuell, 4. Aufl., Rn. IV 90 m.w.N. sowie Rn. IV 232 m.w.N.). Dem streitgegenständlichen
Erhöhungsverlagen lag insbesondere der in Bezug genommene Mietspiegel nicht bei.
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Eine Beifügung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
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Zwar ist anerkannt, dass ein Mietspiegel dann nicht dem Erhöhungsverlangen beigefügt
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werden muss, wenn dieser allgemein zugänglich ist (vgl. Sternel, a.a.O. Rn. IV 201
m.w.N.). Hiervon kann das Gericht jedoch nicht ausgehen. Soweit von der Klägerin
Beweis für die – bestrittene – Behauptung angeboten wurde, dass die Stadt U jedem
Interessenten kostenlos Kopien des Mietspiegels auf Nachfrage zur Verfügung stellt,
war die angebotene Vernehmung des Zeugen I ungeeignet. Selbst wenn man als wahr
unterstellen würde, was der Zeuge nach dem Vortrag der Klägerin bestätigen soll,
nämliche dass ihm auf Nachfrage Kopien des Mietspiegels bei der Stadt U
ausgehändigt worden seien, würde dies nur bestätigen, dass dem Zeugen selbst der
Mietspiegel zugänglich war. Dies lässt jedoch nicht den hier erforderlichen Schluss zu,
dass die Stadt U grundsätzlich jedem, der dort nach dem Mietspiegel fragt,
entsprechende Kopien aushändigen würde, dass der Mietspiegel also – wie erforderlich
– allgemein zugänglich ist.
Die Klägerin hat den Begründungsmangel auch nicht nach § 558b Abs. 3 BGB geheilt,
insbesondere ist der Mietspiegel im Laufe des Prozesses nicht nachgereicht worden.
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Hinsichtlich der mit Klageantrag zu 2) geltend gemachten rückständigen Mieten für die
Monate Februar bis Mai xxxx ist die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 188,82
EUR für die Aprilmiete begründet, im Übrigen unbegründet.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten in den streitgegenständlichen
Monaten jeweils 42,76 EUR/Monat einbehalten haben sowie im Monat April weitere
188,82 EUR.
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Die Reduzierung der Miete um jeweils 42,76 EUR/Monat erfolgte für die hier
streitgegenständlichen Monate Februar bis Mai xxxx zu Recht. Die Miete war in dem
genannten Zeitraum nämlich wegen Kellerfeuchtigkeit entsprechend gemindert. Insofern
ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Miete bereits seit mehreren Jahren
einvernehmlich wegen Kellerfeuchtigkeit um 7% gemindert ist. Soweit die Klägerin die
Minderung für den streitgegenständlichen Zeitraum wegen Sanierungsarbeiten im Jahr
xxxx nunmehr in Abrede stellt mit der – bestrittenen – Behauptung, die Ursache der
Durchfeuchtung sei behoben und der Keller abgetrocknet, hat sie den ihr insofern
obliegenden Beweis (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 536 Rz. 5) nicht rechtzeitig angeboten,
so dass das Gericht von einer Beweisfälligkeit der Klägerin ausgehen muss. Das
Beweisangebot zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im Termin am xxxx
war nach § 296 Abs. 1 ZPO verspätet, da die Beklagten bereits in der Klageerwiderung
vorgetragen haben, dass der Keller weiterhin feucht sei (und damit eine erfolgreiche
Beseitigung des zunächst unstreitig vorhandenen Mangels bestritten haben), worauf die
Klägerin innerhalb der seitens des Gerichts eingeräumten Stellungnahmefrist ihre
Behauptung unter Beweis hätte Stellung müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Die
Einholung des erstmals im Termin von der Klägerin angebotenen
Sachverständigengutachtens würde den Rechtsstreit verzögern.
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Zu Unrecht erfolgte hingegen die Aufrechnung der Beklagten gegenüber der Miete für
April xxxx in Höhe von 188,82 EUR, wie sie mit Schreiben vom xxxx (Anlage zum
Schriftsatz der Beklagten vom xxxx, Bl. 44 d.A.) erklärt wurde, so dass insofern der
Anspruch auf Mietzahlung besteht und insbesondere nicht nach § 389 BGB erloschen
ist. Hierbei kann dahinstehen, ob ein entsprechender Schadensersatzanspruch der
Beklagten wegen der Zerstörung von Pflanzen im Rahmen der von der Klägerin in
Auftrag gegebenen Arbeiten überhaupt begründbar ist. Denn das Gericht kann bereits
nicht davon ausgehen, dass tatsächlich Pflanzen der Beklagten zerstört worden sind.
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Dies hat die Klägerin nämlich bereits mit Schriftsatz vom xxxx bestritten; worauf die
Beklagten zwar mit Schriftsatz vom xxxx substantiiert vorgetragen haben, ohne jedoch
Beweis für die behaupteten Zerstörungen anzutreten (soweit als Beweisangebot auf
diverse Schreiben Bezug genommen wird, bestätigen diese Schreiben – unabhängig
von der Tauglichkeit als Beweismittel – eine Zerstörung der Pflanzen nicht; bestätigt
wird allenfalls, dass die Beklagten eine entsprechende Zerstörung auch in der
vorgerichtlichen Korrespondenz behauptet haben). Daraufhin hat die Klägerin mit
Schriftsatz vom xxxx erneut, und zwar konkret, bestritten, dass die beklagtenseits
behaupteten individuellen Pflanzen zerstört worden seien, woraufhin mit
Erwiderungsschreiben der Beklagten vom xxxx immer noch kein Beweis angeboten
wurde, vielmehr gar nicht mehr näher auf diesen Aspekt eingegangen wurde.
Soweit die Hauptforderung aus dem Klageantrag zu 2) aus den obigen Gründen
unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf die als Nebenforderung geltend
gemachten Zinsen. Der Zinsanspruch für die in Höhe von 188,82 EUR noch
ausstehende Aprilmiete folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wobei Verzug
jedoch - worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen haben - nicht am xxxx, sondern
am xxxx eingetreten ist.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr.
11, 713 ZPO.
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Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4
ZPO.
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Streitwert: 543,34 €
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