Urteil des AG Siegburg vom 13.06.2003

AG Siegburg: unterhalt, nettoeinkommen, geburt, zeugung, stundung, kredit, vollstreckbarkeit, vergleich, leistungsfähigkeit, eltern

Amtsgericht Siegburg, - 32 F 538/02 -
Datum:
13.06.2003
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
Abteilung 32
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
- 32 F 538/02 -
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 1.200,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Bei den Parteien handelt es um die unverheirateten Eltern der am x.x.x geborenen
Tochter T. Die Klägerin begehrt Unterhalt aus Anlass der Geburt (§ 1615l BGB). Sie ist
nicht oder äußerst geringfügig berufstätig, hat jedoch vor der Geburt als S ein
monatliches Nettoeinkommen von rund 1.156,00 EUR erzielt. Zur Zeit verfügt sie nur
über das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, das Erziehungsgeld in Höhe von 306,78
EUR und den Kindesunterhalt, der in Höhe von 177,00 EUR monatlich vom Beklagten
gezahlt wird.
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Dieser ist bei der Q beschäftigt und erzielt ein durchschnittliches monatliches
Nettoeinkommen unter Einbeziehung der Sonderzuwendungen von rund 1.900,00 EUR.
Dieses Einkommen wird durch zahlreiche Zahlungsverpflichtungen geschmälert.
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Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde ihr Unterhalt in Höhe von 640,00
EUR monatlich. Seine Zahlungsverpflichtungen seien nur teilweise zu berücksichtigen.
Sie selbst verfüge über die eingeräumten Zahlungen hinaus, nicht über ein eigenes
Einkommen.
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Sie beantragt deshalb,
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den Beklagten zur Zahlung von 640,00 EUR monatlich ab 01.10.2002 zu
verurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bestreitet seine Leistungsfähigkeit und verweist auf diverse nicht änderbäre
Zahlungsverpflichtungen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie die Anlagen dazu Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Grundsätzlich steht der Klägerin zwar Unterhalt gem. § 1615l BGB zu, der Beklagte ist
jedoch nicht leistungsfähig.
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Nach den von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigungen verfügt er über ein
monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.900,00 EUR. Dieses
Einkommen wird jedoch durch zahlreiche Zahlungsverpflichtungen geschmälert. So hat
er unstreitig 191,74 EUR monatlich für seine Krankenversicherung und weitere 12,48
EUR für die Pflegeversicherung zu zahlen. Ferner muss er titulierte
Unterhaltsverpflichtungen in der Gesamthöhe von 408,00 EUR gegenüber seinen zwei
Kindern erfüllen. An berufsbedingten Ausgaben sind ihm mindestens 90,00 EUR
monatlich zuzugestehen. Zu berücksichtigen ist ferner eine Zahlungsverpflichtung in
Höhe von 255,65 EUR monatlich, die aus einem vor dem Landgericht C vom
09.04.2002 abgeschlossenen Vergleich herrühren. Dieser Betrag wird dem Vater der
Klägerin geschuldet. Eine Stundungsabrede, wie von der Klägerin vorgetragen, ist
erkennbar nicht zustande gekommen, da der Beklagte nicht eingewilligt hat. Da er nicht
der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern gem. §
1603 Abs. 2BGB unterliegt, ist er auch keinesfalls unter irgendeinem rechtlichen
Gesichtspunkt verpflichtet, der Stundung zuzustimmen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Ratenkredit wegen der Anschaffung
eines Pkws zu berücksichtigen, den der Beklagte mit monatlich 575,00 EUR bedient.
Diese Zahlungsverpflichtung bestand bereits bei Zeugung des Kindes, so dass das
Gericht schlechthin nicht in der Lage ist, sie zu ignorieren. Die Klägerin trifft insoweit ein
Auswahlverschulden. Sie hat einen nicht leistungsfähigen bzw. stark finanziell
belasteten Partner auserwählt, so dass sie sich nunmehr nicht beschweren darf, wenn
dieser nicht in der Lage ist, ihren eigenen Unterhaltsanspruch zu befriedigen.
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Nach Abzug der vorgenannten Zahlungsverpflichtungen verbleiben dem Beklagten
gerade noch 367,13 EUR, so dass er erkennbar nicht leistungsfähig ist. Daran würde
sich selbst dann nichts ändern, wenn man den Pkw-Kredit nicht berücksichtigen würde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Streitwert: 7.680,00 EUR
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