Urteil des AG Schöneberg vom 17.06.2005

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Gericht:
AG Schöneberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
70 III C 810/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
1. Im Geburtenregister des Standesamts Mitte von Berlin Nr. XXXX/2003 ist folgender
Randvermerk beizuschreiben:
Mutter des Kindes ist M. I. M., kenianische Staatsangehörige.
Das Kind führt den Familiennamen M..
2. Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
In der Geburtsanzeige des Universitätsklinikum Charité - Campus Virchow-Klinikum - ist
als Vor- und Familienname der Mutter des Kindes I. R. und als Familienstand ledig
angegeben. Am 17. Juni 2005 wurde angezeigt, dass dem Kind der Vorname S. beigelegt
wird. Im o.g. Geburtseintrag ist verzeichnet, dass eine Frau, deren Identität nicht geklärt
ist, am xx.xx.2003 ein Mädchen geboren hat, das den Vornamen S. und noch keinen
Familiennamen erhalten hat.
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen die Berichtigung des Geburtseintrags wie aus
dem Tenor des Beschlusses zu 1. ersichtlich. Zum Nachweis der Namensführung der
Kindesmutter beziehen sich auf den am 11. Februar 2005 ausgestellten kenianischen
Reisepass der Kindesmutter und ihre Geburtsurkunde.
Die Aufsichtsbehörde regt an, das Ergebnis des eingeleiteten
Personenfeststellungsverfahrens abzuwarten und die Geburtsurkunde inhaltlich
überprüfen zu lassen.
Das Gericht hat die Ausländerakte betreffend die Beteiligte zu 2. zu
Informationszwecken beigezogen.
Der gem. § 47 Abs. 1 PStG zulässige Antrag ist begründet. Die Eintragung der Geburt in
das Geburtenbuch ist grundsätzlich unverzüglich vorzunehmen. In das Geburtenbuch
sind gem. § 21 Abs. 1 PStG unter anderem die Vor- und Familiennamen der Eltern, Ort,
Tag und Stunde der Geburt und die Vornamen und der Familienname des Kindes
einzutragen. Gem. § 20 PStG muss der Standesbeamte die Angaben des Anzeigenden
nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt. Können Zweifel nicht oder nicht
innerhalb angemessener Zeit geklärt werden, muss der Standesbeamte die
Beurkundung zurückstellen. In Fällen, in denen ein bestehender Zweifel erst nach langen
Ermittlungen behoben werden kann, ist es regelmäßig vorzuziehen, die Eintragung bald
vorzunehmen und gegebenenfalls später eine Berichtigung folgen zu lassen (LG Berlin
StAZ 2005, 143, 144; BayObLG, StAZ 2005, 45, 47; Hepting/Gaaz, § 20 PStG, Rdn. 15).
Der Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit der Kindesmutter ist durch ihren
Kenianischen Reisepass und ihre Geburtsurkunde, die dem Standesbeamten und dem
Landeskriminalamt Berlin im Original vorlagen, erbracht. Von einer inhaltlichen
Überprüfung der Geburtsurkunde und dem Eingang des Ergebnisses des
Personenfeststellungsverfahrens ist abzusehen, weil die Beurkundung der Geburt mit
dem Namen der Mutter und des Kindes unverzüglich zu erfolgen hat.
Bei dem von dem Polizeipräsidenten in Berlin, Landeskriminalamt, nach
daktyloskopischen Grundsätzen durchgeführten Vergleich der Fingerabdrücke der
Kindesmutter mit denen der Beteiligten zu 2. konnte festgestellt werden, dass die
Fingerabdrücke identisch sind. Die Kindesmutter führt somit nunmehr den Namen M. I.
M..
Unter Berücksichtigung der Dauer des Personenfeststellungsverfahrens, die bei
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Unter Berücksichtigung der Dauer des Personenfeststellungsverfahrens, die bei
Verfahren in Kenia bis zu 2 Jahren, in Einzelfällen auch noch längere Zeit betragen kann,
ist es vorzuziehen, die beantragte Berichtigung des Geburtseintrags anzuordnen und
nicht das Ergebnis des Personenfeststellungsverfahrens abzuwarten. Von einer
inhaltlichen Überprüfung der Geburtsurkunde kann abgesehen werden, weil die
Kindesmutter offensichtlich bisher keine Personenstandsurkunden auf den Namen I. R.
vorgelegt hat.
Im Geburtseintrag ist zu verzeichnen, dass das Kind den Familiennamen M. führt.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Namensführung einer Person nach dem
Recht des Staates, dem die Person angehört. Das Kind führt gem. Art. 10 Abs. 1, Art 5
Abs. 1 S. 2 EGBGB seinen Namen nach deutschem Recht, weil dessen
Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt ungeklärt war. Das Kind erwirbt die
Staatsangehörigkeit Kenias bei einer Geburt außerhalb Kenias nur dann, wenn der Vater
zum Zeitpunkt der Geburt Staatsangehöriger Kenias war (vgl. Brandhuber/Zeyringer,
Standesamt und Ausländer, Kenia, S. 2). Diese Voraussetzung lag offensichtlich nicht
vor. Das Kind hat gemäß § 1617 a Abs. 1 BGB den Familiennamen der Mutter M.
erworben.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 2 und 3 KostO.
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