Urteil des AG Rheinbach vom 27.07.2000

AG Rheinbach: abmeldung, erfüllung, auflage, vollstreckbarkeit, wohnung, mietvertrag, anfang, stadt, bestätigung, hauptsache

Amtsgericht Rheinbach, 3 C 417/99
Datum:
27.07.2000
Gericht:
Amtsgericht Rheinbach
Spruchkörper:
Abteilung 3
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 417/99
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gem. § 313a ZPO)
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stand von Anfang an ein Anspruch auf Unterschrift der
beim Einwohnermeldeamt der Stadt S vorzulegenden Bestätigung des
Wohnungsgebers betreffend Herrn P nicht zu. Eine Erledigung der
Hauptsache liegt nicht vor.
Die Klägerin kann aus dem zwischen ihr und der Beklagten
bestehenden Mietvertrag keinen Anspruch ableiten, dass die Beklagte
Erklärungen nach § 14 Meldegesetz NW für Personen unterschreibt, die
die Klägerin in die Wohnung aufnimmt.
Zwar ist der Wohnungsgeber nach § 14 Meldegesetz NW verpflichtet,
bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht
jedoch nicht gegenüber der Mietpartei, sondern gegenüber der örtlichen
Meldebehörde. Die Bestimmung begründet keine rechtlichen
Verpflichtungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits.
Die Erfüllung dieser ordnungsbehördlichen Auflage kann nur die
Meldebehörde selbst durchsetzen. Verweigert der Wohnungsgeber die
Mitwirkung, so ist dies der Meldebehörde mitzuteilen, die die
entsprechenden ordnungsrechtlichen Maßnahmen vornimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß §§ 121 GKG, 3 ZPO auf 500,00 DM
festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
1
(abgekürzt gem. § 313a ZPO)
2
Die Klage ist unbegründet.
3
Der Klägerin stand von Anfang an ein Anspruch auf Unterschrift der beim
Einwohnermeldeamt der Stadt S vorzulegenden Bestätigung des Wohnungsgebers
betreffend Herrn P nicht zu. Eine Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor.
4
Die Klägerin kann aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Mietvertrag
keinen Anspruch ableiten, dass die Beklagte Erklärungen nach § 14 Meldegesetz NW
für Personen unterschreibt, die die Klägerin in die Wohnung aufnimmt.
5
Zwar ist der Wohnungsgeber nach § 14 Meldegesetz NW verpflichtet, bei der An- oder
Abmeldung mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht gegenüber der
Mietpartei, sondern gegenüber der örtlichen Meldebehörde. Die Bestimmung begründet
keine rechtlichen Verpflichtungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits.
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Die Erfüllung dieser ordnungsbehördlichen Auflage kann nur die Meldebehörde selbst
durchsetzen. Verweigert der Wohnungsgeber die Mitwirkung, so ist dies der
Meldebehörde mitzuteilen, die die entsprechenden ordnungsrechtlichen Maßnahmen
vornimmt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.
8
Der Streitwert wird gemäß §§ 121 GKG, 3 ZPO auf 500,00 DM festgesetzt.
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