Urteil des AG Recklinghausen vom 15.03.2005

AG Recklinghausen: einbruchdiebstahl, reparaturkosten, firma, hausrat, versicherungsvertragsgesetz, kostenvoranschlag, versicherungsschutz, wohnung, beschädigung, vollstreckbarkeit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Recklinghausen, 11 C 31/05
15.03.2005
Amtsgericht Recklinghausen
Abteilung 11
Urteil
11 C 31/05
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in H und hausratversichert bei der
Beklagten. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen
Hausratversicherungsbedingungen VHB 1992 zugrunde.
Der Kläger zeigte der Beklagten einen versuchten Einbruchdiebstahl in das
Einfamilienhaus an, wobei die Außentür beschädigt wurde. Der Kläger beauftragte die
Firma P mit der Beurteilung des eingetretenen Schadens. Diese erstellte einen
Kostenvoranschlag, wonach eine Kompletterneuerung der Tür notwendig sei. Die Höhe
des Schadens wurde auf den eingeklagten Betrag beziffert.
Ein Regulierungsbeauftragter der Beklagten kam zu dem Ergebnis, dass eine
Kompletterneuerung nicht nötig sei. Es sei möglich, die Tür zu reparieren. Die Firma G
reparierte die Tür. Die Rechnung für die Reparatur wurde von der Beklagten beglichen.
Der Kläger behauptet, die Reparatur sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch
könne nach mehreren Nachbesserungsversuchen die Tür nicht ordnungsgemäß
geschlossen werden. Da die Tür nicht zu reparieren sei, müsse nunmehr die Beklagte den
Betrag in Höhe von 2.608,24 Euro aus dem Kostenvoranschlag für die Kompletterneuerung
der Tür zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.608,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen das Vorliegen eines versuchten
Einbruchdiebstahls. Ferner behauptet sie, es seien leichteste Beschädigungen an der Tür
entstanden. Die Beschädigungen seien durch die Reparatur behoben worden. Der Kläger
habe zudem die reparierte Tür ohne Beanstandungen abgenommen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass fiktiver Kostenersatz, den der Kläger geltend macht, nicht
zu ersetzen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Zahlungen über die bereits ersetzten
Reparaturkosten hinaus zu leisten. Für Gebäudeschäden, die durch Einbruchdiebstahl
entstanden sind, ist die Beklagte nur zum Ersatz der tatsächlich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
Die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung. Versichert ist nach § 1 Nr. 1 S. 1 VHB
92 der gesamte Hausrat privater Haushalte, der nicht gemäß § 1 Nr. 4 VHB 92 ausdrücklich
vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Gebäudebestandteile stellen schon begrifflich
keinen Hausrat dar (vgl. Knappmann in Prölss / Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27.
Aufl., VHB 92 § 1 Rn. 1, VHB 84 § 1 Rn. 5). Außentüren sind Bestandteile eines Gebäudes
und gehören damit nicht zum Hausrat (§ 1 Nr. 4 lit. a VHB 92). Jedoch erweitert § 2 Nr. 1 lit.
f VHB 92 den Deckungsschutz auch auf Kosten, die für die Instandsetzung eines
Gebäudes aufzuwenden sind, welche im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl
entstanden sind. Im Rahmen dieser Vorschrift werden nur tatsächlich angefallene Kosten
für die Reparatur der beschädigten Sache ersetzt (vgl. Knappmann in Prölss / Martin,
Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., VHB 92, § 2 Rn. 3). Fiktive Kosten, wie sie der
Kläger durch Vorlage eines Kostenvoranschlages durch die Firma P geltend macht,
können nach dieser Vorschrift nicht ersetzt werden. Insoweit kann es vorliegend dahin
gestellt bleiben, ob ein Einbruchdiebstahl tatsächlich zu der Beschädigung der Außentür
geführt hat oder nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Anspruch zum Ersatz und die daraus
resultierende Entschädigungsberechnung auch nicht aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § 18
VHB 92. Diese Vorschrift regelt die Entschädigungshöhe bei Schäden an versicherten
Sachen. Auch der Verweis in § 18 Nr. 5 VHB 92 auf § 2 VHB 92 hat keinen anderen
Regelungsgehalt. Der Verweis kann nicht etwa dahingehend verstanden werden, dass
Reparaturkosten an Gebäudebeschädigungen, auch wenn sie notwendig, aber tatsächlich
nicht angefallen sind, ersetzt werden. Vielmehr dient der Verweis lediglich dazu, die
maximale Entschädigungshöhe ("höchstens der Versicherungswert bzw.
Wiederbeschaffungswert") bei Gebäudebeschädigungen, die durch einen
Einbruchdiebstahl verursacht wurden, begrenzen zu können. Da dem Kläger keine
tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind,
kann die Ermittlung der Schadenshöhe nicht aus § 18 VHB 92 erfolgen.
Ferner ergibt sich auch kein Anspruch des Klägers auf Ersatz der geltend gemachten
Kosten aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § 3 Nr. 2 VHB 92. Diese Vorschrift regelt die
18
Entschädigungspflicht von "versicherten Sachen" im Sinne des § 1 VHB 92. Außentüren
sind Bestandteile eines Gebäudes und gehören damit nicht zu den versicherten Sachen im
Sinne des § 1 VHB 92.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.