Urteil des AG Ravensburg vom 19.12.2002

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AG Ravensburg Urteil vom 19.12.2002, 12 C 1383/02
Schadensersatz beim Kfz-unfall: Höhe der Kostenpauschale für Unkosten und Ab- und Neuanmeldung des Kfz
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 29,55 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in
Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.06.2002 zu bezahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB weitere 29,55 Euro als Schadenersatz auf Grund des
Verkehrsunfalls vom 15.05.2002 verlangen.
2
1. Auf die geltend gemachten pauschalen Unkosten für Telefonate, Porti und Kraftfahrzeugbenutzung haben die Beklagten über die
bezahlten 20,45 Euro hinaus noch weitere 4,55 Euro zu bezahlen. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO den Pauschalbetrag auf 25,00
Euro. Die seit mindestens zwölf Jahren von den Gerichten anerkannte Auslagenpauschale von 40,00 DM ist nunmehr auf 25,00 Euro zu
erhöhen, da sich seither die Kosten für Telefonate, Briefe und Kraftfahrzeugkilometer inflationsbedingt und teilweise auch steuerbedingt
(Versicherungs-, Kraftfahrzeug-, Mineralöl- und Ökosteuer) und marktbedingt (Anstieg der Ölpreise) erhöht haben. Die demgegenüber
von den Beklagten geltend gemachte Senkung der Telefonkosten in den letzten vier Jahren und der Portokosten zum 01.01.2003 fällt
demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
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2. Weiterhin haben die Beklagten dem Kläger über die bereits erstattete Kostenpauschale für Ab- und Neuanmeldung des Fahrzeugs von
50,00 Euro weitere 25,00 Euro zu bezahlen. Die Rechtsprechung zur Höhe der Kostenpauschale ist uneinheitlich, zahlreiche Gerichte
erkennen allerdings schon seit mehreren Jahren eine Pauschale von 150,00 DM an (LG Hannover DAR 99,219 mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Dieser wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Lediglich
aus Vereinfachungsgründen wird der Wert von 75,00 Euro (statt bei genauer Umrechnung 76,69 Euro) zugrunde gelegt.
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Dass diese Pauschale angemessen ist, ergibt sich daraus, dass nach telefonischer Auskunft allein die Kosten für Ab- und
Neuanmeldung und für die Neuanfertigung der Nummernschilder beim Landratsamt Ravensburg 63,60 Euro betragen. Dieser Betrag
setzt sich wie folgt zusammen:
5
1. Abmeldung und Entstempelung
5,60 Euro
2. Neuanmeldung des Fahrzeugs
25,00 Euro
3. Anfertigung neuer Nummernschilder 33,00 Euro
Summe: 63,60 Euro
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Hinzu kommen je nach Entfernung des Wohnsitzes vom Landratsamt die zusätzlichen Fahrtkosten zur Kfz. -Zulassungsstelle. Insoweit
erscheint eine Pauschalierung mit 12,50 Euro als angemessen, so dass sich ein angemessener Pauschalbetrag von abgerundet 75,00
Euro ergibt.
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Es würde der Prozessökonomie widersprechen, die Pauschale so niedrig anzusetzen, dass in der Mehrheit der Fälle doch wieder ein
Nachweis der einzelnen Aufwendungen erforderlich wird.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
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Kosten: § 91 ZPO
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Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.