Urteil des AG Potsdam vom 14.03.2017

AG Potsdam: höchstgeschwindigkeit, fahrzeug, geschwindigkeitsbeschränkung, anhalten, geschäftsführer, link, quelle, sammlung, messung, beamter

1
2
3
4
5
Gericht:
AG Potsdam
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
88 OWi 4101 Js
21989/07 (207/07),
88 OWi 4101 Js
21989/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§§ 41 Abs 3 StVO, § 24 StVG, §
49 StVO
Straßenverkehrsgesetz: Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften
Tenor
Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften um 21 km/h – 101 statt 80 km/h, wird gegen den Betroffenen gemäß §§ 41
Abs. 2, 49 StVO; § 24 StVG eine Geldbuße von 40,00 EUR kostenpflichtig festgesetzt.
Gründe
1. Der Betroffene ist Geschäftsführer der … in Berlin. Sein Einkommen ist geregelt. Im
Verkehrszentralregister sind 3 sogenannte Handyverstöße voreingetragen, die jedoch
tilgungsfähig sind.
2. Am 28.03.2007 um 19.10 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des PKW amtl.
Kennzeichen … die Straße L 90 zwischen Glindow und der Anschlussstelle zur BAB 10. In
einem Bereich dieser Straße ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch ein einseitig
auf der rechten Straßenseite angebrachtes Schild 274 zu § 41 Abs. 2 StVO auf 60 km/h
begrenzt. Auf der Strecke vor diesem Verkehrszeichen galt eine
Geschwindigkeitsbeschränkung gem. § 41 Abs. 2 StVO von 80 km/h, von welcher der
Betroffene wusste. Es ist nicht auszuschließen, dass in dem Moment, als der Betroffene
dieses Verkehrszeichen „ 60“ passierte, für ihn der Blick auf dieses Verkehrszeichen
durch einen LKW mit Kastenaufbau verstellt war, der dort rechtsseitig gerade seine Fahrt
verlangsamte und welchen der Betroffene, trotz der straßenmittig befindlichen
Sperrlinie, überholte. Im Bereich hinter der Anordnung der 60 km/h wurde der Betroffene
bei einer Lasermessung der Polizei mit einer am Messgerät abgelesenen
Geschwindigkeit von 105 km/h gemessen. Unter Berücksichtigung der laut Eichschein für
das Lasermessgerät vorgeschriebenen Verkehrsfehlertoleranz wurde dem Betroffenen
eine Fahrgeschwindigkeit von 101 km/h zugeschrieben.
3. Der Betroffene hat die anlässlich der Lasermessung festgestellte Geschwindigkeit
eingeräumt. Er hat sich jedoch dahingehend eingelassen, er würde von der
Geschwindigkeitsanordnung „60“ keine Kenntnis gehabt haben, da er das Schild nicht
gesehen habe; ein LKW der rechts anhaltend seine Fahrt verlangsamte, würde den Blick
auf das Schild versperrt haben. Er sei vielmehr von einer Geschwindigkeitsanordnung
von 80 km/h ausgegangen, wie sie im Bereich vor dem Schild mit der Anordnung „60“
bestehe. Seine Fahrgeschwindigkeit habe er aber nicht genau beobachtet so dass es
auch hinsichtlich dieser angenommenen Geschwindigkeitsbeschränkung zu einer
Überschreitung gekommen sei. Hier sei er einfach unaufmerksam gewesen.
Das Gericht hat die vom Betroffenen glaubhaft vorgetragene Einlassung nicht widerlegen
können. Die eigene Darstellung des Betroffenen war glaubhaft, es war nicht bloß eine
Schutzbehauptung. Er schilderte lebhaft und nachvollziehbar wie und wo er diesen
Lieferwagen überholt hätte. Zwar konnte der Zeuge … der kontrollierender Beamter war,
auf der Grundlage seiner eigenen Beobachtungen und nach seinem Gedächtnis
ausschließen, dass in dem Bereich der Messung ein Lieferfahrzeug abgestellt gewesen
wäre, doch widerlegt dies die Einlassung des Betroffenen nicht. Der sagte nur, ein
Fahrzeug mit einem Kastenaufbau würde rechtsseitig seine Fahrt so verlangsamt haben,
dass er annahm es würde anhalten, weshalb er es überholt habe. Der Zeuge … der
Messbeamter war konnte einen Überholvorgang nicht ausschließen. Zwar konnte er sich
auch nicht an ein parkendes oder haltendes Fahrzeug erinnern, doch mochte ein
langsames Fahrzeug vorgekommen sein.
4. Der Betroffene hat danach, da er nicht wissen musste, dass dort ein Verkehrszeichen
5
6
7
4. Der Betroffene hat danach, da er nicht wissen musste, dass dort ein Verkehrszeichen
stand und es nicht auszuschließen ist, das er es in der Folge der Verdeckung eines
anderen Fahrzeugs nicht erkannte einen vorwerfbaren fahrlässigen
Geschwindigkeitsverstoß um 21 km/h begangen, in dem er da wo 80 km/h
vorgeschrieben gewesen wäre mit 101 km/h fuhr, ordnungswidrig gemäß §§ 41 Abs. 2,
49 StVO; 24 StVG.
5. Der geltende Bußgeldkatalog sieht für einen solchen Geschwindigkeitsverstoß eine
Regelgeldbuße in Höhe von 40,00 EUR vor. Gründe, für eine Herauf- oder Herabsetzung
dieser Regelgeldbuße sprechen, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 stopp, 46 Abs. 1 OWiG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum