Urteil des AG Plettenberg vom 22.02.2002

AG Plettenberg: anteil, miete, unterhalt, arbeitslosigkeit, datum

Amtsgericht Plettenberg, 2 M 331/01
Datum:
22.02.2002
Gericht:
Amtsgericht Plettenberg
Spruchkörper:
Vollstreckungsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 M 331/01
Tenor:
wird der Antrag des Schuldners vom 10.12.2001 auf Mitberücksichtigung
seiner Ehefrau
bei der Berechnung des pfändbaren Betrages abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
zulässig, die
binnen 2 Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts
einzulegen ist.
G r ü n d e
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Der Schuldner beantragte die Änderung des Beschlusses vom 21.05.2001, da seine
Ehefrau
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aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit nun weniger Einkommen hat als im Mai letzten Jahres
und
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sie daher nicht mehr für ihren Unterhalt selbst sorgen kann.
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Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, da sich das Einkommen der Ehefrau des
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Schuldners nur geringfügig verringert hat um ca. 200,-- DM (100,-- EUR).
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Mit einem durchschnittlichen Arbeitslosengeld von 1100,-- DM (562,42 EUR) verfügt sie
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weiterhin über genug eigenes Einkommen, um bei der Berechnung des pfändfreien
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Betrages nicht bericksichtigt zu werden.
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Bei der Beurteilung ist der Beschluss des LG Bielelfeld vom 29.05.2000 - 25 T 243/00 -
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zugrunde gelegt worden.
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Danach ergibt sich folgende Berechnung:
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Sozialhilfesatz: 483,-- DM
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+ 15 % für Anschaffungen 72,45 DM
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+ 1/2 Kindergartengeld 110,00 DM
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665,45 DM
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+ 20 % Besserstellungszuschlag 133,09 DM
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798,54 DM
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Zu weiteren von der Ehefrau mit zu tragenden Kosten wie Miete und Mietnebenkosten
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hat der Schuldner keine Angaben gemacht. Mit dem verbleibendem Restbetrag kann
der
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Anteil aber abgedeckt werden.
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Es war daher wie geschehen zu entscheiden.
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