Urteil des AG Plettenberg vom 24.09.2010

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Amtsgericht Plettenberg, 1 C 218/10
Datum:
24.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Plettenberg
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 C 218/10
Schlagworte:
Hausratversicherung, fiktive Kostenabrechnung, notwendige Kosten
Normen:
VHB 2007 Ziff. 1 Nr. 2a); 9 Nr. 1g); BGB § 812 I 1
Leitsätze:
Im Rahmen einer Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer
die entstandenen Kosten nicht fiktiv abrechnen. Ersatzfähig sind nur die
tatsächlich angefallenen Kosten zur Wiederherstellung.
Tenor:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
04.08.2009 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des
Klägers in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
4.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung einer Versicherungsleistung.
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Am 12.01.2009 ereignete sich in der Mietwohnung des Beklagten ein Rohrbruch einer
Frischwassersteigeleitung in einem Abstellraum. Dabei wurde die gesamte Wohnung
überflutet, so dass Nässeschäden an Möbeln und Inventar auftraten.
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Zu diesem Zeitpunkt war der Hausrat des Beklagten bei der Klägerin versichert. Diese
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ließ die aufgetretenen Schäden von einem Schadensermittler begutachten, welcher
feststellte, dass die 250 qm Wohnfläche neu tapeziert und gestrichen werden müsse.
Auf den Schadensermittlungsbericht vom 19.01.2009 (vgl. Bl. 47 ff. d. A.) wird Bezug
genommen.
Die Parteien einigten sich darauf, dass die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 2.000,00
€ an den Beklagten leistet, mit denen die Kosten für Malerarbeiten in Eigenregie des
Beklagten abgegolten sein sollen (vgl. Bl. 49 d. A.).
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Im Folgenden führte der Beklagte die vorgenannten Arbeiten nicht aus, sondern erklärte
gegenüber seinem Vermieter die Kündigung und zog sodann im Februar 2009 aus, weil
aus seiner Sicht die Wohnung seit dem Wassereinbruch unbewohnbar geworden sei.
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Der Vermieter hat die Malerarbeiten schließlich von Fachfirmen durchführen lassen.
Kosten dafür hat der Gebäudeversicherer des Vermieters ausgeglichen.
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In der Folgezeit forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten
2.000,00 € auf. Der Beklagte ließ am 03.08.2009 endgültig durch den Mieterverein xx
mitteilen, dass er der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen werde.
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Der Beklagte hatte die Mietwohnung ursprünglich schon tapeziert bezogen und im
Folgenden bereits einmal erneuert. Die Klägerin meint insoweit, dass es sich dabei um
eine Ersatzbeschaffung gehandelt habe.
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Desweiteren ist sie der Ansicht, dass im Rahmen des mit dem Beklagten
geschlossenen Versicherungsvertrages gemäß Ziffer 9 Nr. 1 g) VHB 2007 nur
diejenigen Reparaturkosten versichert seien, die dem Beklagten für die Tapezier- und
Malerarbeiten auch tatsächlich entstanden seien und ihn belasteten.
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Ziffer 9 Nr. 1 g) VHB 2007 lautet: "Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles
notwendigen Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um
Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der
Wohnung zu beseitigen."
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2009 an sie zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte meint, dass ihm infolge des Rohrbruchs ein eigener Schaden entstanden
sei und dass die Leistung der Versicherung keine zweckgebundene Zahlung sei,
sondern lediglich eine Konkretisierung seines Leistungsanspruchs.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird voll inhaltlich
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich der Erörterungen der
mündlichen Verhandlung vom 06.08.2010 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Sie hat in der Sache umfänglich Erfolg.
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Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von
2.000,00 € wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
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1. Alternative BGB.
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Nach Auftritt des Leitungswasserschadens am 12.01.2009 hat der Beklagte eine
Geldleistung in Höhe von 2.000,00 € von der Klägerin erhalten. Die Klägerin hat diese
Vermögensmehrung des Beklagten auch bewusst und zweckgerichtet vorgenommen.
Sie hat als Trägerin der Hausratversicherung 2.000,00 € an den Beklagten gezahlt, um
ihrer vermeintlichen Verpflichtung aus dem mit dem Beklagten geschlossenen
Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 9 Nr. 1 g) VHB 2007 zur Zahlung von
Reparaturkosten für die Instandsetzung der Tapeten in der Mietwohnung des Beklagten
nachzukommen, soweit mit ihm die Vereinbarung getroffen wurde, dass Malerarbeiten
komplett in Eigenleistung durchgeführt werden und hierfür eine Pauschalentschädigung
erfolge. Eigenleistung durch den Beklagten wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt
vollzogen.
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Die Zahlung der 2.000,00 € erfolgte letztlich ohne Rechtsgrund.
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Der Beklagte hat nämlich keinen Anspruch aus dem am 01.06.2007 geschlossenen
Versicherungsvertrag wegen Sachschäden an den Tapeten, die keinen versicherten
Hausrat darstellen.
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Die Tapeten sind nämlich Gebäudebestandteile im Sinne des
Versicherungsvertragsgesetzes. Ohne ihre Zerstörung ist eine Entfernung bzw.
Ablösung nicht möglich (vgl. dazu Ziffer 1 VHB 2000, Knappmann in Prölss/Martin,
VVG, 28. Aufl. 2010, Rd-Nr. 9). Schäden an Gebäudebestandteilen sind im Rahmen der
Hausratversicherung nicht versichert gemäß Ziffer 1 2a) VHB 2007.
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Dem Beklagten steht auch kein Anspruch auf Zahlung von fiktiven Abrechnungskosten
aus der Kostenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 VVG i. V. m. Ziffer 9 Nr. 1 g) VHB 2007
zu.
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Eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten ist nicht möglich. Bei der
streitgegenständlichen Ziffer 9 Nr. 1 g) VHB 2007 handelt es sich nicht um eine
Schadens-, sondern um eine reine Kostenversicherung (vgl. auch LG Köln,
Versicherungsrecht 2007, 792, AG Potsdam, R+S 2008, 339).
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Der Wortlaut der Ziffer 9 Nr. 1 g) VHB 2007 spricht bereits dafür, dass nur Beträge
erstattet werden, mit denen der Mieter auch tatsächlich belastet wurde. Die
Formulierung "notwendige Kosten, um Schäden zu beseitigen" normiert einen
besonderen Verwendungszweck als Anspruchsvoraussetzung, welcher hier gerade
nicht erreicht wird.
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Die Tatsache, dass Klägerin und Beklagter die Höhe der Versicherungsleistung auf der
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Grundlage der voraussichtlichen Kosten zur Renovierung der Tapeten in Eigenregie mit
dem Beklagten berechnet haben, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Parteien sich
über diese Rechtslage insoweit bewusst waren.
Dem Beklagten sind durch den Wasseraustritt überhaupt keine Tapezier- und
Malerkosten, d. h. keine belastenden Vermögensopfer (vgl. ausführlich dazu LG Köln,
Urteil vom 12.05.2005, Az. 24 S 36/04), entstanden. Nur Vermögensopfer werden im
Rahmen der Hausratversicherung für Reparaturen an Innenanstrichen oder Tapeten
ersetzt.
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Auch der Schutzzweck der Klausel Ziffer 9 Nr. 1 g) VHB 2007 umfasst den vorliegenden
Fall gerade nicht. Sinn und Zweck von Kostenversicherungsklauseln für gemietete
Wohnungen besteht darin, den Mieter vor Kosten wegen Schäden zu schützen, die nicht
an seinem versicherten Hausrat entstanden sind, für die er aber dem Vermieter nach
mietvertraglichen Vorschriften haften muss, wenn keine Gebäudeversicherung
abgeschlossen wurde (vgl. dazu § 2 VHB 2000, Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O.
Rd.-Nr. 20). Im vorliegenden Fall ist eine solche Gebäudeversicherung jedoch
vorhanden. Sie hat die Reparaturkosten auch gezahlt.
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Die Rückzahlung hat gemäß § 818 Abs. 1 BGB in vollem Umfang zu erfolgen,
Entreicherungsumstände hat der Beklagte nicht vorgetragen.
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Aus Verzugsgesichtspunkten nach endgültiger Leistungsverweigerung stehen der
Klägerin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 286, 288 BGB seit dem
04.08.2009 zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung folgt aus § 709 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 3 ZPO, 48 GKG.
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