Urteil des AG Pankow-Weißensee vom 14.03.2017

AG Pankow-Weißensee: verjährungsfrist, abrechnung, grundsteuer, gewerbe, nebenkosten, sammlung, auflage, vollstreckbarkeit, link, informationsstand

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Gericht:
AG Pankow-
Weißensee
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 C 31/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
Art 229 § 6 BGBEG
Wohnraummiete: Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist für
Rückforderungsansprüche des Mieters aus fehlerhaften
Betriebskostenabrechnungen nach Übergangsrecht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Gegen die von den Klägern geltend gemachten Bereicherungsansprüche greift jedenfalls
die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.
Gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB bestimmt sich die Verjährungsfrist nach
neuem, seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht, der Beginn dieser Frist gemäß S. 2 der
genannten Vorschrift nach altem Recht. Denn die Ansprüche auf Rückzahlung für die
Jahre 1997 bis 2000 durch die Kläger überbezahlter Grundsteuerkosten als umgelegter
Nebenkosten für ihre seinerzeit bei der Beklagten gemieteten Wohnung sind vor dem 1.
Januar 2002 entstanden, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen.
Entstanden sind die Ansprüche der Kläger mit Abrechnung der Nebenkosten für die
streitgegenständlichen Zeiträume durch die Beklagte in dem Fall, dass diese, was keine
der Parteien dargelegt hat, mit einem Guthaben der Kläger schlossen. Denn mit der
Abrechnung ist der Rechtsgrund für das Behaltendürfen an den Vorschusszahlungen
nicht mehr die mietvertragliche Abrede über eben diese Vorschusszahlungen, sondern
die Abrechnung und in dieser zugrunde liegenden Verbindlichkeiten bzw. Leistungen des
Vermieters im Außenverhältnis zu den Nebenkostengläubigern. In dem Fall, dass die
Kläger Nachzahlungen auf die Nebenkostenabrechnungen der Jahre 1997 bis 2000
geleistet haben, sind bereicherungsrechtliche Ansprüche mit der Zahlung dieser Saldi
entstanden. Diese Abrechnungen waren unstreitig inhaltlich fehlerhaft insofern, als die
Beklagte hinsichtlich der Grundsteuer das Gebot der Trennung von Gewerbe- und
Wohnnutzung missachtete und daher den wohnenden und nicht Gewerbe treibenden
Klägern zu viel in Rechnung gestellt hatte und er- oder behielt. In Höhe dieser Differenz
der Steuerbelastung einer Wohnnutzung gegenüber einer Gewerbenutzung fehlte der
Rechtsgrund für die Zahlungen. Dieser fehlte aber von Anfang an und ist nicht später
weggefallen, so dass mit der Abrechnung bzw. Zahlung des Abrechnungssaldos der
Bereicherungsanspruch entstanden ist. Es hat, wie die Beklagte unbestritten dargelegt
hat, keine Veränderung im Außenverhältnis zwischen ihr und dem Finanzamt gegeben.
Für die Jahre 1997 bis 2000 hatte die Beklagte die Grundsteuer nach dem
Einheitswertbeschluss vom 15. August 1997 abgeführt.
Und an dieser Rechtsgrundlage im Außenverhältnis zur Nebenkostengläubigerin
Finanzamt hat sich weder im Jahre 2003 noch im Jahre 2005 irgend etwas geändert.
Geändert hat sich allein der Informationsstand der Beklagten, und zwar durch
Übersendung des Berechnungsbogens zu dem genannten Bescheid vom 15. August
1997. Die Beklagte hatte schlicht falsch abgerechnet – und hätte, hätte sie sich eher um
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1997. Die Beklagte hatte schlicht falsch abgerechnet – und hätte, hätte sie sich eher um
den Berechnungsbogen und damit die Verteilung der Grundsteuer auf Wohnnutzung
einerseits und Gewerbenutzung andererseits gekümmert, richtig abrechnen können. Es
hat keine Neuberechnung durch das Finanzamt gegeben, die zu einer Bereicherung der
Beklagten geführt hat. Lediglich die gewissermaßen interne Verteilung auf Wohnnutzung
einerseits und Gewerbenutzung andererseits der im Außenverhältnis zum Finanzamt
gleich gebliebenen Steuerlast war für die Beklagte nun nach Erhalt des
Berechnungsbogens im Jahre 2005 erkennbar.
Auf die in der Regelung des § 199 Abs. 1 Ziffer 1 BGB n.F. wurzelnde, zwischen den
Parteien so streitige Frage, wann die Kläger Kenntnis von den die Ansprüche
begründenden Tatsachen erlangt haben, kam es demnach vorliegend nicht an. Für den
Verjährungsbeginn ist, wie ausgeführt, § 198 BGB a.F. maßgeblich. Diese Vorschrift trägt
nicht das Merkmal der Kenntnis des Gläubigers von seinem Anspruch in sich (Palandt-
Heinrichs, BGB, 55. Auflage, (1996): "Der Verjährungsbeginn hängt nicht davon ab, dass
der Berechtigte von dem Bestehen des Anspruchs Kenntnis hat oder haben konnte
(BGHZ 73, 365)").
Nach altem Recht war die Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen, §
195 BGB a.F.. Da die – noch nicht abgelaufene – Verjährungsfrist nach Maßgabe des
alten Rechts 30 Jahre, nach Maßgabe des neuen Rechts aber nur 3 Jahre (§ 195 BGB
n.F.) beträgt, begann diese Frist gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB einheitlich für
alle Bereicherungsansprüche der Kläger am 1. Januar 2002, so dass Verjährung mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 eintrat. Die Klageschrift ist indes erst am 20. Januar 2006
eingereicht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzlich Bedeutung
hat, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
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