Urteil des AG Pankow-Weißensee vom 06.05.2007

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Gericht:
AG Pankow-
Weißensee
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
100 C 163/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 536c BGB
Wohnraummiete: Wiederholte Mängelanzeige bei
Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch einen Mitmieter
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 506,00
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
547,46 EUR seit dem 06.05.2007 und aus 49,10 EUR seit dem 06.07.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und - soweit sie nicht anteilig zurückgenommen wurde - begründet.
Soweit die Beklagten das auf den bereits anerkannten Teilbetrag von 90,56 EUR
entfallende Zinsbegehren anerkannt haben, war entsprechendes Anerkenntnisteilurteil
zu erlassen.
Im übrigen - hinsichtlich der verbliebenen Forderung in Höhe von 506,00 EUR - steht der
Klägerin gegenüber den Beklagten ein Zahlungsanspruch für den streitgegenständlichen
Zeitraum November 2005 bis Mai 2007 aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 535
Abs. 2 BGB zu, weil die Beklagten die Nettokaltmiete in diesem Zeitraum (unter
Berücksichtigung des bereits anerkannten Teilbetrages) zu Unrecht um monatlich 22,64
EUR (November 2005 bis März 2006) bzw. 24,55 EUR (April 2006 bis Juli 2007) gekürzt
gezahlt haben.
Die Miete war in diesem Zeitraum nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen eines Mangels
der Mietsache von Gesetzes wegen gemindert.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Mietwohnung infolge Lärmbeeinträchtigungen und
Erschütterungen aus der darüber liegenden Wohnung im streitgegenständlichen
Zeitraum mit einem Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB behaftet war.
Eine Mietminderung war jedenfalls mangels Mängelanzeige gemäß § 536 c Abs. 2 Satz 2
BGB ausgeschlossen, weil es an einer hinreichenden Mängelanzeige in dem bzw. für den
streitgegenständlichen Zeitraum fehlt, die Beklagten für hinreichende Mängelanzeigen
jedenfalls keinen Beweis angetreten haben.
Der Umstand, dass der Klägerin für den Zeitraum vor November 2005 bekannt war,
dass die Mietsache infolge Lärmbeeinträchtigungen aus der darüber liegenden Wohnung
mit Mängeln behaftet war, sowie der Umstand, dass zwischen den Parteien für
Zeiträume vor November 2005 bereits zwei Rechtsstreite über die Frage der
Mietminderung wegen auf die Wohnung einwirkender Lärmbeeinträchtigungen und
Erschütterungen geführt wurden, macht erneute Mängelanzeigen für neue Zeiträume
nicht entbehrlich.
Bei den minderungsrelevanten Beeinträchtigungen - den Lärmeinwirkungen und
Erschütterungen auf die Wohnung - handelt es sich nicht um konstante Mängel, sondern
sie hängen vom Gebrauch der darüber liegenden Wohnung ab. Auch wenn der Klägerin
bekannt war, dass der Mietvertrag über die darüber liegende Wohnung unverändert
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bekannt war, dass der Mietvertrag über die darüber liegende Wohnung unverändert
fortgesetzt wurde, ist von einer Kenntnis des Fortdauerns des Mangels nicht
auszugehen. Der minderungsrelevante Mangel ist nicht etwa ein baulicher Mangel - etwa
ohne hinreichenden Trittschallschutz verlegter Laminatboden -, sondern Mängel sind die
tatsächliche Lärmbeeinträchtigungen bzw. Erschütterungen. Auch bei normalem,
sozialadäquaten Wohngebrauch hängen die Beeinträchtigungen somit von der Nutzung
der darüber liegenden Wohnung ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einem
Mehrfamilienhaus gewisse Beeinträchtigungen minderungslos hinzunehmen sind.
Auch wenn die Mieter der über der Wohnung der Beklagten liegenden Wohnung nicht
gewechselt haben, bzw. die Wohnung nicht leer steht, kann durch veränderte Nutzung
der darüber liegenden Wohnung die Grenze der zumutbaren Beeinträchtigungen
zwischenzeitlich unterschritten worden sein.
Bei Lärmbeeinträchtigungen wie vorliegend von den Beklagten für den
streitgegenständlichen Zeitraum bemängelt bedarf es daher in regelmäßigen
Abständen erneuter Mängelanzeigen gegenüber dem Vermieter. Allein die Fortsetzung
der bislang vorgenommenen bzw. gerichtlich für einen abgeschlossenen Zeitraum
zugestandenen Mietminderung ersetzt die erforderliche neue Mängelanzeige nicht. Auch
mit Schreiben vom 22.02.2006, dessen Erhalt die Beklagten bestritten haben, hat die
Klägerin nicht etwa die Kenntnis von minderungsrelevanten Mängeln der Wohnung ab
November 2005 bekannt gegeben, sondern die Mietkürzung ohne Übersendung von
weiteren Lärmprotokollen gerade beanstandet.
Zwar bedarf es keiner täglichen Mängelanzeige. Da vorliegend für den bzw. in dem
streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Mängelanzeige unter Beweisantritt
dargetan ist, kann dahingestellt bleiben, ob eine Mängelanzeige monatlich, alle 2
Monate oder in einem anderen Abstand unter Einreichung eines detaillierten
Lärmprotokolls erforderlich war.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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