Urteil des AG Pankow-Weißensee vom 25.09.2007

AG Pankow-Weißensee: wohnung, unpfändbarkeit, besitz, quelle, link, sammlung, zwangsvollstreckung, räumung, unterliegen, vorschuss

1
2
3
4
Gericht:
AG Pankow-
Weißensee
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
32 M 8045/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 885 ZPO, § 562 Abs 1 S 2 BGB
Räumungsvollstreckung: Prüfung der Unpfändbarkeit der dem
Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände durch den
Gerichtsvollzieher
Tenor
wird der Gerichtsvollzieher auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 25.9.2007
angewiesen,
a)
auftragsgemäß nach Geltendmachung des Vermieterpfandrechts gem. § 562 I BGB
sämtliche in der Wohnung der Schuldner vorhandenen Gegenstände in dieser zu
belassen und die Wohnung ausschließlich in Besitz zu nehmen und den Besitz an der
Wohnung an die Gläubigerin unter Heraussetzung der Schuldner aus der Wohnung zu
übertragen.
b)
die Räumung nach Entrichtung eines Kostenvorschusses von 300,00 EUR durchzuführen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
Sie ist auch begründet.
Der Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich nicht zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche
der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären. Dies gilt auch für die Frage,
ob die in Rede stehenden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit nach § 562 I S. 2 BGB
dem Vermietpfandrecht nicht unterliegen (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom
17.11.2005 - I ZB 45/05 -, S. 7, 1. Absatz; so auch BGH, Beschluss vom 10.08.2006 - 1
ZB 135/05 - S. 5).
Da ein Speditionsunternehmen somit nicht benötigt wird, ist ein Vorschuss von 300,00
Euro voraussichtlich auskömmlich.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum