Urteil des AG Neuss vom 08.06.1994

AG Neuss (kläger, vollmacht, zpo, klageerhebung, beweisaufnahme, erklärung, ausdrücklich, willenserklärung, mietrecht, falle)

Amtsgericht Neuss, 44 C 28/94
Datum:
08.06.1994
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
44 C 28/94
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: 522,60 DM.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage war mangels eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagten abzuweisen.
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Der Kläger hat sich zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens ab 01.11.1992
auf das vorgerichtliche Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 12.08.1992
gestützt. Dieses Mieterhöhungsverlangen ist jedoch unwirksam. Es ist nicht vom Kläger
an die Beklagten gerichtet worden, sondern durch seine jetzigen
Prozeßbevollmächtigten. Diese hätten zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens
ausdrücklich vom Kläger zu einem solchen bevollmächtigt gewesen sein müssen, und
die entsprechende Vollmacht hätte dem Mieterhöhungsverlangen beigefügt sein
müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Dem vorgerichtlichen Schreiben vom
12.08.1992 war nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten
lediglich eine undatiert als "Zivilprozeßvollmacht" gekennzeichnete Erklärung des
Klägers beigefügt, in denen den Rechtsanwälten Y und Partner Vollmacht erteilt wurde
zur Prozeßführung einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von
Widerklagen. Daß die Rechtsanwälte auch zur Vornahme einseitiger
Willenserklärungen für den Kläger, insbesondere zur Erklärung eines
Mieterhöhungsverlangens, bevollmächtigt sein sollten, ergibt sich der überreichten
Zivilprozeßvollmacht zweifelsfrei nicht. Die Beklagten haben das
Mieterhöhungsverlangen mit Schreiben vom 14.08.1992 auch aus diesem Grunde
zurückgewiesen, so daß gemäß § 174 BGB das genannte Mieterhöhungsverlangen
unwirksam ist. Es ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich klarzustellen, daß die
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Erteilung einer Prozeßvollmacht nicht ohne weiteres die Bevollmächtigung zur
Vornahme von einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen beinhaltet.
Der Mangel des Mieterhöhungsverlangens ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt,
insbesondere auch nicht durch die Klageerhebung, geheilt worden, da eine nichtige
Willenserklärung grundsätzlich einer Heilung nicht zugänglich ist (Sternel, Mietrecht, 3.
Aufl., Abschnitt III, RdNr: 710). Durch die Klageerhebung kann im vorliegenden Falle
auch nicht die Neuvornahme eines Erhöhungsverlangens gesehen werden. Dies wäre
allenfalls dann der Fall, wenn die Klageerhebung für sich als selbständiges
Mieterhöhungsverlangen angesehen werden könnte, nicht jedoch dann, wenn die Klage
lediglich durch Bezugnahme auf das vorherige - nichtige - Mieterhöhungsverlangen
begründet wird (Sternel, a.a.O., RdNr. 713).
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Der entscheidende Richter verkennt nicht, daß er sich mit seiner oben vertretenen
Auffassung in Widerspruch zu den bisher die Sache bearbeitenden Kollegen setzt, die
das Mieterhöhungsverlangen offensichtlich für wirksam gehalten und eine
Beweisaufnahme angeordnet haben. Aus den genannten Gründen war jedoch wie
erkannt zu entscheiden. Es bedurfte auch keines vorherigen entsprechenden
ausdrücklichen Hinweises des Gerichts an die Parteien hinsichtlich der nunmehr
bestehenden Rechtsauffassung, da durch einen solchen Hinweis angesichts der bereits
stattgefunden habenden Beweisaufnahme ein anderer Gang des Verfahrens nicht mehr
möglich war, sieht man einmal von der Möglichkeit ab, daß der Kläger seine Klage
zurückgenommen hätte, wodurch jedoch faktisch kein anderes Ergebnis erzielt worden
wäre, und wodurch im Hinblick darauf, daß alle möglichen Gebühren bereits angefallen
waren, auch keine Kosten erspart worden wären.
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Die prozeßualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 ZPO Nr. 1, 713 ZPO.
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Richter am Amtsgericht
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