Urteil des AG Neuss vom 05.05.2009

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Amtsgericht Neuss, 87 C 1197/09
Datum:
05.05.2009
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
durch die Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
87 C 1197/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die zulässige Klage ist in der Sache ohne Erfolg.
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1.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz von
Rechtsanwaltskosten, da diese nicht erforderlich waren.
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Der Schädiger hat nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat
verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur
solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte
erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, BGHZ 66, 182).
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a)
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Zum Zeitpunkt der Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigen war die
Klägerin noch nicht näher über den eigentlichen Hergang des Verkehrsunfalls
informiert. Sie konnte dementsprechend selbst noch nicht abschätzen, ob es sich um
einen einfach gelagerten Schadensfall handelt oder nicht. Vor diesem Hintergrund hätte
die Klägerin zunächst den näheren Hergang des Unfalls in Erfahrung bringen müssen
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und ggf. eine Stellungnahme der Unfallbeteiligten abwarten müssen, bevor sie
unmittelbar einen Rechtsanwalt einschaltet. Die Daten zu den Unfallbeteiligten sind der
Klägerin von der Autobahnmeisterei mitgeteilt worden. Unerheblich ist, dass der
Klägerin nicht der Haftpflichtversicherer mitgeteilt wurde, da ihr eine erste
Kontaktaufnahme ohne weiteres auch unmittelbar gegenüber dem Unfallverursacher
möglich war. Erst nach einer Kontaktaufnahme war es überhaupt möglich zu beurteilen,
ob die Forderung direkt angemeldet werden kann oder ob die Durchsetzung
problematisch werden könnte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch,
dass bei Beschädigungen unbeweglicher Sachen, wie Schildern, Leitplanken etc. in der
Regel die Verschuldensfrage deutlich weniger zweifelhaft ist, als bei Verkehrsunfällen
zwischen zwei Kraftfahrern. Nachvollziehbare Zweifel der Klägerin an der Ersatzpflicht
der Schädiger konnten aus diesen Gründen zum Zeitpunkt der Einschaltung des
Rechtsanwalts nicht bestehen.
b)
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte nicht unmittelbar auf
erstes Anforderung reguliert hat. Zu ersatzfähigen Kosten der Rechtsverfolgung gehören
nur solche Kosten, die im Zeitpunkt der Entscheidung, den Anspruch mithilfe eines
Rechtsanwalts zu verfolgen, als sachdienlich anzusehen sind. Vor einer ersten eigenen
Aufforderung durch die Klägerin ist dies jedoch aus den oben genannten Gründen nicht
der Fall. Zudem ist dem Versicherer eine gewisse Prüffrist für die Regulierung des
Anspruchs einzuräumen. Angemessen erscheint ein Prüfzeitraum von etwa einem
Monat. Die Überschreitung dieses Zeitrahmens im vorliegenden Fall begegnet jedoch
aufgrund der im Prüfzeitraum liegenden Weihnachtsfeiertage keinen Bedenken.
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c)
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Ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ergibt sich vorliegend auch nicht
aufgrund mangelnder geschäftlicher Gewandtheit. Maßgeblich ist nicht eine spezielle
fehlende Erfahrung bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen sondern eine fehlende
allgemeine geschäftliche Gewandtheit. Dies kann bei der Klägerin, die als
Kommanditgesellschaft organisiert ist, nicht angenommen werden.
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2.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Die Berufung wird in Ermangelung der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht
zugelassen.
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II.
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Streitwert: 70,20 €
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Richterin
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