Urteil des AG Neuss vom 02.03.2001

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Amtsgericht Neuss, 84/39 C 5570/00
Datum:
02.03.2001
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Spix, Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84/39 C 5570/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 560,00 DM abzuwenden, wenn nicht
die Beklagten in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
Tatbestand:
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Gegenstand der Klageforderung ist ein Kautionsanspruch.
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Durch Vertrag vom 10.02.00 vermietete der Kläger an die Beklagten seine Wohnung im
Hause L-Straße in O. Gemäß § 8 Ziffer 1 des Mietvertrages waren die Beklagten
verpflichtet, eine Kaution in Höhe von 2.190,00 DM zu zahlen. Diese zahlten sie nicht.
Die Beklagten zahlten auch die Mieten für die Zeit von September bis Dezember 2000
nicht. Aufgrund dessen erklärte der Kläger die fristlose Kündigung des
Mietverhältnisses. Die Beklagten zogen am 14.12.2000 aus der Wohnung aus. Mit
Klageschrift vom 11.02.2000 begehrt der Kläger die Räumung und die Zahlung des
rückständigen Mietzinses für die Zeit von September bis einschließlich Dezember 2000.
Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen
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40 C #####/####beim Amtsgericht O anhängig.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.190,00 DM nebst
8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meinen, dass aufgrund des mittlerweile beendeten Mietverhältnisses dem Kläger
kein Anspruch hinsichtlich der Kaution zustehe. Desweiteren behaupten sie, dass ihnen
ein Schadensersatzanspruch zustehe, da die Mitarbeiter der Hausverwaltung während
der Mietzeit Gegenstände der Beklagten aus dem L2 entsorgt haben und den Beklagten
dadurch ein Schaden in Höhe von 10.000,00 bis 20.000 DM entstanden sei.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der Kaution gegen die Beklagten zu.
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Unstreitig ist das Mietverhältnis mittlerweile beendet worden.
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Die Beklagten sind auch aus der Wohnung ausgezogen. Der Kläger begründet seinen
Zahlungsanspruch mit einem Sicherungsinteresse. Ein solches Sicherungsinteresse
wäre aber nur dann gegeben, wenn der Kläger nicht auch den Mietzins für die Monate
September 2000 bis einschließlich Dezember rechtshängig gemacht hätte. Dies hat er
nach seinem eigenen Vorbringen mit der Klageschrift vom 11.12.2000 getan. Ein
weiteres Sicherungsinteresse steht dem Kläger daher nicht zu, da er die Kaution sofort
nach der Erfüllung der rechtshängig gemachten Ansprüche zurückzahlen müsste. Dass
dem Kläger weitere Ansprüche zustehen, trägt er nicht vor (vgl. Landgericht T WM 96,
616).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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