Urteil des AG Neuss vom 16.01.2002

AG Neuss: waschanlage, fahrzeug, kollision, vollstreckung, ergänzung, transport, vollstreckbarkeit, kennzeichen, sicherheitsleistung, eigentümer

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Neuss, 80/35 C 1578/01
16.01.2002
Amtsgericht Neuss
Richterin am Amtsgericht
Urteil
80/35 C 1578/01
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
400,00 Euro abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Mercedes C C 180 mit dem amtlichen Kennzeichen
NE-AP 961. Am 05.08.2000 ließ der Kläger sein Fahrzeug in der Waschanlage des
Beklagten waschen.
Er behauptet, anschließend sei das Fahrzeug vorne links beschädigt gewesen. Dies sei
beim Betrieb der Waschanlage erfolgt. Die Schadensbeseitigung würde Kosten in Höhe
von 3.886,94 DM verursachen.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.560,30 DM nebst 9,65 % Zinsen seit
Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie ihre Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 15.06.2001 Beweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete
Sachverständigengutachten des Sachverständigen Witte vom 26.10.2001 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen
Anspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB hat. Der
vom Kläger geltend gemachte Schaden ist nicht durch die Waschanlage des Beklagten
verursacht worden. Dies hat der Sachverständige in eindeutiger und nachvollziehbarer
Weise in seinem Gutachten dargelegt. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass
die Waschanlage so beschaffen sei, dass lediglich im Endbereich eine Kollision des
Schwellers mit der Blechabdeckung der Kettenabdeckung theoretisch erfolgen könne. Die
Schleppkette und Konstruktion sei so ausgelegt, dass dann, wenn am Fahrzeug keine
technischen Mängel im Bereich der Vorderachse oder Lenkung vorhanden seien, das
Fahrzeug sauber innerhalb der Führungsschiene zwischen den endlosen Schleppketten
laufe. Denkbar sei eine Kollision in diesem Endbereich nur, wenn in den normalen Ablauf
des Waschvorgangs wie vom Sachverständigen beschrieben eingegriffen wird. Dies war
aber vorliegend auszuschließen.
Auch das denkbare falsche Einweisen in der Anfangsphase hätte allenfalls zu einem
Verlassen der Führungsschiene im ersten Drittel der Waschanlage führen können. Aber
auch dies war vorliegend nicht geschehen, da keine STörung beim Transport erfolgt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die klaren und nachvollziehbaren Ausführungen
des Sachverständigen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Köster