Urteil des AG Neuss vom 19.06.1998

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Amtsgericht Neuss, 34 C 1139/98
Datum:
19.06.1998
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
durch den Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 C 1139/98
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.389,30 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 10.10.1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht das mit der Klage geltend gemachte
Rechtsbeistandshonorar in der von ihm geforderten Höhe zu.
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Der Kläger ist Rentenberater und hat unstreitig aufgrund Auftrags des Beklagten vom
07.11.1996 für den Beklagten als Bevollmächtigter ein sogen. Rentenverfahren
gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durchgeführt.
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Dem Kläger sind dadurch Gebührenansprüche erwachsen, die gemäß Artikel 9 des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der Fassung
vom 18.08.1980 (BGBl I, 1503) nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu
berechnen sind. Dabei teilt das Gericht die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass
dem Kläger für die außergerichtliche Tätigkeit in einer Sozialversicherungssache nicht
mehr als die Rahmengebühr nach § 16 BRAGO zustehen kann (BGH 48, 134).
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Die Rahmengebühr beläuft sich auf 100,00 DM bis 1.300,00 DM. Nach überwiegender
Meinung ist bei den Rahmengebühren grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen.
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Maßgeblich sind die Kriterien aus § 12 BRAGO. Danach kommt es im Einzelfall auf den
Umfang und zeitlichen Aufwand der Tätigkeit an, die Schwierigkeit und Intensität der
Tätigkeit, aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
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An diesen Kriterien gemessen wäre im Streitfall auf keinen Fall eine höhere als die
Mittelgebühr anzuwenden, da die Tätigkeit des Klägers nach Umfang und Schwierigkeit
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nicht überdurchschnittlich war und von besonders guten Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Beklagten nicht die Rede sein kann.
Rentensachen sind jedoch für den Betroffenen in der Regel von ganz erheblicher
Bedeutung. Das gilt im Streitfall auch für den Beklagten. Das zeigt die Höhe der an dem
Beklagten ausgezahlten Rente, die für seine Alterssicherung einen großen Stellenwert
hat. Bei dieser enormen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für für den
Beklagten war der Kläger berechtigt, die Mittelgebühr bis zur Höchstgebühr zu
überschreiten, auch wenn die übrigen Kriterien aus § 12 BRAGO für die Beibehaltung
der Mittelgebühr sprechen mögen.
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Unter Berücksichtigung der Höchstgebühr waren von dem Beklagten 1.300,00 DM
zuzüglich 40,00 DM Postgebühren, 42,00 DM für Kopien und 15 % Mehrwertsteuer auf
1.382,00 DM zu zahlen, insgesamt also 1.589,30 DM. Gezahlt worden sind von dem
Beklagten darauf 200,00 DM, so dass der Beklagte noch die geltend gemachten
1.389,30 DM verschuldet.
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Die Forderung des Klägers ist nicht durch eine Vereinbarung der Parteien
ausgeschlossen, dass die Tätigkeit mit der Zahlung eines Betrages von 200,00 DM
durch den Beklagten abgegolten sein sollte. Das entsprechende Vorbringen des
Beklagten ist unsubstantiiert und daher unbeachtlich.
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Die Zinsforderung des Klägers ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,708, 711, 713 ZPO.
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Richter am Amtsgericht
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