Urteil des AG Neuruppin vom 14.03.2017

AG Neuruppin: öffentlich, baustelle, behörde, anhörung, bauunternehmer, link, quelle, sammlung, papier, flugsicherung

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Gericht:
AG Neuruppin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
42 C 81/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 StrG BB, § 839 BGB, Art 34
GG, § 45 Abs 6 StVO
Amtshaftung: Baustellensicherung durch Unternehmer bei
Straßenbauarbeiten
Tenor
Das Amtsgericht erklärt sich nach Anhörung der Parteien für sachlich unzuständig und
verweist den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Neuruppin.
Gründe
1. Das Landgericht ist für die Entscheidung des Rechtstreits ausschließlich sachlich
zuständig (§§ 839 BGB; 71 Abs.2 Nr. 2 GVG):
Der streitige Unfall geschah in einer Straßenbaustelle, deren unzureichende Absicherung
der Kläger behauptet. Die Verkehrssicherungspflicht ist auch für den Bau, die
Unterhaltung sowie für die Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen im Land
Brandenburg als öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Straßenbaulastträgers
ausgestaltet (§ 10 Abs.1 des Brandenburgischen Straßengesetzes).
An der öffentlich-rechtlichen Amtshaftung ändert sich nichts durch den Umstand, dass
der Beklagte als privater Werkunternehmer mit der Durchführung der
Baustellenabsicherung beauftragt worden ist. Auch sog. Verwaltungshelfer können
haftungsrechtlich "Beamte" sein (BGH NJW 2005, 287). Je stärker der hoheitliche
Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen den
übertragenen Tätigkeiten und der von der Behörde zu erfüllenden Aufgabe und je
begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, den
Privaten als Beamten im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen (BGH a.a.O. mit Hinweis
auf BGH NJW 1993, 1258; LG Konstanz, 4 O 234/05 H; Urteil vom 27.Juli 2006
("Flugsicherung"); zustimmend Papier (!) in Münchener Kommentar zum BGB, 4.Aufl. §
839 Rz. 138; dadurch überholt BGH NJW 1977, 628).
Private Bauunternehmer haben vor Einrichtung einer Straßenbaustelle detaillierte
Anweisungen der Behörde über Absperrungen und Kennzeichnungen einzuholen (§ 45
Abs.6 StVO). So beruft sich hier der Beklagte auf den vorgelegten Verkehrszeichenplan
des Brandenburgischen Straßenbauamtes, den er umgesetzt habe. Der Beklagte hat
damit die dem Straßenbaulastträger obliegende öffentlich-rechtlich ausgestaltete
Verkehrssicherungspflicht nach deren Vorgabe ausgeführt. Ob dem Beklagten neben der
verkehrstechnischen Sicherung der Baustelle auch die bautechnische Sicherung
übertragen war ist derzeit nicht erkenntlich (vgl. dazu OLG Karlsruhe VersR 2006, 855,
857). Dies kann wohl dahinstehen. Dem Straßenbaulastträger ist durch das
Brandenburgische Straßengesetz die auf den Integritätsschutz gefährdeter Personen
ausgerichtete Verkehrssicherungspflicht in jeglicher Hinsicht übertragen. Bei dem Kläger
handelt es sich um einen die Baustelle passierenden Verkehrsteilnehmer.
Der Kläger hat einen Antrag auf Verweisung an das Landgericht gestellt.
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