Urteil des AG Neukölln vom 14.03.2017

AG Neukölln: vollstreckung, abrechnung, nachzahlung, vollstreckbarkeit, quelle, sammlung, betriebskosten, link, hinterlegung, sicherheitsleistung

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Gericht:
AG Neukölln
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 C 490/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 556 BGB
Heizkostenabrechnung für eine Mietwohnung: Verwendung
unrichtiger Ablesewerte und Umrechnungsfaktoren
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer im Haus ..., in ... Berlin gelegenen Wohnung. Die Klägerin
ist Vermieterin. Die Miete wurde mit monatlich 850,00 DM zuzüglich 230,00 DM
Betriebskostenvorschuss und 160,00 DM Heizkostenvorschuss vereinbart.
Mit Schreiben vom 22.07.2005 rechnete die von der Klägerin beauftragte
Hausverwaltung die Heiz- und Betriebskosten ab. Die Betriebskostenabrechnung ergab
für die Beklagten ein Guthaben von 2,43 Euro. Die Heizkostenabrechnung ergab für sie
zu ihren Lasten eine Nachzahlung von 832,07 Euro.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung des Saldos aus
diesen beiden gegenseitigen Forderungen in Anspruch.
Die Klägerin behauptet, die Heizkostenabrechnung sei korrekt. Insbesondere seien die
Verbrauchswerte richtig ermittelt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von
829,64 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Heizkosten seien fehlerhaft abgerechnet worden.
Insbesondere seien die Umrechnungsfaktoren für die Ablesewerte unrichtig und die
Ablesewerte beträfen einen längeren Zeitraum als den abgerechneten.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 11.04.2006 durch
Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 16.10.2006
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist abzuweisen. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Die von der Klägerin verlangten Heizkosten sind nicht zur Zahlung fällig, denn die
Heizkostenabrechnung vom 11.05.2005, auf die sich die Gesamtabrechnung vom
22.07.2005 stützt, ist falsch. Dies hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben. Der
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22.07.2005 stützt, ist falsch. Dies hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben. Der
Sachverständige ... stellt in seinem überzeugenden Gutachten, gegen das die Parteien
nichts eingewendet haben, fest, dass die von dem Abrechnungsunternehmen
verwendeten Multiplikatoren erheblich über den richtigen Multiplikatoren liegen und
demzufolge 14.094,53 Verbrauchseinheiten statt richtigerweise nur 11.624,19
Verbrauchseinheiten in die Heizkostenabrechnung eingestellt wurden. Damit ist die
Heizkostenabrechnung vom 11.05.2005 falsch und der sich aus ihr ergebende
Nachzahlungsbetrag ist nicht zur Zahlung fällig.
Die Klägerin hat auch nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine korrigierte
Abrechnung unter Berücksichtigung der richtigen Verbrauchseinheiten nachgereicht.
De Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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