Urteil des AG Münster vom 24.06.2010

AG Münster (höhe, einkommen, kläger, ehefrau, unterhalt, fahrtkosten, sohn, vergleich, verkäuferin, erwerbstätigkeit)

Amtsgericht Münster, 46 F 127/09
Datum:
24.06.2010
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
46. Abteilung für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
46 F 127/09
Schlagworte:
Drittelmethode, Betreuungsunterhalt, Erwerbsobliegenheit, Verkäuferin
Normen:
§ 1570 BGB
Leitsätze:
Keine Anwendung der Drittelmethoden, wenn die neue Ehefrau
vollschichtig berufstätig ist und die geschiedene Ehefrau zwei
schulpflichtige Kinder betreut.
Tenor:
1.)
Der Vergleich vor dem Amtsgericht – Familiengericht – N vom
16.08.2007 (Aktenzeichen: 46 F ###/##) wird mit Wirkung ab dem
01.05.2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger nur noch
verpflichtet ist, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Unterhalt in
Höhe von 393,00 € sowie Alltagsvorsorgeunterhalt in Höhe von 99,00 €,
ab dem 01.01.2010 monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von
267,00 € sowie Alltagsvorsorgeunterhalt in Höhe von 67,00 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.)
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien haben am 11.04.1986 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder Q., geb. am
13.09.1987, T., geb. am 04.06.1997, und U., geb. am 08.04.1999, hervorgegangen. Im
November 2001 trennten sich die Parteien, wobei die Kinder bei der Beklagten blieben.
Der volljährige Sohn Q. ist im Jahr 2007 aus der Wohnung der Beklagten ausgezogen
und nicht mehr unterhaltsbedürftig. T. und U. leben weiterhin bei der Beklagten und
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besuchen die Realschule in X.. Sie halten sich von montags bis donnerstags bis 15.30
Uhr in der sogenannten Übermittagsbetreuung auf. Mit Urteil des Amtsgerichts N vom
14.02.2006 (Aktenzeichen: 46 F ###/##) wurde die Ehe der Parteien geschieden. Im
März 2008 verzog der seinerzeit in N wohnende Kläger nach U, weil seine neue
Ehefrau dort vollschichtig als Sekretärin arbeitet. Der Kläger hat am 29.12.2008 wieder
geheiratet.
Die Beklagte arbeitet 24 Stunden pro Woche in einem Einzelhandelsgeschäft als
Verkäuferin. Sie arbeitet an drei Tagen in der Woche jeweils von 10.00 bis 18.30 Uhr
und kommt gegen 19.30 Uhr mit dem Bus nach Hause. An den verkaufsoffenen
Samstagen arbeitet die Beklagte ebenfalls. Sie wendet monatlich 32,75 € für eine
Busfahrtkarte auf.
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Mit Vergleich vom 16.08.2007 (Aktenzeichen: 46 F ###/##) verpflichtete sich der Kläger,
an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von 810,00 € zu zahlen. In dem
Vergleich heißt es weiter:
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"Grundlage des Vergleichs ist ein monatliches Einkommen des Beklagten in Höhe von
2.364,00 € netto. Die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist außer
bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse für den Beklagten ab dem 10.
Lebensjahr der Klägerin zu 3) wegen einer dann möglicherweise eintretenden
Erwerbsverpflichtung der Klägerin abänderbar. Bis zum 10. Lebensjahr der Klägerin zu
3) bleiben etwaige Erwerbseinkünfte der Klägerin zu 1) anrechnungsfrei."
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Mit Urteil vom 12.11.2009 (Aktenzeichen: 46 F ###/##) wurde der Kläger verurteilt, für
die Kinder T. und U. monatlichen Kindesunterhalt ab dem 01.05.2009 in Höhe von 115
% des Mindestunterhalts zu zahlen.
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Der Kläger, welcher die Abänderung des vorgenannten Vergleichs begehrt, ist der
Auffassung, die Beklagte sei angesichts des Alters der Kinder von nunmehr dreizehn
und elf Jahren verpflichtet, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie
müsse an den zur Zeit freien Wochentagen bis abends arbeiten. Er ist weiter der
Auffassung, unter dem Gesichtspunkt der "wandelbaren Lebensverhältnisse" sei nicht
nur eine Unterhaltspflicht gegenüber seinen neuen Ehefrau, sondern auch die
Fahrtkosten in Höhe von 311,66 € monatlich für eine einfache Wegstrecke von U nach N
von 55 km zu berücksichtigen. Der Kläger macht von seinem Einkommen 4 %
sekundäre Altersvorsorge sowie 6,65 € vermögenswirksame Leistungen seines
Arbeitgebers einkommensmindernd geltend.
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Zu dem Einkommen seiner neuen Ehefrau, welches nach Auffassung des Klägers im
Wege der Dreiteilung bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen ist, behauptet der
Kläger, sie zahle an ihren volljährigen Sohn U1. monatlichen Unterhalt in Höhe von
146,00 €. Dieser habe im Juni 2009 seine allgemeine Schulausbildung abgeschlossen.
Vom 01.07.2009 bis 30.06.2010 mache er ein freiwilliges soziales Jahr bei der
Johanniter Unfallhilfe und erhalte von dort ein monatliches Einkommen in Höhe von
419,00 €. Außerdem leite die Mutter und neue Ehefrau das staatliche Kindergeld an
ihren Sohn weiter. Der Vater bzw. Ex-Partner der neuen Ehefrau leiste keinen Unterhalt
und sei aufgrund seiner geringen Rente auch nicht leistungsfähig. Ab April 2010 habe
der Sohn U1. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre aufgenommen und erhalte
monatliche Bafög-Leistungen in Höhe von 374,00 €. Seinem Bedarf seien außerdem die
anfallenden Studiengebühren hinzuzurechnen. Der Kläger verweist außerdem darauf,
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dass seine neue Ehefrau eine Kapitallebensversicherung mit einem monatlichen
Beitrag in Höhe von 139,32 € sowie eine Riesterrente in Höhe von 126,08 € bediene.
Auch diese seien neben den Unterhaltsleistungen der neuen Ehefrau in die
Bedarfsermittlung der Beklagten einzubeziehen.
Der Kläger beantragt,
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den Vergleich des Familiengerichts N vom 16.08.2007, Aktenzeichen 46 F ###/##,
dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab dem 08.04.2009 der Beklagten keinen
nachehelichen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.
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Die Beklagte beantragt,
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den Vergleich des Familiengerichts N vom 16.08.2007, Aktenzeichen 46 F ###/##,
dahingehend abzuändern, dass der Kläger nachehelichen Unterhalt für den Monat Mai
2009 von insgesamt 491,85 € schuldet, wobei dieser einen Elementarunterhalt von
393,84 € und einen Vorsorgeunterhalt von 98,01 € umfasst und der Kläger ab dem
01.06.2009 nachehelichen Unterhalt von insgesamt 488,38 € schuldet, wobei dieser
einen Elementarunterhalt von 396,44 € und einen Vorsorgeunterhalt von 91,94 €
umfasst, zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.
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Im übrigen hat die Beklagte die Klage anerkannt.
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Die Beklagte verweist darauf, dass die Kinder U. und T. vom Ende der schulischen
Betreuung um 15.30 Uhr bis zur Rückkehr der Beklagten um 19.30 Uhr nicht fünf Tage
pro Woche sich selbst überlassen sein können, zumal freitags und samstags ohnehin
keine Übermittagsbetreuung stattfindet. Diese gehe außerdem nur bis zur siebten
Klasse, die der Sohn T. gerade besuche. Die Beklagte behauptet außerdem, angesichts
ihres Alters von 45 Jahren sowie des Umstandes, dass sie von 1984 bis 2007 nicht
berufstätig war, könne sie keine vollschichtige Stelle als Verkäuferin oder im
Bürobereich finden, zumal potentielle Arbeitgeber Vorbehalte hätten, ob sie bei der
Betreuung von zwei schulpflichtigen Kindern eine Vollzeitstelle bewältigen könne.
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Die Beklagte macht folgende Abzüge von ihrem Einkommen geltend:
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Busfahrtkarte für sich selbst:
32,75
Busfahrkarte Kinder:
17,20
Betreuungskosten Übermittagsbetreuung:
25,00
Rente AachenMünchener Versicherung:
16
31,57 €
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18
20
Unfallversicherung Provinzial:
18
19,02 €
19
ARAG Leben:
38,00
Krankenhaustagegeld Hanse Merkur:
4,44 €
Riesterrente:
5,00 €
Rechtschutz:
5,47 €
Haftpflichtversicherung:
6,55 €
Hinsichtlich der neuen Ehefrau des Klägers ist die Beklagte der Auffassung, diese habe
keinen Unterhaltsanspruch, da sie vollschichtig erwerbstätig sei. Auch beruhten die
Fahrtkosten des Klägers von U nach N auf einer freiwilligen wirtschaftlichen Disposition
des Klägers, die unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität der Beklagten
nicht entgegengehalten werden könne.
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Bezüglich des Einkommens der neuen Ehefrau bestreitet die Beklagte deren
Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn U1.. Dessen Bedarf sei durch seine
Eigeneinkünfte weitgehend gedeckt. Für den Restbetrag hafte die neue Ehefrau nur
anteilig zusammen mit dem Kindesvater.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23
Der vorgenannte Vergleich war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
abzuändern, da sich die Grundlagen des Vergleichs aufgrund der nunmehr von der
Beklagten halbschichtig ausgeübten Erwerbstätigkeit geändert haben. Dieser steht ein
Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1670 BGB nur noch im tenorierten Umfang zu.
Im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit der Beklagten ist jedoch nicht von einem
Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen. Denn die Beklagte ist aus kindbezogenen
Gründen nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Verkäuferin
verpflichtet. Denn eine solche muss angesichts von Ladungsöffnungszeiten bis
teilweise 21.00 Uhr in der Münsteraner Innenstadt mindestens bis 18.30 Uhr sowie an
Samstagen ausgeübt werden. Da die Beklagte auch noch mit dem Bus nach Hause
fahren muss, ist bei einer vollschichtig ausgeübten Erwerbstätigkeit eine Betreuung der
Kinder durch die Beklagte ab erst 19.30 Uhr möglich. Die notwendige Betreuung der
Kinder kann jedoch nicht ausschließlich in den Abendstunden geleistet werden. Wie die
Beklagte im Termin vom 08.10.2009 überzeugend vorgetragen hat, müssen abends
noch Hausaufgaben beaufsichtigt und eine gesunde Ernährung der Kinder
sichergestellt werden. Beide Bereiche werden von der "Übermittagsbetreuung" nicht
vollständig abgedeckt (vgl.AG Lemgo, Urteil v. 22.01.2010, Az.: 7 F 124/08, BeckRS
2010, 2041). Davon abgesehen ist die Zeitspanne von 15.30 bis 19.30 Uhr auch für
Kinder im Alter von elf und dreizehn Jahren zu lang, um sie alleine zu verbringen. Denn
es bestehen vielfältige Ablenkungsmöglichkeiten durch Medienkonsum wie Fernsehen,
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Computerspiele sowie Internetchats, welche nur durch die Anwesenheit der Eltern
einigermaßen im Rahmen gehalten werden können. Da für Verkäuferinnen in den
Morgenstunden und am frühen Nachmittag nur wenig zu tun ist, diese also immer
zumindest auch am späten Nachmittag und in den frühen Abendstunden arbeiten
müssen, ist eine vollschichtige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin mit der Betreuung von
zwei schulpflichtigen Kindern nicht zu vereinbaren.
In die Bedarfsberechnung einzustellen ist somit das Einkommen der Beklagten aus
einer halbschichtigen Tätigkeit, wie es sich aus der Lohnsteuerbescheinigung für 2009
(Blatt 261 d. A.) ergibt:
25
Bruttoarbeitslohn:
15.338,64
Lohnsteuer:
26
451,92 €
27
Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung:
28
1.526,16 €
29
Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag:
30
1.599,06 €
31
verbleiben:
11.761,50
: 12 =
980,125 €
32
Hiervon sind folgende Abzüge zu machen:
33
Busfahrkarte:
34
32,75 €
35
46
Kosten Übermittagsbetreuung:
36
25,00 €
37
Busfahrkarte Kinder:
38
17,20 €
39
AachenMünchener Lebensversicherung:
40
31,57 €
41
Riesterente:
42
5,00 €
43
Lebensversicherung ARAG Leben:
44
38,00 €
45
verbleiben:
830,605
Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden außerdem geprägt von ihrem Einkommen
des Klägers, wie es sich aus der Verdienstabrechnung Dezember 2009 (Blatt 219 d. A.)
ergibt:
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Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen:
51.422,61
Lohnsteuer:
48
8.451,45 €
49
Solidaritätszuschlag:
50
410,09 €
51
Krankenversicherungsbeitrag:
52
3.850,14 €
53
Rentenversicherung:
54
5.285,75 €
55
Arbeitslosenversicherung:
56
744,30 €
57
Pflegeversicherung:
58
429,96 €
59
Nettoabzüge:
60
62
2.709,89 €
61
verbleiben:
29.841,03
: 12 =
2.486,75
Dem entspricht der Betrag, welcher auf der Verdienstabrechnung 2009 unten rechts mit
"Überweisung" gekennzeichnet ist. Weitere Abzüge für eine zusätzliche Altersvorsorge
in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens sind von dem Einkommen des Klägers nicht zu
machen. Denn zum einen hat dieser nicht nachgewiesen, dass er eine derartige
Altersvorsorge betreibt. Zum anderen ist in dem oben ermittelten Einkommen bereits der
Beitrag zur Zusatzversorgungskasse sowie die Überweisung auf einen
Kapitalsparvertrag enthalten. Die Beiträge hierzu dürften mit dem als "Nettoabzüge" in
Höhe von 2.709,89 € berücksichtigten Betrag identisch sein.
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Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die auf die Wegstrecke von U nach N
entfallenden Fahrtkosten in Höhe von 357,50 €, da diese die ehelichen
Lebensverhältnisse nicht geprägt haben und der Kläger auch nicht aus beruflichen
Gründen gezwungen war, nach U umzuziehen. Sein Motiv, seiner neuen Ehefrau die
Fahrtzeit von N nach U zu ersparen, ist unterhaltsrechtlich gegenüber der geschiedenen
Ehefrau unbeachtlich. Abzugsfähig sind lediglich die Zahlbeträge des titulierten
Kindesunterhalts nach der 4. Einkommensgruppe und 3. und 2. Altersstufe in Höhe von
352,00 sowie 289,00 €, so dass ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe
von 1.846,25 € verbleibt.
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Damit ergibt sich folgender Bedarf:
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Einkommen des Klägers:
1.846,25 €
Einkommen der Beklagten:
830,60 €
Differenz:
1.015,64 €
hiervon 3/7:
435,00 €
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Nicht in die Bedarfsermittlung einzubeziehen ist das Einkommen der neuen Ehefrau des
Klägers. Denn auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung
nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen
Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung (vergl. BGH NJW 2010, Seite 365). In dem
hypothetischen Fall einer Scheidung hätte die neue Ehefrau des Klägers jedoch keinen
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, da sie ihre vollschichtige Tätigkeit, mit der sie
ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung 2009 (Blatt 218 d. A.) 1.609,39 € netto
monatlich verdient, ohne ehebedingten Nachteil ausüben kann.
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Aufgrund des Rohunterhalts von 435,28 € ist der Altersvorsorgeunterhalt wie folgt zu
ermitteln:
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Rohunterhalt:
435,27 €
+ 14 %:
495,89 €
hiervon 19,9 % =
98,68 €.
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Unter Berücksichtigung des zu zahlenden Altersvorsorgeunterhalts verringert sich das
Einkommen des Klägers auf 1.747,56 €. Die Differenz zum Einkommen der Beklagten
beträgt somit nur noch 916,96 €, wovon 3/7, also 393,00 €, Elementarunterhalt zu zahlen
sind.
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Für das Jahr 2010 ist weiterhin von einem jährlichen Bruttoeinkommen des Klägers in
Höhe von 51.422,51 € auszugehen. Hinsichtlich der steuerlichen Belastung ist jedoch
zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im Jahre 2009 einen Freibetrag in Höhe von
9.124,00 € hat eintragen lassen (vergl. Verdienstabrechnung 2009, Blatt 219 d. A.).
Dieser beruht ausweislich des Steuerbescheides (Blatt 264 d. A.) auf geltend
gemachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 5.586,00 € sowie Fahrtkosten in Höhe von
3.465,00 €. Da sich die Unterhaltsverpflichtung des Klägers wesentlich verringert hat,
kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich diesen
Freibetrag auch für 2010 hat eintragen lassen. Die steuerlichen Vorteile der geltend
gemachten Fahrtkosten können der Beklagten ohnehin nicht zu gute kommen, da die
Fahrtkosten zu ihren Gunsten einkommensmindernd nicht berücksichtigt wurden. Es ist
daher für 2010 von der steuerlichen Belastung ohne den Freibetrag auszugehen,
wonach sich folgendes Einkommen ergibt:
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Bruttolohn:
51.422,51
Sozialversicherungsbrutto:
53.123,34
Lohnsteuer Klasse I/1Kinderfreibetrag:
72
10.658,00 €
73
Solidaritätszuschlag:
74
445,39 €
75
84
Rentenversicherung:
76
5.285,77 €
77
Arbeitslosenversicherung:
78
743,73 €
79
Krankenversicherung:
80
3.555,00 €
81
Pflegeversicherung:
82
551,25 €
83
Nettolohn:
30.183,37
Nach Abzug der aus der Verdienstabrechnung Dezember 2009 ersichtlichen
Nettoabzüge in Höhe von 2.709,89 € verbleiben 27.473,48 € jährlich bzw. 2.289,46 €
monatlich. Nach Abzug der Zahlbeträge nach der 4.Einkommensgruppe und 3. bzw. 2.
Altersstufe in Höhe von 398,00 € sowie 327,00 € verbleiben 1.564,46 €.
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Nachdem im Jahr 2010 die Beklagte keine Beiträge mehr zur ARAG
Lebensversicherung zahlt, erhöht sich ihr Einkommen auf 868,60 €. Ab dem 01.01.2010
besteht somit ein Bedarf in Höhe von (1.564,00 € - 868,60 € =) 695,85 x 3/7 = 298,22 €.
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Daraus ergibt sich folgender Altersvorsorgeunterhalt:
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Rohunterhalt:
298,22 €
+ 14 % =
339,97 €
88
hiervon 19,9 % =
67,65 €.
Nach Abzug des Altersvorsorgeunterhalts reduziert sich das Einkommen des Klägers
auf 1.496,80 €. Die Differenz zum Einkommen der Beklagten beträgt nur noch 628,19 €,
so dass 269,22 € Elementarunterhalt zu zahlen sind.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 8 ZPO.
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