Urteil des AG Münster vom 11.09.2008

AG Münster: geschäftsführung ohne auftrag, verzug, mahnung, mietsache, gegenforderung, aufrechnung, mangel, vermieter, rückgriff, aufschub

Amtsgericht Münster, 49 C 2864/08
Datum:
11.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
49. Abteilung für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
49 C 2864/08
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
134,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die
Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 495a, 313a ZPO
abgesehen.)
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Mietzahlungsanspruch in Höhe von 134,92
Euro gem. §535 Abs. 2 BGB zu.
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Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist der Mietzahlungsanspruch
auch nicht durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung gem. §387 BGB erloschen.
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Die Beklagten können Ersatz ihrer Aufwendungen nicht nach § 536a Abs. 2, Nr. 1 BGB
verlangen. Der Kläger befand sich mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache
nicht in Verzug. Auch der Umstand, dass der Kläger für einen Zeitraum von einer halben
Stunde nicht erreichbar führt nicht dazu, dass die Mahnung des Klägers entbehrlich war.
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Die umgehende Mängelbeseitigung war auch nicht zur Erhaltung oder
Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig, § 563a Abs. 2, Nr. 2 BGB.
Dies kann zwar bei einem Totalausfall einer Heizung in den Wintermonaten der Fall
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sein. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch konkret dargelegt, dass sich die
Temperaturen im Bereich von ca. 16,8 Grad bewegt haben. Die Vorschrift erfasst nur
Notmaßnahmen des Mieters, die keinen Aufschub dulden und auch ohne vorherige
Mahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen sollen. Entsprechende
Umstände vermag das Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der vom Kläger
mitgeteilten Wetterdaten nach dem Vortrag der Beklagten hier nicht erkennen.
Beseitigt ein Mieter einen von ihm behaupteten Mangel selbst, ohne den Vermieter
zuvor in Verzug gesetzt zu haben (§ 536a Abs. 2, Nr. 1 BGB) und liegt auch keine
Notmaßnahme im Sinne von § 536a Abs.2, Nr.2 BGB vor, ist ein Rückgriff auf § 539
Abs.1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
nicht gestattet (vgl. BGH VIII ZR 222/06). Ein Aufwendungsersatz kommt demnach
ebenfalls nicht in Betracht.
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Mangels Gegenforderung geht eine Aufrechnung der Beklagten ins Leere. Sie waren
daher antragsgemäß zu verurteilen.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.
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Die Nebenforderungen ergehen gem. § 91 und §§ 708 Nr.11 und 711 ZPO.
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