Urteil des AG Moers vom 13.04.2006

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Amtsgericht Moers, 563 C 569/05
Datum:
13.04.2006
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
563. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
563 C 569/05
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,40 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem
09.01.2006 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
1
Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die vollständige
Freistellung von der Kostenrechnung der Rechtsanwälte Hewera pp., begehrt, was einer
Zahlung von 43,40 EUR entspricht. Der Kläger macht hier die Differenz der anwaltlichen
Geschäftsgebühr von 1,5 zu 1,3 aus Nr. 2400 VVRVG geltend. Weitere Zahlungen
werden von ihm nicht begehrt.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von
43,40 EUR entsprechend der Geschäftsgebühr von 1,5 aus Nr. 2400 VV RVG.
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Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat eine umfangreiche Tätigkeit geleistet.
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Grundsätzlich steht die Höhe der Geltendmachung der Geschäftsgebühr im Ermessen
des Rechtsanwaltes, § 14 RVG. Diese Ermessen wird jedoch gesetzgeberisch
beschränkt (vgl. Baumgärtl, RVG, VV RVG Nr. 2400 Rdnr. 13). Nr. 2400 VV RVG sieht
eine Kappungsgrenze von 1,3 Geschäftsgebühr vor, wenn die anwaltliche Tätigkeit
nicht umfangreich und nicht schwierig ist. Erst wenn die Tätigkeit, also entweder
umfangreich oder schwierig ist, steht eine Aussetzung des Gebührenrahmens unter den
Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG im billigen Ermessen des Rechtsanwalts (BT-
Drs 15/1971 Seite 207). Für die Konkretisierung des Merkmals "umfangreich" kann auf
die Judicatur zu § 14 RVG zurückgegriffen werden. Danach ist eine anwaltliche
Tätigkeit dann als umfangreich anzusehen, wenn Fachgutachten studiert worden sind
(vgl. Landgericht Kiel, Juristisches Büro 1992, Seite 606). Der
Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat sein Sachverständigengutachten über die
Schadenshöhe in Auftrag gegeben. Hierbei handelt es sich um komplizierte technische
Ausführungen des Gutachters. Verstärkt musste sich Rechtsanwalt Stephan damit
auseinandersetzen, als die Beklagte die Firma Control Expert zur Kontrolle des
Sachverständigengutachtens beauftragte. Denn gerade die erheblichen Kürzungen, die
damit verbunden waren, erzwangen eine detaillierte Auseinandersetzung mit den
technischen Vorgängen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.
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Streitwert: 43,40 EUR.
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