Urteil des AG Moers vom 07.03.2008

AG Moers: stand der technik, aufrechnung, gebühr, buchführung, empfehlung, firma, vollstreckung, berechtigung, unternehmen, steuerberater

Amtsgericht Moers, 563 C 478/05
Datum:
07.03.2008
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
563. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
563 C 478/05
Schlagworte:
Steuerberatergebühr
Normen:
BGB §323, 631, 634; StBGebV §11, 15, 16, 21, 23, 32, 33
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Bürgerliches Recht
Leitsätze:
Eine Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung liegt nur bei
einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung vor. Die
Äußerung des Gewährtleistungspflichtigen muss als letztes Wort
aufzufassen sein.
Die Höhe der Gebühr für die Buchführung ( § 11 StBGebV) ist nach den
Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der
Tätigkeit" zu bestimmen.
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 12.12.2005 wird aufgehoben und die Klage
wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger betreiben eine Firma für EDV-Technik, Datenbanken und Administration. Der
Beklagte ist Steuerberater.
1
Die Parteien waren geschäftlich miteinander dergestalt verbunden, dass der Beklagte
für die Kläger steuerberaterliche Tätigkeiten verrichtete, während der Beklagte die
Kläger mit Wartungs- und Konfigurationsarbeiten für das UMS/CTI-System beauftragte.
2
Gegenstand der Klage ist die Rechnung vom 29.01.2004 über 4.564,28 EUR (Blatt 10 f
GA), die die Kläger dem Beklagten für Wartungs- und Konfigurationsarbeiten sowie für
die Errichtung von Heimarbeitsplätzen erstellten. Auf diese Rechnung zahlte der
Beklagte 1.194,91 EUR. Den noch offenstehenden, von den Klägern auf 3.369,36 EUR
bezifferten Betrag verfolgen sie mit der Klage ebenso weiter wie den Rechnungsbetrag
über 640,90 EUR der Rechnung vom 19.03.2004 (Blatt 12 GA) für weitere
Konfigurationsarbeiten.
3
Der Beklagte verweigert den Rechnungsausgleich, indem er die Erbringung der
Arbeiten durch die Kläger zum Teil bestreitet und im Übrigen die Mangelhaftigkeit der
Arbeitsausführungen rügt. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit insgesamt 16
Rechnungen, die er für steuerberaterliche Tätigkeiten den Klägern in Rechnung stellte.
4
Die Kläger halten die Klageforderung für berechtigt. Aufgrund des erteilten Wartungs-
und Konfigurationsauftrages sei von ihnen am 06. und 07.01. die Einwahl vom
Heimarbeitsplatz eingerichtet worden. Nachdem zunächst die DFÜ-Verbindungen nicht
haben realisiert werden können, sei hier die Verbindung nach Neuinstallation auf
sauberem System gestestet worden.
5
Am 08.01.2004 sei die Einwahl vom Standort X aus gescheitert, wohingegen die
Einwahl der anderen Terminalserver erfolgreich verlaufen sei. Am 12.01.2004 habe ein
weiterer Versuch zur Problembehebung stattgefunden. Es seien Pfadprobleme existent
gewesen, die Fehlermeldungen beim Starten der CTI Software verursachten. Am 15.01.
2004 seien 2 Benutzer in der Domäne angelegt worden. Am 19.01.2004 sei ein
zentrales Journal eingerichtet und versucht worden, die Fehler im CTI/UMS-System zu
beseitigen. Sodann seien in Zusammenarbeit mit den Firmen NN und FF die
Konfigurationsfehler behoben worden. Des weiteren sei das Home-Office für Frau N2
eingerichtet worden.
6
Entsprechend sei die Rechnung vom 29.01.2004 über 4.564,28 EUR berechtigt erstellt.
Der von ihnen, den Klägern, in Ansatz gebrachte Stundenpreis von 68,00 EUR sei
üblich und angemessen; die Stundenanzahl, die für die Arbeitsverrichtung in der
Rechnung niederlegt sei, sei zutreffend.
7
Die Kläger tragen weiter vor, dass sie anschließend von dem Beklagten mit einer
Virenprüfung und Systemwiederherstellung beauftragt worden seien. Nach Einbau der
Festplatten und einer Systemwiederherstellung mit der Reparaturkonsole des Setups
habe das System einwandfrei gebootet. Bei der Wiederherstellung seien allerdings
einige Dienste verloren gegangen, sodass das System habe wieder hergestellt werden
müssen. Für die hierfür mangelfrei erbrachten Arbeiten sei von ihnen berechtigter Weise
unter dem 19.03.2004 ein Betrag in Höhe von 640,90 EUR in Rechnung gestellt
8
worden.
Insgesamt seien ihre Arbeiten mangelfrei und entsprechend dem Stand der Technik
aufgeführt worden.
9
Soweit der Beklagte nunmehr im anhängigen Verfahren Mängel rüge, sei ihnen zu
keiner Zeit Gelegenheit gegeben worden, die angeblichen vorhandenen Mängel durch
Mängelrügen mit Abhilfeverlangen zu beseitigen. Da der Beklagte nach eigenem
Vorbringen eine Drittfirma mit Beseitigung der angeblich vorhandenen Mängel
beauftragt habe, bestehe hierfür nunmehr auch keine Gelegenheit mehr, sodass der
Beklagte mit seinen Mängelrügen ausgeschlossen sei.
10
Den zur Aufrechnung gestellten Steuerberatergebührenrechnungen treten die Kläger
entgegen.
11
Da – unstreitig – das Mandatsverhältnis durch Aussprache einer fristlosen Kündigung
am 20.07.2004 beendet worden sei, sei der Beklagte mit 11 der Rechnungen bereits
deshalb ausgeschlossen, weil diese auf den 01.08.2004, mithin auf einen Zeitpunkt
nach Mandatskündigung, datierten. Im Übrigen sei in den Rechnungen der Zeitraum der
Leistungserbringung nicht angegeben, sodass ihnen ohne weitere Angaben zumindest
ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.
12
Im Weiteren bestreiten die Kläger bezüglich eines Teils der Rechnung die Durchführung
der in Rechnung gestellten steuerberaterlichen Tätigkeiten, rügen im Weiteren einen
Teil der Arbeiten als nicht erforderlich und überflüssig. Sie meinen, dass ein Teil der
abgerechneten Tätigkeiten üblicherweise im Rahmen eines laufenden
Steuerberatermandats ohne gesonderte Berechnung erfolge. Außerdem rügen sie die
Höhe der Vergütung als unangemessen und überhöht. Hinsichtlich der einzelnen
Einwendungen bezüglich der 16 zur Aufrechnung gestellten
Steuerberatergebührenrechnungen nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen auf
Seiten 4 bis 7 des Schriftsatzes vom 18.04.2006 (Blatt 141 ff GA).
13
Nachdem gegen den Beklagten im Termin vom 12.12.2005 antragsgemäß ein
Versäumnisurteil ergangen ist, mit dem er zur Zahlung von 4.010,26 EUR nebst Zinsen
verurteilt wurde, hat der Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil form- und fristgerecht
Einspruch eingelegt.
14
Die Kläger beantragen nunmehr,
15
das Versäumnisurteil vom 12.12.2005 aufrechtzuerhalten.
16
Der Beklagte beantragt,
17
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18
Der Beklagte hält die Klageforderung für unberechtigt. Er trägt vor, dass es bezüglich
der von den Klägern erbrachten Wartungs- und Konfigurationsarbeiten für das UMS/CTI-
System eine weitere Rechnung vom 29.01.2004 gebe, die allerdings nur auf einen
Endbetrag in Höhe von 2.807,17 EUR ende (Rechnung Blatt 35 f GA). Auffallend sei,
dass in dieser Rechnung ein Stundensatz in Höhe von 65,00 EUR abgerechnet sei,
sodass die Angemessenheit des streitgegenständlichen Stundensatzes von 68,00 EUR
19
bestritten werden müsse. Zudem bestreitet der Beklagte, dass die Arbeiten in der
zeitlichen Menge, wie sie in der zum Gegenstand der Klage gemachten Rechnung vom
29.01.2004 aufgeführt seien, tatsächlich angefallen seien. Dies gelte insbesondere für
die Arbeiten in der Zeit vom 06. bis 08.01.2004, die in der Rechnung lautend auf einen
Endbetrag von 2.807,17 EUR nicht abgerechnet worden seien. Außerdem seien auch
die 11 Stunden Einrichtungsarbeiten bei der Position "Home-Office Frau y bestreiten.
Im Übrigen seien die Arbeiten der Kläger völlig mangelhaft gewesen. Die EDV-Anlage
habe noch nicht einmal die einfachsten Funktionen durchführen können. Die
vorgenommene Konfiguration habe nicht der DATEV-Empfehlung entsprochen. Die
Systemeinstellungen des Betriebssystems hätten auf Werte umgestellt werden müssen,
die vom Installationsstandard abweichen. Dies sei von den Klägern nicht veranlasst
worden. Die EDV-Anlage habe noch nicht einmal die einfachsten Funktionen
durchführen können. Dies habe dazu geführt, dass der Beklagte auf die Dienste des
Klägers verzichtet und eine andere Firma, die Firma tt mit der Beseitigung der
fehlerhaften Anlage und der Mängel beauftragte. Dabei sei die Beauftragung der Firma tt
erst erfolgt, nachdem die Kläger selbst eine weitere Tätigkeit im Mai 2004 abgelehnt
hätten und empfohlen hätten, ein anderes Unternehmen zu beauftragen, wie aus dem
Schreiben vom 29.07.2004 an die Kläger (Blatt 125 GA) folge.
20
Des weiteren erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit Rechnungen, die er für erbrachte
steuerliche Beratung und Bearbeitung der Angelegenheiten der Kläger erbracht habe.
21
Es handele sich um folgende berechtigte Aufrechnungsforderungen:
22
1. die Rechnung 695/116 vom 04.08.04 über EUR 16,59
23
2. die Rechnung vom 19.03.2004, Rechn.-Nr. 695/100 über EUR 232,00
24
3. die Rechnung vom 15.04.04, Rech.-Nr. 695/102 über EUR 258,91
25
4. die Rechnung vom 15.04.04, Rech.-Nr. 695/103 über EUR 258,91
26
5. die Rechnung 695/104 vom 15.04.2004 über EUR 185,60
27
6. die Rechnung vom 10.05.2004, Rech.-Nr. 695/105 über EUR 258,91
28
7. die Rechnung 695/106 vom 01.08.2004 über EUR 376,77
29
8. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/107 über EUR 425,49
30
9. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/108 über EUR 112,06
31
10. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/109 über EUR 122,73
32
11. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/110 über EUR 61,36
33
12. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/111 über EUR 61,36
34
13. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/112 über EUR 236,64
35
14. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/113 über EUR 983,68
36
15. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/114 über EUR 796,92
37
16. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/115 über EUR 17,98.
38
Hinsichtlich des Vortrags des Beklagten zu den von ihm entfalteten Tätigkeiten
bezüglich der einzelnen zur Aufrechnung gestellten Rechnungen nimmt das Gericht
Bezug auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.03.2006, dort Seiten 2 bis 5 (Blatt 78
ff GA).
39
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
40
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.06.2006, Blatt 158 ff
GA. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen XX vom 22.08.2006 (Blatt 166 f GA) sowie auf das Gutachten der
Sachverständigen XXX vom 14.11.2007 (Blatt 260 ff GA) und ihrer mündlichen
Erörterung im Termin vom 18.01.2008 (Blatt 326 ff GA) ebenso Bezug genommen wie
auf die Aussagen der Zeugen Q3, Q2 und L im Termin vom 29.06.2007 (Blatt 232 ff GA).
41
Entscheidungsgründe:
42
Die Klage muss im Ergebnis erfolglos bleiben.
43
Zwar steht den Klägern gegen den Beklagten aus den zum Gegenstand der Klage
gemachten Rechnungen ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.024,35 EUR zu. Diese
Forderung ist aber durch die beklagtenseits erklärte Hilfsaufrechnung gemäß §§ 387,
389 BGB untergegangen.
44
I.
45
Klageforderung:
46
Den Klägern steht gemäß §§ 631, 632 BGB gegen den Beklagten ein
Zahlungsanspruch in Höhe von 2.024,35 EUR zu.
47
Aus der Rechnung vom 29.01.2004 über 4.564,28 EUR steht den Klägern unter
Berücksichtigung der beklagtenseits bereits erfolgten Zahlung über 1.194,91 EUR noch
ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 1.383,45 EUR zu. Berechtigt ist bezüglich
dieser Rechnung nämlich nur ein Betrag in Höhe von 2.578,36 EUR.
48
Unstreitig ist, dass der Beklagte die Kläger mit Wartungs- und Konfigurationsarbeiten für
das UMS/CTI-System beauftragte. Unstreitig ist auch, dass die Kläger im Zuge dieser
Beauftragung Arbeiten vornahmen.
49
Allerdings hat der Beklagte die in Rechnung gestellten Stunden bestritten. Da es sich
um Arbeiten handelt, die in seinem Büro/in seinem Wahrnehmungsbereich stattfanden,
ist das Bestreiten der von den Klägern erbrachten Stunden nur insoweit ausreichend,
als er konkrete Arbeiten bestritten hat (§ 138 Abs. 1 und 3 ZPO).
50
Konkret bestritten hat der Beklagte die in Rechnung gestellten Arbeiten in der Zeit vom
06. bis zum 08.01.2004 sowie die Erbringung der 11 Stunden Einrichtungsarbeiten
bezüglich der Position "Home-Office Frau y.
51
Diesbezüglich haben die Kläger nur vorgetragen, dass die Stundenanzahl in der
Rechnung zutreffend wiedergegeben wurde. Näherer Vortrag zu den in Rechnung
gestellten Arbeiten ist aber ebenso wenig wie ein Beweisantritt erfolgt.
52
Dies hat zur Folge, dass die Arbeiten, die die Kläger für den 06. bis 08.01.2004
abrechneten ebenso wenig in Rechnung gestellt werden können wie die 11 Stunden
Einrichtungsarbeiten für die Position "Home-Office Frau y.
53
Dagegen ist der weitere Einwand des Beklagten, dass der abgerechnete Stundensatz
von 68,00 EUR überhöht sei, unberechtigt. Der Sachverständige X hat in seinem
Gutachten vom 22.08.2006 ausgeführt, dass der Stundensatz von 68,00 EUR in der
Bandbreite üblicher und angemessener Preise im Einzugsbereich liegt. Dies hat der
Sachverständige aufgrund von Leistungen, die er selbst laufend in dem Einzugsgebiet
bezieht sowie aufgrund seiner ständigen Marktbeobachtung der Preise für Leistung im
IT-Bereich bestätigen können.
54
Aus der Rechnung vom 29.01.2004 stehen den Klägern daher folgende Positionen zu:
55
Menge Artikel Einzelpreis Gesamtpreis
56
2,50 Std 12.01.04, 13.45 – 16.15 Uhr ... 68,00 EUR 170,00 EUR
57
4,50 Std 15.01.04, 11.30 – 16.00 Uhr ... 68,00 EUR 306,00 EUR
58
3,00 Std 19.01.2004, 9.00 – 12.00 Uhr ... 68,00 EUR 204,00 EUR
59
6,50 Std 12.01.04, 8.30 – 15.00 Uhr ... 68,00 EUR 442,00 EUR
60
1,75 Std 22.01.04, 15.00 – 16.45 Uhr ... 68,00 EUR 119,00 EUR
61
9,50 Std Behebung von Konfigurationsfehlern ... 68,00 EUR 646,00 EUR
62
1,00 Modular In-Line Koppler ... 4,72 EUR 4,72 EUR
63
1,00 Patchkabel ... 11,00 EUR 11,00 EUR
64
Nettobetrag 1.902,72 EUR
65
Hinzuzurechnen sind weiter 8 Anfahrten á Pauschal 40,00 EUR. 2 Fahrten waren in
Abzug zu bringen, da sich diese auf die Position 1 und 2 der Rechnung beziehen,
bezüglich dessen die Kläger keinen Beweis für die Erbringung dieser Arbeiten
angetreten haben. So heißt es unter der 1. Position am 06. und 07.01.2004 "erneute
Anfahrt". Gleiches gilt für die Position 5,75 Stunden am 07.01.2004. Auch hier ist eine
Anfahrt nach Moers aufgeführt.
66
8 Anfahrten á 40,00 EUR ergeben einen weiteren Nettobetrag in Höhe von 320,00 EUR.
Es ergibt sich hieraus ein Gesamtnettobetrag in Höhe von 2.222,72 EUR. Zuzüglich
67
Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % folgt eine berechtigte Forderung aus der Rechnung
vom 29.01.2004 über 2.578,36 EUR. Unter Abzug der beklagtenseits erfolgten Zahlung
über 1.194,91 EUR verbleiben 1.383,45 EUR.
Ferner steht den Klägern aus §§ 631, 632 BGB aus der Rechnung vom 19.03.2004 ein
Anspruch auf Zahlung von 640,90 EUR.
68
Soweit der Beklagte den Rechnungen eine Mangelhaftigkeit der Arbeiten der Kläger
entgegen gehalten hat, so muss er mit diesem Einwand erfolglos bleiben.
69
Der Beklagte hat bereits nichts dazu vorgetragen, welche der in § 634 BGB
aufgezählten Gewährleistungsansprüche er gegen die Kläger geltend machen will.
Angesichts seines Vortrags zur angeblichen Unbrauchbarkeit der klägerischen
Leistungen steht zu vermuten, dass er die Vergütung auf Null mindern möchte, § 634 Nr.
3 BGB.
70
Der Beklagte ist aber mit dem Minderungsanspruch ebenso wie mit den anderen
Gewährleistungsansprüchen des § 634 BGB ausgeschlossen, da er die Kläger nicht
vorab, wie es § 635 BGB in Verbindung mit §§ 636, 638 BGB vorschreibt, zur
Nacherfüllung unter Fristsetzung aufforderte.
71
Der Beklagte meint, dass er zur Beauftragung der Drittfirma berechtigt gewesen sei, weil
die Kläger im Mai 2004 durch die Empfehlung, ein anderes Unternehmen zu
beauftragen, weitere Tätigkeiten abgelehnt hätten.
72
Zum einen ist dieser Vortrag aber nicht substantiiert und unter Beweis gestellt. Das
Schreiben vom 29.07.2004 (Blatt 125 GA) stammt vom Beklagten selber und ist daher
für den Beweis, dass die Kläger eine weitere Tätigkeit ablehnten, nicht geeignet. Soweit
der Beklagte weiter unter Beweis stellt, dass die Kläger im Mai 2004 eine Beauftragung
eines anderen Unternehmens empfahlen, ist unklar geblieben, wann und wo diese
Empfehlung erfolgt sein soll.
73
Zum anderen macht auch nur eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im
Sinne des § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich. An eine
von der Fristsetzung befreiende ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sind
aber strenge Anforderungen zu stellen. Die Äußerung des Gewährleistungspflichtigen
muss als letztes Wort aufzufassen sein (vergl. Palandt, BGB, § 323 Rn. 18 m.w.N.). Ein
solches letztes Wort ist auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht erfolgt. Der Beklagte
behauptet selber nicht, die Mängel gegenüber den Klägern gerügt zu haben. Nur bei
Kenntnis der konkret gerügten Mängeln kann überhaupt eine Erfüllungsverweigerung
erfolgen. Im Übrigen stellt die reine Empfehlung, ein anderes Unternehmen zu
beauftragen, auch keine Verweigerung im vorgenannten Sinne dar.
74
Müssen die Mängelrügen des Beklagten daher erfolglos bleiben, so schuldet er aus den
zum Gegenstand der Klage gemachten Rechnungen noch
75
aus der Rechnung vom 29.01.2004 2.578,36 EUR
76
aus der Rechnung vom 19.03.2004 640,90 EUR
77
3.219,26 EUR
78
abzüglich der bereits geleisteten - 1.194,91 EUR
79
2.024,35 EUR
80
II.
81
Aufrechnungsforderungen:
82
Durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit den Beträgen aus den Rechnungen für
die steuerberaterlichen Leistungen ist die Klageforderung gemäß §§ 387, 389 BGB
erloschen.
83
Zunächst steht der Aufrechnung nicht das von den Klägern erhobene
Zurückbehaltungsrecht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Rüge, dass in den
Rechnungen der Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht aufgeführt sei, überhaupt ein
Zurückbehaltungsrecht begründen könnte. Der Beklagte hat jedenfalls im Termin vom
18.01.2008 eine Aufstellung überreicht (Blatt 327 a GA), aus denen die
Leistungszeitpunkte der Erbringung der einzelnen Tätigkeiten der Rechnungen folgt.
Aus dieser Aufstellung folgt im Weiteren, dass mit Ausnahme der Rechnung Nr. 116 die
Leistungszeitpunkte vor der zwischen den Parteien unstreitigen Mandatsbeendigung am
20.07.2004 liegen. Dass der Beklagte die Rechnungen zum Teil erst nach
Mandatsbeendigung erstellte (Rechnungsdatum 01.08.2004), ist dagegen für die
Berechtigung unerheblich.
84
Bei der Prüfung der Berechtigung der Aufrechnungsforderungen hatte sich das Gericht
aufgrund der Wirkungen einer Aufrechnung an die Reihenfolge zu halten, die der
Beklagte in der Klageerwiderung vom 16.01.2006, dort auf Blatt 5 (Blatt 34 GA)
vorgegeben hat.
85
Zu der Berechtigung der Steuerberaterrechnungen im Einzelnen:
86
1. Rechnung 695/116 vom 04.08.2004 über 16,59 EUR (Blatt 98 GA):
87
Aus der vorgenannten Rechnung steht dem Beklagten gegen die Kläger kein
Zahlungsanspruch zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Mandatsverhältnis
am 20.07.2004 endete. Aus der vom Beklagten im Termin vom 18.01.2008 überreichten
Aufstellung (Blatt 327 a GA) folgt, dass er den Antrag auf abweichende
Steuerfestsetzung, der Gegenstand der Gebührenrechnung 116 ist, nach
Mandatsbeendigung, nämlich erst am 04.08.2004 stellte. Der Antrag auf abweichende
Steuerfestsetzung folgte daher ohne Beauftragung und kann daher nicht erfolgreich
berechnet werden.
88
Die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten muss insoweit erfolglos bleiben.
89
2. Gebührenrechnung 659/100 vom 19.03.2004 über 232,00 EUR (Blatt 39 GA):
90
Bezüglich dieser Rechnung steht dem Beklagten gegen die Kläger aus § 61 BGB in
Verbindung mit §§ 21, 16, 15 StBGebV ein Zahlungsanspruch in Höhe von 232,00 EUR
zu.
91
Die von den Klägern benannte Zeugin L hat gegen die Gebührenrechnung keine
Einwendungen erhoben.
92
Die Sachverständige xx hat die Unterlagen, die bezüglich des
Steuerberaterverhältnisses der Parteien vorhanden sind, durchgesehen und bestätigt,
dass der Beklagte eine Erstberatung durchführte (Blatt 6 des Gutachtens, Blatt 265 GA).
Bezüglich des in Ansatz gebrachten Gebührensatzes hat die Sachverständige keine
Beanstandungen erhoben (Blatt 19 des Gutachtens, Blatt 278 GA). Entsprechend der
von der Sachverständigen gefertigten Tabelle 2 (Blatt 287 GA) steht dem Beklagten
daher der abgerechnete Betrag von 232,00 EUR zu.
93
3. Rechnung 695/102 über 258,91 EUR (Blatt 40 GA):
94
Bezüglich der vorgenannten Rechnung steht dem Beklagten gegen die Kläger der
Betrag von 258,91 EUR zu.
95
Auch bezüglich der Abrechnung der Buchführungsleistungen (Rechnungen 102, 103,
105, 106 und 107) hat die Sachverständige Ingendorn bestätigt, dass der Beklagte diese
Arbeiten durchführte.
96
Auch die Zeugin L hat dies bestätigt; soweit sie meinte, dass die
Buchführungskontierung zum Teil zu spät erfolgte, ist klägerseits kein Vortrag dazu
erfolgt, dass hierdurch ein Schaden entstanden ist. Der Einwand muss daher ohne
Konsequenzen bleiben.
97
Die Sachverständige xx hat in ihrem Gutachten weiter ausgeführt, dass ein
Steuerberater für die Buchführung gemäß § 33 Abs. 1 StBGebV eine 2/10 bis 12/10
Gebühr erhält. Dabei ist die Höhe der Gebühr nach § 11 der StBGebV zu bestimmen.
Die Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit, Umfang der Tätigkeit und Schwierigkeit
der Tätigkeit" stehen gleichwertig nebeneinander. Die Sachverständige hat für den
vorliegenden Fall ausgeführt, dass im Rahmen der Buchführung 27 Sachkonten, 9
Kreditorenkonten und 24 Debitorenkonten geführt wurden. Verarbeitet wurden
durchschnittlich 236 Buchungssätze im Monat. Die Sachverständige hat weiter erläutert,
dass der Umfang der Buchungssätze und die Zahl der Konten unter Berücksichtigung
der Schwierigkeiten aufgrund der Abgrenzungsprobleme zur Alt-GbR es rechtfertigen,
die Tätigkeit des Beklagten als gehobenen bis höheren Schwierigkeitsgrad einzustufen.
Seitens der Kläger war nämlich eine Umfirmierung erfolgt (Conx Alt und O GbR). Im
Hinblick auf den Umfang der Buchung, der Probleme bei der Einrichtung und
Abstimmung der Offene-Posten-Buchhaltung ist für die Buchführungsleistung ein
Gebührensatz von 8/10 laut Tabelle C gerechtfertigt. Das Gericht schließt sich den
detailreichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen an. Die
Sachverständige hat im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung nochmals an dem von ihr
in Ansatz gebrachten Gebührensatz von 8/10 festgehalten und erklärt, dass die
Schwierigkeiten und der Zeitaufwand für die Trennung der Alt-GbR von der Neu-GbR es
nicht rechtfertigen, den Rahmensatz über 8/10 zu erhöhen. Vielmehr hätte der Beklagte
nach § 33 Abs. 7 StBGeb-Berechnung die Schwierigkeiten und den Zeitaufwand
separat abrechnen können. Der Umstand, dass er dies unterlassen hat, rechtfertigt es
aber nicht, die Rahmengebühr zu erhöhen.
98
Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten weiter ausgeführt, dass als
Gegenstandswert ein solcher von 242.498,00 EUR zugrunde zulegen ist (Blatt 13 des
99
Gutachtens, Blatt 272 GA). Das Gericht schließt sich den Berechnungen an.
Ausgehend davon steht dem Beklagten entsprechend der Berechnung in Tabelle 3 des
Gutachtens (Blatt 288 GA) die auch in Ansatz gebrachte Gebühr von 258,91 EUR zu.
100
4. Rechnung 695/103 vom 15.04.2004 über 258,91 EUR:
101
Diesbezüglich steht dem Beklagten gegen die Kläger keine Aufrechnungsforderung zu.
Trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2006 (Blatt 76 GA) und in
der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2007 (Blatt 232 GA) ist zu dieser
Steuerberatergebührenrechnung kein Vortrag erfolgt.
102
5. Rechnung 695/104 vom15.04.2004 über 185,60 EUR (Blatt 44 GA):
103
Für die Einrichtung einer Buchführung steht dem Beklagten gemäß vorgenannter
Rechnung aus §§ 32, 16, 15 StBGebV gegen die Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe
von 160,08 EUR zu. Die Sachverständige xx hat diesbezüglich in ihrem Gutachten auf
Seite 20 (Blatt 279 GA) ausgeführt, dass aufgrund des Schwierigkeitsgrades der
erbrachten Leistungen nicht der in Ansatz gebrachte Stundensatz von 70,00 EUR,
sondern nur ein solcher von 60,00 EUR angemessen ist. Entsprechend der Berechnung
in Tabelle 7 des Gutachtens (Blatt 292 GA) ergibt sich daraus eine Gebührenforderung
des Beklagten in Höhe von 160,08 EUR.
104
6. Rechnungen 695/105 und 106 und 107 (Blatt 45 – 47 GA):
105
Diesbezüglich steht dem Beklagten gegen die Kläger aus §§ 33, 16, 15 StBGebV nur
ein Zahlungsanspruch in Höhe von jeweils 258,91 EUR zu, nicht dagegen, wie mit
Rechnung Nr. 106 bzw. 107 verlangt ein Betrag in Höhe von 376,77 EUR bzw. 425,49
EUR. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die
Ausführungen zur Rechnung 695/102 (Ziffer II. 3. des Urteils).
106
7. Rechnung 695/108 vom 01.08.2004 über 112,06 EUR (Blatt 48 GA):
107
Bezüglich der vorgenannten Rechnung steht dem Beklagten gegen die Kläger aus §§
23, 16, 15 StBGebV nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 70,04 EUR zu.
108
Diese Rechnung bezieht sich auf einen beklagtenseits gestellten Antrag auf
Festsetzung der Umsatzsteuer Dauerfristverlängerung für das Jahr 2004. Diesbezüglich
hat die Sachverständige auf Seite 21 ihres Gutachtens (Blatt 280 GA) festgestellt, dass
statt des beklagtenseits in Rechnung gestellten Gebührensatzes von 8/10 nur ein
solcher von 5/10 angemessen ist. Sie hat berücksichtigt, dass es sich um Tätigkeit mit
gehobenem Schwierigkeitsgrad handelt. Sie hat unter Berücksichtigung auch der
anderen Merkmale des § 11 StBGebV erklärt, dass nur der Gebührensatz von 5/10
angemessen ist. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich eine berechtigte
Gebührenforderung des Beklagten entsprechend der Berechnung in Tabelle 11 des
Gutachtens (Blatt 296 GA) in Höhe von 70,04 EUR.
109
8. Rechnungen 695/109 – 114 vom 01.08.2004, Blatt 49 ff GA:
110
Die vorgenannten Rechnungen betreffen die Erbringung und Abrechnung der sonstigen
Leistungen im Zusammenhang mit der Buchführung durch den Beklagten.
111
Die Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass entsprechend dem Einwand
der Kläger die in der Rechnung 113 abgerechneten "Nachbuchungen von
Belegnachreichungen im Bereich der Debitoren und Pflege der Debitoren offene
Postenkonten Januar bis März 2004" nicht gesondert abrechenbar ist nach § 33 Abs. 7
StBGebV. Sie hat erläutert, dass dies vielmehr bei der Bemessung des Zehntelsatzes
nach § 33 Abs. 1 StBGebV zu berücksichtigen ist. Sie hat weiter erläutert, dass für die
abrechenbaren sonstigen Buchführungsarbeiten unter Beachtung der Kriterien des § 11
StBGebV ein Stundensatz von 72,00 EUR angemessen ist. Dabei hat sie berücksichtigt,
dass im vorliegenden Fall Schwierigkeiten aufgrund der Abgrenzung der Alt-GbR und
der Neu-GbR vorhanden waren. Sie hat auch im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung
am 18.01.2008 nochmals bekräftigt, dass maßgeblich für die Höhe der Zeitgebühr nur
der Schwierigkeitsgrad der Arbeit ist, nicht dagegen der Umstand, welche Person die
Arbeiten durchgeführt hat (der Steuerberater selber oder eine Hilfsperson).
112
Ausgehend davon hat die Sachverständige xx die Rechnungen 109 – 114 in der
Tabelle 10 die dem Beklagten zustehenden Gebühren neu berechnet. Das Gericht
schließt sich diesen Berechnungen voll umfänglich an mit Ausnahme der Berechnung
der Sachverständigen zur Rechnung Nr. 695/112. Hierbei handelt es sich um den
Fragebogen des Finanzamtes zur Anmeldung der Gesellschaft, der vom Beklagten
ausgefüllt wurde. Hier wurden vom Beklagten 2 Stunden abgerechnet. Die Kläger
haben wiederholt diesen Stundenansatz bestritten und ausgeführt, dass hierfür allenfalls
1 Stunde anfallen könne. Dies hat auch die vom Beklagten selbst benannte Zeugin Q
erklärt. Sie hat erläutert, dass normalerweise hierfür 1 Stunde abgerechnet werde;
Erläuterungen dazu, warum hier 2 Stunden erforderlich gewesen sind, hat sie nicht
abgeben können. Ebenfalls hat der Zeuge Q3 diesbezüglich keine Aufklärung geben
können. Daraus folgt für die vorgenannten Rechnungen des Beklagten folgende
Gebührenforderungen:
113
Rechnung 109 Gebühr laut Gutachten 72,00 EUR netto
114
zuzüglich 10,80 EUR Auslagen, § 16 StBGebV
115
zuzüglich Mehrwertsteuer 13,25 EUR
116
96,05 EUR
117
Rechnung Nr. 110
118
Gebühren laut Gutachten 36,00 EUR
119
zuzüglich Auslagen, § 16 StBGebV 5,40 EUR
120
zuzüglich Mehrwertsteuer 6,62 EUR
121
48,02 EUR
122
61,36 EUR)
123
Rechnung 111
124
Gebühren laut Gutachten 36,00 EUR
125
zuzüglich Auslagen, § 16 StBGebV 5,40 EUR
126
zuzüglich Mehrwertsteuer 6,62 EUR
127
48,02 EUR
128
61,36 EUR)
129
Rechnung Nr. 112
130
Gebühr für 1 Stunde 72,00 EUR
131
zuzüglich Auslagen 10,80 EUR, § 16 StBGebV
132
zuzüglich Mehrwertsteuer 13,25 EUR
133
96,05 EUR
134
236,64 EUR)
135
Rechnung Nr. 113 keine Gebührenforderung
136
Rechnung Nr. 114
137
Gebühr laut Gutachten 540,00 EUR
138
Auslagen gem. § 16 StBGebV 20,00 EUR
139
Mehrwertsteuer 89,60 EUR
140
649,60 EUR
141
796,92 EUR)
142
9. Rechnung Nr. 695/115:
143
Auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dieser Rechnung kommt es nicht mehr an,
da die Addition der vorgenannten berechtigten Rechnungen einen Betrag von 2.452,09
EUR ergibt, mithin die Klageforderung durch die Berechtigung der zuletzt genannten
Rechnung Nr. 114 in Höhe von 649,60 EUR übersteigt.
144
III.
145
Zusammenfassung:
146
Aus vorstehenden Ausführungen folgt folgende Berechnung
147
1.
148
Klageforderung:
149
Die Klageforderung ist in Höhe von 2.024,35 EUR berechtigt.
150
2.
151
Aufrechnungsforderung:
152
Rechnungsnummer Rechnungsbetrag berechtigte Gebührenhöhe –
153
116
16,59 EUR
16,59 EUR
100
232,00 EUR
232,00 EUR
102
258,91 EUR
258,91 EUR
103
258,91 EUR
0,00 EUR
104
185,60 EUR
160,08 EUR
105
258,91 EUR
258,91 EUR
106
376,77 EUR
258,91 EUR
107
425,49 EUR
258,91 EUR
108
112,06 EUR
70,04 EUR
109
122,73 EUR
96,05 EUR
110
61,36 EUR
48,02 EUR
111
61,36 EUR
48,02 EUR
112
236,64 EUR
96,05 EUR
113
983,68 EUR
0,00 EUR
114
796,92 EUR
649,60 EUR
Summe
4.387,93 EUR
2.452,09 EUR
154
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
155
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass auch über die hilfsweise zur
Aufrechnung gestellten Forderungen eine Entscheidung getroffen wurde. Hier war der
Grad des Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung des durch die
Hilfsaufrechnung erhöhten Gebührenstreitwertes zu berechnen. Dabei hat sich aufgrund
der Vielzahl der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen der
Gebührenstreitwert um die Summe dieser Forderungen vervielfältigt (vergl. beispielhaft
Anders/Gehle, 5. Auflage, Seite 352 Stichwort Gebührenstreitwert und Kosten).
156
Streitwert (§ 45 III GKG)
157
Klage 4.010,26 EUR
158
Hilfsaufrechnung nach vorstehenden Ausführungen 4.387,93 EUR
159
8.398,19 EUR.
160