Urteil des AG Mönchengladbach vom 14.08.2003

AG Mönchengladbach: täuschung, anfechtung, foto, unentgeltlichkeit, partnervermittlung, firma, leistungsfähigkeit, vertragsschluss, nationalität, gestaltung

Amtsgericht Mönchengladbach, 5 C 680/02
Datum:
14.08.2003
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 680/02
Leitsätze:
1.Eine Partnervermittlung erbringt ihre Leistung nicht schon dadurch,
dass sie dem Kunden irgendwelche Anschriften übersendet.
2.Erst wenn die Partnervermittlung dargelegt hat, dass die dem Kunden
übersandten Partnervorschläge erfüllungs-tauglich waren, muss der
Kunde Mängel darlegen.
3.Partnervorschläge sind nur dann erfüllungstauglich, wenn sie
entweder optimal zu den Vorgaben des Kunden passen oder mit einem
System erstellt wurden, das geeignet ist, diese Vorsaussetzung
herbeizuführen.
4.§ 123 BGB bezieht sich, über § 119 BGB hinausgehend, auch auf
lediglich motivbildende Umstände.
5.Die auf den Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages gerichtete
Willenserklärung des Kunden beruht auf einer Täuschung, wenn die
Partnervermittlung wahrheitswidrig erklärt, die Damen müssten für die
Vermittlung kein Honorar zahlen.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.282,94 Euro zuzüglich
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
4.090,00 Euro seit 23.05.2002 und aus weiteren 192,94 Euro seit
16.01.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beklagte betreibt eine Partnervermittlung. Am 24.10.2001 schlossen die
Parteien einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, wobei die Beklagte durch die
freie Handelsvertreterin Frau H. vertreten wurde. In dem Formularvertrag
verpflichtete sich die Beklagte gegen ein Honorar von 11.000,00 DM zu
folgenden Leistungen:
2
"a) Umfangreiche Beratung durch einen Fachberater im Rahmen eines
persönlichen Gesprächs, in dem die speziellen Wünsche und
Vorstellungen des Kunden von dem in Betracht kommenden Partner erfaßt,
besprochen und auf Stimmigkeit untersucht werden. Hierbei wird ein
schriftlicher Personalbogen und Partnerwunschbogen erstellt.
3
b) Die so herausgearbeiteten Daten werden nach einem von der Firma [...]
speziell entwickelten System bewertet und mit dem von der Firma [...]
individuell erstellten Partnerdepot abgeglichen, um eine höchstmögliche
Übereinstimmung der Partnerwünsche zu gewährleisten.
4
c) Auf der Grundlage dieses Abgleichs stellt die Firma [...] innerhalb einer
Woche ab Eingang des vereinbarten Honorars 13 Partnervorschläge
zusammen [...]"
5
Der Kläger zahlte 11.000,00 DM an die Beklagte. Die Beklagte erstellte einen
Personalbogen, der aus einem Deckblatt, zwei Seiten mit Angaben zur Person
des Klägers, unter anderem Körpergröße, Kleidergröße, Haarfarbe, Augenfarbe,
Anzahl der Kinder, Nationalität, Religion, Schulbildung, Sprachkenntnisse,
erlernter Beruf, Tätigkeit, monatliches Einkommen, Ersparnisse, Vermögen,
Führerschein, Auto, Wohnung, Brille, Gesundheitszustand, Raucher oder
Nichtraucher, Trinken von Alkohol, Persönlichkeitsmerkmale, Hobbys, sportliche
Aktivitäten, Charakter-eigenschaften, Lieblingsfarben, gewünschter Wohnort,
Selbsteinschätzung, Konfliktverhalten, Einstellung zu Ehe und Treue,
Kinderwunsch, Geselligkeit, Reaktion auf Liebeskummer und Bedeutung
sexueller Beziehungen, sowie aus einer Seite mit Vorgaben für die gewünschte
Partnerin, unter anderem Alter, Größe, Figur, Erscheinungsbild, Haarfarbe,
Nationalität, Raucherin oder Nichtraucherin, Vorhandensein von Haus- oder
Grundbesitz, Kinder, Wunscheigenschaften, Kleidungsstil und
Religionszugehörigkeit, bestand. Die Beklagte übersandte dem Kläger 14
Partnervorschläge. Die vorgeschlagenen Partnerinnen mussten für die
Vermittlung durch die Beklagte kein Honorar zahlen. Mit Schriftsatz vom
08.05.2002 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger
Täuschung und forderte die Rückzahlung eines Teils des Honorars in Höhe von
4.090,00 Euro bis zum 22.05.2002.
6
Der Kläger behauptet, er habe Frau H. bei den Vertragsverhandlungen gefragt,
ob die weiblichen Kunden der Beklagten für die Vermittlung bezahlen müssten.
Er habe Frau H. erklärt, dass es ihm hierauf besonders ankäme, weil daraus auf
die Ernsthaftigkeit des Vermittlungswunsches der Damen geschlossen werden
könne. Frau H. habe ihm erklärt, dass die Damen für die Vermittlung bezahlen
müssten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben habe er den Vertrag
geschlossen.
7
Mit der am 15.01.2003 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
8
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.282,94 Euro
9
zuzüglich Zinsen ab 08.05.2002 zu zahlen.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Die Beklagte behauptet, die dem Kläger übersandten Partnervorschläge seien
mit dem von ihr entwickelten System erarbeitet worden. Dieses System sei
geeignet, zu den Kunden passende Partnervorschläge zu erstellen. Die
Beklagte vertritt die Ansicht, sie habe durch Übersendung der Partnervorschläge
ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Deshalb müsse sie nicht darlegen,
dass die Partnervorschläge mit den Vorgaben des Klägers übereinstimmten; der
Kläger müsse die Mangelhaftigkeit der Vorschläge nachweisen.
13
Für den übrigen Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Das Gericht hat
Beweis erhoben. Für das Beweisergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll vom
29.07.2003 verwiesen.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15
I.
16
Die zulässige Klage ist in der Hauptforderung vollständig und hinsichtlich des
Zinsanspruchs teilweise begründet.
17
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.282,94
Euro sowohl aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB als auch aus §§ 823 Abs. 2
BGB, 263 Abs. 1 StGB.
18
Der Kläger kann die an die Beklagte gezahlten 11.000,00 DM (5.624,21 Euro)
nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückverlangen. Für die Leistung bestand
kein Rechtsgrund. Der Partnervermittlungsvertrag ist aufgrund der Anfechtung
durch den Kläger gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Der Kläger konnte den
Partnerschaftsvermittlungsvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs.
1 BGB anfechten. Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des
Klägers beruht auf durch Frau H. und die Beklagte bewusst durch
wahrheitswidrige Angaben hervorgerufenen Fehlvorstellungen von
wesentlichen Inhalten des Partnerschaftsvermittlungsvertrages.
19
Der Kläger wurde zum einen durch Frau H. getäuscht, indem sie ihm mitteilte,
die von der Beklagten als Partnerinnen vorgeschlagenen Damen müssten für
die Vermittlung bezahlen. Der Kläger brachte gegenüber Frau H. zum Ausdruck,
dass es ihm auf die Entgeltlichkeit der Vermittlung für die Damen maßgeblich
ankam, weil er hieraus auf die Ernsthaftigkeit des Vermittlungswunsches
schließen wollte. Frau H. erklärte dem Kläger auf dessen ausdrückliche Frage,
die von der Beklagten vermittelten Damen müssten ein Honorar entrichten, was
unstreitig nicht der Fall war. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des
20
Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest. In seiner Einlassung hat der Kläger
das Gespräch mit Frau H. überzeugend geschildert. Er hat mit glaubhafter
emotionaler Beteiligung darstellen können, weshalb es ihm auf die
Entgeltlichkeit der Vermittlung für die Damen ankam. Dem Kläger war die
Empörung darüber anzumerken, dass Frau H. den Gesprächsinhalt bei ihrer
Vernehmung nicht bestätigt hat. Demgegenüber ist die Aussage von Frau H.
vage geblieben. Frau H. hat kaum Angaben zum konkreten Vorfall gemacht. Sie
hat eine bei ihr übliche Vorgehensweise geschildert, wonach sie den Kunden
mitteile, dass die von der Beklagten vermittelten Damen zum Teil kein Honorar,
zum Teil das halbe Honorar und zum Teil das volle Honorar bezahlen müssten.
Schon das Aussageverhalten der Zeugin lässt Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Angaben aufkommen. Die Zeugin hat den Eindruck erweckt, als habe sie ihre
Aussage unabhängig davon vorbereitet, welche Fragen ihr gestellt würden. Die
Zeugin wiederholte ihre Angaben auf mehrfaches Nachfragen mit nahezu
gleichem Wortlaut, obwohl das Gericht durch die Art der Fragestellung
unterschiedliche Ansatzpunkte vorgab, die bei einer nicht gezielt getätigten
Aussage unterschiedliche Formulierungen der Auskunftsperson provoziert
hätten. Die Aussage weist keine strukturelle Konstanz auf. Während die Zeugin
ihre Angaben zur Entgeltlichkeit der Leistungen der Beklagten dargestellt hat,
hat sie monoton und ruhig gesprochen. Fragen zu anderen Themen,
beispielsweise dem Kontakt zur Beklagten, hat sie demgegenüber natürlich und
lebhaft beantwortet. Zudem hat sich die Zeugin auf den Vorhalt des Klägers, in
den ihm vorliegenden Anzeigen im "[Anzeigenblatt]" sei entgegen der Aussage
der Zeugin nicht erwähnt, dass die Vermittlung für Damen kostenlos erfolge, in
einen Widerspruch verstrickt, indem sie äußerte, dass es ihnen manchmal auch
lieber wäre, der Hinweis auf die Unentgeltlichkeit stünde irgendwo anders. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb es der Zeugin lieber sein sollte, der Hinweis auf die
Unentgeltlichkeit stünde irgendwo anders, wenn sie die Kunden ohnehin
hierüber informieren würde. Für den Vortrag des Klägers spricht außerdem die
Aussage der Zeugin Frau A. Frau A. hat mitgeteilt, sie habe ein Formular der
Beklagten unterzeichnen müssen, in welchem sie sich verpflichtete, den
Männern nicht mitzuteilen, dass sie kein Honorar zahlen müsse. Die Angaben
der Zeugin sind glaubhaft. Die Zeugin hat kein Interesse an dem Ausgang des
Rechtsstreits. Sie hat nach ihren Angaben inzwischen einen Partner gefunden
und ist deshalb nicht mehr an den Leistungen der Beklagten interessiert. Mit
dem Kläger hat die Zeugin lediglich einmal telefoniert, im Übrigen bestehen
keine Verbindungen. In ihrem Aussageverhalten wirkte die Zeugin neutral. Sie
vermittelte nicht den Eindruck, als wolle sie gezielt zu Gunsten der einen oder
der anderen Partei aussagen. Die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit
der Aussage wird bestätigt durch den von der Beklagten mit Schriftsatz vom
04.08.2003 vorgelegten Personalbogen der Frau K., in welchem es heißt:
"Außerdem erwähne ich bei den Herren nicht, daß die Vermittlung für mich
kostenlos [...]". Es wäre sinnlos, wenn die von der Beklagten vermittelten Damen
gegenüber den männlichen Kunden die Unentgeltlichkeit nicht erwähnen
sollten, die Beklagte diese aber gleichzeitig hierüber aufklärte. Die Aussage der
Zeugin Frau A. lässt sich ebenso wie die Angabe der Zeugin Frau H., es wäre
ihr lieber, der Hinweis auf die Unentgeltlichkeit stünde nicht bei den
Partnerschaftsanzeigen, nur dahin deuten, dass es zur gängigen
Geschäftspraxis bei der Beklagten gehört, bei den männlichen Kunden den
Eindruck hervorzurufen oder zu bestärken, die vorgeschlagenen Partnerinnen
hätten für die Vermittlung bezahlen müssen.
Die durch die Täuschung hervorgerufene Fehlvorstellung des Klägers war für
den Vertragsschluss kausal. Wäre es dem Kläger auf die Entgeltlichkeit der
Vermittlung für die Damen nicht angekommen, hätte er Frau H. hiernach nicht
gefragt. Der Kläger gab gegenüber Frau H. zu erkennen, dass die Entgeltlichkeit
für ihn von Bedeutung war. Die Entgeltlichkeit wurde damit Vertragsbestandteil.
§ 123 Abs. 1 BGB erfordert im Gegensatz zu § 119 BGB keinen bestimmten
Gegenstand des Irrtums. Es reicht aus, dass irgendein täuschungsbedingter
Tatsachenirrtum vorliegt, der die Abgabe der Erklärung wenigstens mit
verursacht hat (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl.
2003, RNr. 24 zu § 123 BGB). Die Vertragsfreiheit bedarf des Schutzes auch
hinsichtlich lediglich motivbildender Umstände. Es kommt deshalb zwar nicht
darauf an, ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der Ernsthaftigkeit des
Vermittlungswunsches der Damen und dem von ihnen zu zahlenden Honorar
besteht. Ein solcher Zusammenhang ist freilich naheliegend. Die unentgeltliche
Teilnahme an der Partnervermittlung mag einen Vermittlungswunsch nicht
ausschließen. Es ist jedoch, umgekehrt, unwahrscheinlich, dass ein Entgelt
bezahlt wird, wenn kein ernsthafter Vermittlungswunsch besteht. Ein Beispiel
hierfür bietet die Zeugin Frau S. Sie hat ausgesagt, sie hätte an der
Partnervermittlung nicht teilgenommen, wenn sie hierfür ein Honorar hätte
zahlen müssen. Obwohl sie sich lediglich mit zwei Herren getroffen und noch
keinen Partner gefunden hatte, teilte sie der Beklagten mit, dass sie kein
Interesse mehr an der Vermittlung hatte. Die Hemmschwelle für die Preisgabe
einer durch Leistung eines Entgelts eröffnete Möglichkeit dürfte höher sein als
bei einem kostenlosen Angebot.
21
Das der Beklagten nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnende Verhalten der Frau
H. war arglistig. Obwohl sie wusste, dass nicht alle Damen ein Honorar für die
Vermittlung zahlen mussten, behauptete sie das gegenüber dem Kläger. Ihr war
bewusst, dass der Kläger bei einer anderslautenden Auskunft den Vertrag
möglicherweise nicht oder nur mit einem geringeren Honorar abgeschlossen
hätte. Ein anderes Motiv für die fehlerhafte Information des Klägers ist nicht
ersichtlich. Für eine bewusste Täuschung spricht zudem das von Frau H.
geäußerte Bedauern darüber, dass in Partnerschaftsanzeigen die günstigeren
Konditionen für weibliche Kunden erwähnt werden. Durch eine solche
Erwähnung wird die beabsichtigte Täuschung erschwert.
22
Zum anderen wurde der Kläger dadurch getäuscht, dass ihm eine in diesem
Umfang nicht bestehende Erfüllungsabsicht und Leistungsfähigkeit der
Beklagten sowohl von Frau H. bei den Vertragsverhandlungen als auch von der
Beklagten durch die Beschreibung der Leistung auf dem Vertragsformular
vorgespiegelt wurde. In dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag verpflichtete sich
die Beklagte unter anderem, einen Personalbogen und einen
Partnerwunschbogen zu erstellen, "die so herausgearbeiteten Daten" nach dem
von ihr "speziell entwickelten System" zu bewerten und mit dem von ihr
individuell erstellten Partnerdepot abzugleichen, "um eine höchstmögliche
Übereinstimmung der Partnerwünsche zu gewährleisten". Die Beweisaufnahme
hat ergeben, dass die Beklagte von vorneherein weder willens noch in der Lage
war, diese Leistung zu erbringen. Die Beklagte hat auch auf mehrfache
Aufforderung des Gerichts nicht vorgetragen, nach welchem System sie die
Abgleichung der Partnerwünsche der Damen und Herren vornimmt. Die
23
Angaben zur Methode der Beklagten sind pauschal geblieben. Erst mit
Schriftsatz vom 18.07.2003 hat die Beklagte dargestellt, nach welchen Kriterien
die dem Kläger vorgeschlagenen Partnerinnen ausgesucht wurden. Es handelt
sich um die Merkmale Alter, Größe, Nationalität und Nichtraucherin. Die
Beklagte hat nicht darstellen können, inwieweit sie die sonstigen Vorgaben des
Klägers im Partnerwunschbogen, etwa zu den Kriterien Figur, Erscheinungsbild,
Haarfarbe, Wunscheigenschaften und Kleidungsstil, berücksichtigte und ob sie
überprüfte, ob die Eigenschaften des Klägers zu den Wünschen der
vorgeschlagenen Damen passten. Der Kläger machte in dem Personalbogen
immerhin Angaben zu Körpergröße, Kleidergröße, Haarfarbe, Augenfarbe,
Vorhandensein von Kindern, Nationalität, Religion, Schulbildung,
Sprachkenntnisse, Tätigkeit, monatlichem Einkommen, Führerschein, Auto,
Wohnung, Brille, Gesundheitszustand, Raucher oder Nichtraucher, Trinken von
Alkohol, Persönlichkeitsmerkmalen, Hobbys, sportlichen Aktivitäten,
Charaktereigenschaften, Lieblingsfarben, gewünschtem Wohnort,
Selbsteinschätzung, Konfliktverhalten, Einstellung zu Ehe und Treue, Reaktion
auf Liebeskummer und Bedeutung sexueller Beziehungen. Auch die Zeugin
Frau C., die die Vorschläge für den Kläger ausarbeitete, ist nicht in der Lage
gewesen, ein von ihr verwendetes Auswahlsystem zu beschreiben, das
geeignet wäre, die von der Beklagten versprochene "höchstmögliche
Übereinstimmung" herbeizuführen. Die Zeugin hat mitgeteilt, dass sie
grundsätzlich die Kartei des passenden Postleitzahlengebietes durchgehe, bis
sie eine genügend große Anzahl potentieller Partnerinnen gefunden habe.
Dabei erziele sie regelmäßig eine Übereinstimmung von 90%, gelegentlich
seien es auch 99%. Das Erreichen der "höchstmöglichen Übereinstimmung" ist
bei dieser Vorgehensweise Zufall. Es besteht die – bei statistischer Betrachtung
überwiegend wahrscheinliche – Möglichkeit, dass unter den nicht
durchgesehenen Akten sich auch die solcher Damen befinden, die zu dem
Partnersuchenden besser passen würden als einige der vorgeschlagenen. Der
Umstand, dass die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht ihr
Auswahlsystem nicht erläutert hat, lässt darauf schließen, dass es ein solches,
zur Erfüllung der von der Beklagten im Partnerschaftsvermittlungsvertrag
übernommenen Verpflichtungen erforderliches System nicht gibt. Dann kann die
Beklagte die vollständige Vertragserfüllung nicht intendiert haben. Für einen
mangelnden Willen der Beklagten zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung
spricht die Aussage der Zeugin Frau C., sie benötige für die Erstellung der
Vorschläge nach dem von der Beklagten entwickelten System üblicherweise
eine Stunde, gelegentlich auch länger. Es ist ausgeschlossen, innerhalb einer
Stunde ohne Verwendung einer automatisierten Datenverarbeitung eine solche
Vielzahl von Personalbögen und Partnerwunschbögen auf Übereinstimmung
einer solchen Vielzahl von Merkmalen abzugleichen, dass die "höchstmögliche
Übereinstimmung" erreicht wird. Nach Angaben der Zeugin erfolgt die
Datenabgleichung manuell. Die Pflicht der Beklagten zur "Gewährleistung" der
"höchstmöglichen Übereinstimmung" wird nicht dadurch eingeschränkt, dass
beim Dienstvertrag nicht die Herbeiführung eines Erfolges, sondern eine
Bemühung geschuldet wird. Bemühung ist nicht ein beliebiges Tätigwerden,
sondern zielgerichtete Anstrengung (ebenso Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 27.11.1986, Aktenzeichen 8 U 234/86). Wenn "höchstmögliche
Übereinstimmung" erreicht werden soll, wird maximale Anstrengung geschuldet.
Davon ist die von der Zeugin beschriebene Praxis der Beklagten weit entfernt.
Schließlich verdeutlicht die Rechtsauffassung der Beklagten, Erfüllung trete
bereits ein, wenn sie die Partnervorschläge ausgesucht habe, und es sei Sache
des Kunden, die Mangelhaftigkeit dieser Vorschläge darzulegen, dass der
Leistungswille der Beklagten nicht in solchem Maße an der Qualität der
Vorschläge ausgerichtet ist, wie es ihren vertraglichen Pflichten entsprechen
würde. Für die Erfüllung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages kommt es
auch auf die Qualität der Partnervorschläge an. Zwar ist die
Hauptleistungspflicht des Partnervermittlers erfüllt, wenn er den Kunden beraten,
Personalbogen und den Partnerwunschbogen erstellt und die Partnervorschläge
erarbeitet hat (ebenso Landgericht Mönchen-gladbach, Urteil vom 05.02.2001,
Aktenzeichen 1 O 312/00). Erfüllung tritt aber nicht schon ein, wenn
irgendwelche Partnervorschläge unterbreitet werden. Vielmehr müssen die
Vorschläge grundsätzlich zur Erreichung des Vertragszweckes geeignet sein.
Insbesondere müssen sie zum erstellten Partnerprofil passen (ebenso
Amtsgericht Aachen, Urteil vom 28.09.2000, Aktenzeichen 10 C 316/99). Das
setzt einen Abgleich der Partnerwünsche und der persönlichen Eigenschaften
der Partner-suchenden voraus (ebenso Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil
vom 07.02.1992, Aktenzeichen 22 U 167/91; Amtsgericht Mönchengladbach,
Urteil vom 20.04.2001, Aktenzeichen 36 C 521/00; Amtsgericht Köln, Urteil vom
01.10.1997, Aktenzeichen 118 C 213/97). Den Abgleich führte die Beklagte nicht
in der vertraglich zugesicherten Weise durch. Die Leistungsbeschreibung im
Partnerschaftsvermittlungsvertrag suggerierte dem Kläger, dass die Beklagte
besondere Anstrengungen zur Schaffung der Voraussetzungen für eine
erfolgreiche Vermittlung erbringen würde. Die Beklagte versprach eine
"umfangreiche Beratung" und die Berücksichtigung der "speziellen Wünsche
und Vorstellungen des Kunden". Die "so herausgearbeiteten Daten" sollten
"nach einem von der Firma [...] speziell entwickelten System bewertet und mit
dem von der Firma [...] individuell erstellten Partnerdepot abgeglichen" werden,
"um eine höchstmögliche Übereinstimmung der Partnerwünsche" nicht nur zu
erreichen, sondern sogar "zu gewährleisten".
Die durch die Diskrepanz zwischen dem Leistungsversprechen der Beklagten
einerseits und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und dem Leistungswillen der
Beklagten andererseits hervorgerufene Fehlvorstellung des Klägers bezüglich
der Leistung, die er gegen Zahlung von 11.000,00 DM erwarten durfte, war
ursächlich für den Abschluss des Partnerschaftsvermittlungsvertrages.
24
Das Verhalten der auf Seiten der Beklagten zuständigen Personen war arglistig.
Ihnen waren sowohl der Umfang des Leistungsversprechens als auch die dem
nicht entsprechende tatsächliche Leistungsfähigkeit und der mangelnde
Leistungswillen bekannt. Da der Gegenstand des Leistungsversprechens durch
die Beklagte mittels des Formularvordrucks festgelegt wurde, kommt es analog §
166 Abs. 2 BGB auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen bei den
von der Beklagten zur Gestaltung der Vertragsbedingungen bestellten Personen
an. Ob Frau H. den tatsächlichen Leistungsumfang und Erfüllungswillen kannte,
ist deshalb ohne Bedeutung. Für die bei der Beklagten für den Vertragsschluss
zuständigen Personen musste auf der Hand liegen, dass der Kläger den
Partnerschaftsvermittlungsvertrag bei Kenntnis des tatsächlichen
Leistungsumfangs möglicherweise nicht oder nur zu einem geringeren Honorar
abgeschlossen hätte.
25
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann zusätzlich auf die mangelnde
26
Leistungsfähigkeit und Erfüllungsbereitschaft der Beklagten gestützt werden,
auch wenn diese im Schriftsatz vom 08.05.2002 nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Für die Erklärung der Anfechtung muss der Anfechtungsgrund nicht exakt
benannt werden. Es reicht aus, dass der Anfechtungsgegner erkennen kann, auf
welchen tatsächlichen Gründe die Anfechtung beruht (vgl. Heinrichs, in: Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, RNr. 3 zu § 143 BGB). Im Schriftsatz vom 08.05.2002
rügte der Kläger, dass die Leistungen der Beklagten "in keiner Wiese den
vertraglichen Vereinbarungen entsprachen". In dieser Formulierung kommt in für
die Beklagte erkennbarer Weise zum Ausdruck, dass der Kläger aufgrund der
Diskrepanz zwischen Leistungsversprechen und tatsächlicher Leistung nicht
mehr am Vertrag festhalten wollte.
Die Anfechtung wurde innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt.
Der Vertrag datiert vom 24.10.2001. Der Kläger erklärte die Anfechtung mit
Schriftsatz vom 08.05.2002.
27
Der Kläger kann die an die Beklagte gezahlten 11.000,00 DM in voller Höhe
zurückverlangen. Der Anspruch des Klägers reduziert sich nicht nach § 818 Abs.
3 BGB um von der Beklagten getätigte Aufwendungen oder einen dem
Vermögen des Klägers zugeflossenen Wert. Zum einen ist der
Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB nicht eröffnet. Das ergibt sich aus §§
819 Abs. 1, 1. Alt., 142 Abs. 2, 818 Abs. 4 BGB. Der arglistig handelnden
Beklagten war die Anfechtbarkeit bekannt, so dass sie nach § 142 Abs. 2 BGB
zu behandeln ist, als habe sie die Nichtigkeit des
Partnerschaftsvermittlungsvertrages gekannt. Insbesondere muss der Kläger die
Abschlusskosten nicht ersetzen. Sonst müsste er die Aufwendungen tragen, die
im Zusammenhang mit der an ihm verübten arglistigen Täuschung entstanden.
Zum anderen floss dem Vermögen des Klägers kein einer Tätigkeit der
Beklagten zuzurechnender Wert zu. Die Beklagte erbrachte ihre vertraglich
geschuldete Leistung nicht. Das von ihr verwendete System war zur Erarbeitung
von Partnervorschlägen, die eine "höchstmögliche Übereinstimmung" der
Eigenschaften der Partnerinnen mit den Vorgaben des Klägers aufweisen, nicht
geeignet. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie zufällig,
ohne ein solches System zu verwenden, dem Kläger genau die
Partnervorschläge unterbreitete, die die "höchstmögliche Übereinstimmung"
boten. Der Kläger ist nicht dadurch, dass er sich mit drei der vorgeschlagenen
Damen traf, auf Kosten der Beklagten bereichert. Erstens, stellt dies keinen
Vermögenswert dar. Für den Wert eines Partnervorschlags kommt es nicht auf
die subjektive Einstellung des Kunden an, sondern auf die objektive Eignung
des Vorschlags (ebenso Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.1992,
Aktenzeichen 6 U 4/92). Denn die Partnervermittlung ist nur zur Abgleichung der
Partnerprofile, nicht auch zur Herbeiführung eines Vermittlungserfolges
verpflichtet. Darauf weist die Beklagte in ihrem Vertragsformular hin. Da die
Beklagte nicht über ein taugliches Auswahlsystem verfügte, können die
Vorschläge nicht objektiv geeignet gewesen sein. Ihre subjektive Eignung
beruht auf Zufall. Das ist an der geringen Erfolgsquote von drei aus vierzehn zu
erkennen. Zweitens, kann, selbst wenn man in der Unterbreitung von drei
Partnervorschlägen, auf welche hin der Kläger sich mit den Damen traf, einen
Wert sehen wollte, dieser Erfolg nicht der Beklagten zugerechnet werden. Da die
Vorschläge nur zufällig passten, kann die sich dem Kläger eröffnende Chance
auf eine Partnerschaft in diesen drei Fällen nicht auf eine Auswahl der Damen
28
durch die Beklagte zurückgeführt werden. Der Kläger hätte ebenso gut mit einer
anderen zufallsgesteuerten Methode Damen kontaktieren können.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich zudem auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263
Abs. 1 StGB. § 263 StGB ist ein Schutzgesetz, da diese Vorschrift
vermögensschädigende Verhaltensweisen verbietet, ohne eine zivilrechtliche
Rechtsfolge anzuordnen. Durch Frau H. ließ die Beklagte den Kläger täuschen,
so dass bei diesem eine Fehlvorstellung darüber entstand, dass die von der
Beklagten vermittelten Damen ein Honorar zahlen müssten. Durch den Wortlaut
des Vertragsformulars täuschte die Beklagte den Kläger, so dass dieser
erwarten musste, dass die Beklagte in der Lage und bereit wäre, die von ihr
übernommene Leistungsverpflichtung zu erfüllen. Beides war nicht der Fall.
Aufgrund seines Irrtums verpflichtete sich der Kläger in dem
Partnerschaftsvermittlungsvertrag zur Zahlung von 11.000,00 DM und zahlte
diese an die Beklagte. Es kam zu einem entsprechenden Schaden im Vermögen
des Klägers. Die Beklagte handelte vorsätzlich. Ihr war die Diskrepanz zwischen
der beim Kläger hervorgerufenen Vorstellung einerseits und den tatsächlichen
Umständen andererseits bekannt. Sie wusste auch, dass der Kläger den Vertrag
nicht oder nur zu für sie weniger günstigen Konditionen abgeschlossen und
keine 11.000,00 DM bezahlt hätte, wenn sie die Unentgeltlichkeit der
Vermittlung für einen Teil der weiblichen Kunden sowie ihre nicht den
vertraglichen Anforderungen gerecht werdende Leistungsfähigkeit und
Leistungswilligkeit offenbart hätte. Das Verhalten der Beklagten zielte darauf ab,
ihr Vermögen um die 11.000,00 DM zu bereichern, ohne die versprochene
Gegenleistung zu erbringen. Andernfalls hätte die Beklagte keinen Grund
gehabt, auf ihrem Vertragsformular von ihr nicht erfüllbare Versprechungen
abzugeben. Sie hätte keinen Grund gehabt, die Damen auf dem von ihnen
auszufüllenden Personalbogen aufzufordern, den Herren gegenüber nicht zu
erwähnen, dass die Vermittlung für sie kostenlos erfolgt. Und Frau H. hätte
keinen Grund für den Wunsch gehabt, der Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der
Vermittlung für Damen stünde an einer anderen Stelle. Die Feststellung des
Vorliegens der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB im
Falle des Partnerschaftsvermittlungsvertrages mit dem Kläger wird zusätzlich
durch Indiztatsachen bestätigt. Im Laufe der Beweisaufnahme hat sich
herausgestellt, dass die Beklagte das Mittel der Täuschung systematisch
anwendet, um die Partnersuchenden zum Abschluss von Verträgen zu
bewegen. Zum einen ist die Verpflichtung der kostenlos vermittelten Damen, den
Herren gegenüber die Unentgeltlichkeit nicht zu erwähnen, in dem von den
Damen zu unterzeichnenden Personalbogen enthalten. Die Beklagte hält
demnach sogar Vordrucke für die Vorbereitung von Täuschungshandlungen
vorrätig. Zum anderen haben die Zeuginnen Frau S. und Frau A. ausgesagt, die
Beklagte sei an sie herangetreten mit dem Anliegen, dass sie einwilligen sollten,
dass ihr Foto in Anzeigen zur Partnersuche veröffentlicht werden dürfte, wobei
diese Anzeigen nicht den Zweck hatten, einen Partner für die auf den Fotos
abgebildeten Damen zu finden. Den Damen wurde vielmehr seitens der
Beklagten zugesichert, sie würden von den Herren, die sich auf die Anzeige mit
ihrem Foto melden würden, nichts hören. Die Angaben der Zeuginnen sind
glaubhaft. Frau S. hat mitgeteilt, dass Frau C. ihr anbot, sie könne ihr Foto in
einem anderen Kreis veröffentlichen lassen. Die Zeugin hat sich noch an das
Detail erinnern können, dass die Anzeigen im Raum Münster oder München
erscheinen sollten. Die Zeugin hat ihre Angaben auf Nachfragen wiederholt und
29
präzisiert, wobei sie jeweils unterschiedliche Formulierungen gewählt hat. Das
sprich dafür, dass sie aus ihrer Erinnerung berichtet hat. Die Zeugin hat die
Vorfälle ohne Belastungseifer geschildert. Sie hat von sich aus berichtet, dass
ihr die Beklagte kein Geld anbot, weil sie auf das Ansinnen der Beklagten nicht
einging. Die Zeugin Frau A. hat überzeugend ausgeführt, dass sie von der
Beklagte 300 DM dafür erhielt, dass mit ihrem Foto Kontaktanzeigen geschaltet
wurden. Frau A. hat die Gestaltung einer der Anzeigen detailliert geschildert und
unter anderem berichtet, dass ein "fiktiver" Text durch die Beklagte erstellt
wurde. Der Zeugin wurde zugesichert, dass ihr die Männer, die sich auf die
Anzeigen mit ihrem Foto melden würden, nicht als Partner vorgeschlagen
würden. Frau A. hat bei ihrer Vernehmung nicht den Eindruck vermittelt, gezielt
zu Lasten der Beklagten aussagen zu wollen. Sie hat erklärt, dass die 300 DM
ausschließlich für das Foto, und nicht für die Aufnahme in die Kartei gezahlt
wurden. An der Bewertung der Handlungsweise der Beklagten als Täuschung
ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte die Einschränkungen bei der
Vermittlung auf den Wunsch der Kundinnen zurückführt, die nicht verpflichtet
seien, auf einen Partnerwunsch einzugehen. Die bei den Lesern der Anzeigen
hervorgerufene Fehlvorstellung bezieht sich nicht darauf, dass die dort
abgebildeten Damen im Einzelfall eine Vermittlung ablehnen könnten, sondern
besteht darin, dass die Vermittlung dieser Damen von vornherein
ausgeschlossen ist. Das Verhalten der Beklagten zielt erkennbar darauf ab, den
Entschluss der Partnersuchenden, einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag
abzuschließen, zu fördern. Dass dies systematisch erfolgt, ergibt sich aus der
Aussage der Zeugin Frau H., die meisten Kunden würden sich auf eine
bestimmte Person hin melden. Selbst wenn die Beklagte partnersuchenden
Männern mitteilen sollte, dass sie die auf dem Foto abgebildete Dame nicht
vermittelt bekommen, so dass der Vertragsschluss als solcher nicht auf der
Täuschung beruht, lässt diese Vorgehensweise doch erkennen, dass die
Manipulation des Kunden eine bei der Beklagten gängige Praxis ist.
Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden beläuft sich auf 11.000,00 DM
(5.624,21 Euro). Um diesen Betrag verminderte sich das Vermögen des Klägers
durch die Zahlung an die Beklagte. Die Übersendung der Partnervorschläge
durch die Beklagte und das Treffen mit drei der vorgeschlagenen Damen muss
sich der Kläger nicht im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd
anrechnen lassen. Dem Kläger ist durch die Tätigkeit der Beklagten kein Wert
zugeflossen.
30
Die Zinsforderung des Klägers ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der mit
Schriftsatz vom 08.05.2002 zur Zahlung angemahnten 4.090,00 Euro ergibt sich
der Zinsanspruch aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs.
1 BGB. Mit Ablauf der ihr gesetzten Zahlungsfrist kam die Beklagte in Verzug.
Hinsichtlich der mit der Klage darüber hinaus geltend gemachten 192,94 Euro
ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Verzinsungsbeginn ist entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der der Zustellung der
Klage folgende Tag. Der Zinsanspruch besteht gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Antrag des
Klägers, in welchem die Angabe der Zinshöhe vergessen worden ist, kann dahin
ausgelegt werden, dass der gesetzliche Zins begehrt wird. Durch die
Anknüpfung an das Datum des fristsetzenden Schreibens ist erkennbar, dass
der Kläger Verzugszinsen geltend macht, so dass der Antrag der Auslegung
31
zugänglich ist.
II.
32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung
hinsichtlich der Zinsen ist sowohl im Verhältnis zur Zinsforderung als auch zum
gesamten Streitwert verhältnismäßig geringfügig. Da sich Nebenforderungen auf
den Streitwert nach § 22 Abs. 1 GKG nicht auswirken, verursacht die
Zuvielforderung keine Mehrkosten.
33
Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gilt § 709 Satz 1 ZPO.
34
Streitwert: 4.282,94 Euro.
35