Urteil des AG Mönchengladbach vom 27.08.2004

AG Mönchengladbach: wahrung der frist, treuhänder, pfändung, zustellung, obliegenheit, einzelrichter, beendigung, datum

Amtsgericht Mönchengladbach, 20 IK 52/01
Datum:
27.08.2004
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 IK 52/01
Tenor:
wird der Versagungsantrag vom 29.03.2004 zurückgewiesen. Die
Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten
Kosten des Verfahrens.
Gegenstandswert (§ 77 BRAGO): EUR bis 300,00.
Gründe:
1
I.
2
Der Schuldnerin ist durch Beschluss des Gerichts vom 12.09.2002 die
Restschuldbefreiung angekündigt worden. Ihre Wohlverhaltenszeit (Laufzeit der
Abtretungserklärung, § 287 Abs. 2. InsO i. V. m. Art. 103 a EGInsO) hat mit Beendigung
des Insolvenzverfahrens am 08.11.2002 begonnen.
3
Mit Schreiben vom 29.03.2004 hat die Versagungsantragstellerin zu 1.), eine
Insolvenzgläubigerin, beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung wegen
Verletzung einer Obliegenheit zu versagen.
4
Sie behauptet, die Schuldnerin komme ihrer Pflicht zur Zahlung pfändbarer
Einkommensanteile an den Treuhänder nicht nach. Die Schuldnerin bezieht - das ist
unstreitig - nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Überbrückungsgeld. Davon
seien 35,00 € an den Treuhänder abzuführen.
5
Dem Antrag und der Begründung haben sich die Versagungsantragsteller zu 2.) bis 5.)
angeschlossen.
6
II.
7
Der Versagungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
8
Für die Beurteilung der Frage, ob die Schuldnerin seit Bezug des Überbrückungsgeldes
zur Zahlung von 35,00 € monatlich an den Restschuldbefreiungsverfahrens-Treuhänder
verpflichtet ist, ist allein § 295 II InsO heranzuziehen. Es kommt also nicht darauf an, ob
sich nach der Tabelle zu § 850 c ZPO und bei Einsatz der Höhe des
9
Überbrückungsgeldes als Einkommen ein pfändbarer Betrag ergäbe. Vielmehr ermittelt
sich der an den Treuhänder abzuführende Betrag wie folgt:
Der Betrag, der der Pfändung unterläge, wenn die Schuldnerin die von ihr selbständig
ausgeübte Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübte, ist der
Höhe nach zu begrenzen durch den Betrag, den die Schuldnerin maximal abführen
könnte, ohne den Bestand des Unternehmens zu gefährden (vgl. dazu Kübler/Prütting,
InsO, § 295, Rn. 15).
10
Der Treuhänder hat unter dem 23.08.2004 mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung dieser
Rechtsauffassung ihm keine Umstände bekannt sind, die zur Versagung der
Restschuldbefreiung führen können.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
12
Dieser Beschluss kann von den Versagungsantragstellern innerhalb von zwei Wochen
ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden
(§ 296 Abs. 3, § 297 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der
Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
13