Urteil des AG Mönchengladbach vom 19.02.2010

AG Mönchengladbach (grundsatz der erforderlichkeit, höhe, schutzwürdiges interesse, liste, betrag, zahlung, rechnung, pauschale, nebenkosten, zpo)

Amtsgericht Mönchengladbach, 29 C 228/09
Datum:
19.02.2010
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 C 228/09
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1651,87 Euro nebst 5
Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 960,19 Euro seit dem
06.10.2008, aus 314,47 Euro seit dem 10.07.2008 und aus 337,21 Euro
seit dem 29.07.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin ist eine Autovermietungsgesellschaft und macht aus abgetretenem Recht
den Mietzins für 3 Pkw-Mietverträge geltend. Anlass waren Verkehrsunfälle der
beteiligten Kunden, die danach einen Mietwagen benötigten. Die Fahrzeuge der
Kunden waren bei der Beklagten haftpflichtversichert. In allen Fällen ist die Haftung dem
Grunde nach zu 100 % unstreitig.
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Die Kunden selbst haben die Zahlung gegenüber der Klägerin verweigert.
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Der erste Fall betrifft den Schaden des Kunden. Dieser hat am 14.08.2008 in
Mönchengladbach einen Verkehrsunfall erlitten und für die Zeit vom 15.08.2008 bis
25.08.2008 einen Pkw bei der Klägerin gemietet. Die Rechnung der Klägerin vom
26.08.2008 lautete auf 1.725,49 Euro. Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag von
647,61 Euro, so dass ein Restbetrag von 1.077,88 Euro verbleibt.
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Der zweite Fall betrifft den Schadensfall. Dieser erlitt am 08.05.2008 einen
Verkehrsunfall und benötigte vom 26.05. bis 29.05.2008 ein Mietfahrzeug. Mit Rechnung
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Verkehrsunfall und benötigte vom 26.05. bis 29.05.2008 ein Mietfahrzeug. Mit Rechnung
vom 30.05.2008 stellte die Klägerin einen Gesamtbetrag von 603,64 Euro in Rechnung.
Hierauf zahlte die Beklagte 289,17 Euro, so dass ein Restbetrag von 314,47 Euro
verblieb.
Der dritte Fall betrifft den Schaden des Kunden. Dieser erlitt am 06.06.2007 in
Mönchengladbach einen Verkehrsunfall und benötigte für den Zeitraum 11.06.2007 bis
15.06.2007 ein Mietfahrzeug. Die Rechnung der Klägerin vom 18.06.2007 lautete auf
677,05 Euro. Hierauf leistete die Beklagte einen Betrag von 299,84 Euro, so dass ein
Restbetrag von 377,21 Euro verblieb.
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Von dem gesamten ausstehenden Betrag von 1.769,56 Euro macht die Klägerin
vorsorglich einen reduzierten Betrag in Höhe von insgesamt 1.651,87 Euro geltend.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.651,87 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 960,19 Euro seit dem 06.10.2008, aus 314,47 Euro seit dem
10.07.2008 und aus 377,21 Euro seit dem 29.07.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, sie habe jeweils die für die Dauer der Mietzeit erforderlichen
Mietwagenkosten gezahlt. Mehr stehe der Klägerin nicht zu. Sie ist der Auffassung, die
Geschädigten hätten problemlos ein Ersatzfahrzeug zu einem geringeren Preis
anmieten können. Darüber hinaus sei im Fall eine 10%ige Eigenbeteiligung
abzuziehen, weil der Geschädigte einen Miet-Pkw derselben Klasse genommen. Im Fall
sei nicht nachvollziehbar, wieso man für einen zweiten Fahrer zahlen solle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze sowie die zu den Akten gelangten Schriftstücke Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im
Übrigen unbegründet.
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I.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.651,87
Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, §§ 823, 398 BGB zu.
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1.
18
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, die Sicherungsabtretungen sind wirksam. Insbesondere
verstoßen diese nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB.
19
2.
20
Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die aus den streitgegenständlichen
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Unfällen resultierenden Schäden einschließlich von Mietwagenkosten ist zwischen den
Parteien unstreitig.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Unfallgeschädigter nach § 249 Abs. 2
BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die
ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für
zweckmäßig und notwendig halten darf. Im Rahmen dieses aus dem Grundsatz der
Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots ist der Geschädigte dabei –
soweit zumutbar – gehalten, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbeseitigung zu wählen. Daraus folgt im Bereich der Mietwagenkosten, dass er
grundsätzlich von mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen nur den
günstigeren "Normaltarif" verlangen kann, nicht aber einen kostenintensiveren
"Unfallersatztarif" (vergl. BGH, Urteil vom 04.04.2006 – Az VI ZR 338/04 – NJW 2006,
1726 ff. mwN.; BGH, Urteil vom 11.03.2208 – Az VI ZR 164/07 – NJW 2008, 1519 f.
mwN.; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 15.01.2008 – Az 5 S 95/07; ferner
Pahlandt-Heinrichs 67. Auflage, § 249 Rdn. 30).
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Der Ersatz eines teureren "Unfallersatztarifs" kommt allerdings dann in Betracht, wenn
Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das
Ausfallrisiko) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie
auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich
sind. Dabei kommt auch ein pauschaler Aufschlag auf den " Normaltarif" in Betracht (vgl.
BGH Urteil vom 04.04.2006 – Az VI ZR 338/04 – NJW 2006, 1726 ff. mwN; OLG Köln,
Urteil vom 18.03.2008 – Az 15 U 145/07 – Schaden – Praxis 2008, 218 ff.).
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Ebenfalls anerkannt ist, dass der örtliche "Normaltarif" nach § 287 ZPO auf der
Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten
geschätzt werden kann.
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Die Unfälle datieren aus den Jahren 2008 und 2007. Insoweit erscheint der
Mietpreisspiegel 2007, den die Klägerin für alle Fälle zugrunde gelegt hat, als die
geeignete Schätzgrundlage.
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Soweit die Beklagte die Erhebungen des Frauenhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und
Organisation IAO (Marktpreisspiegel Deutschland 2008) gegenüber der Schwacke-Liste
für vorzugswürdig hält, vermag das erkennende Gericht dem – entgegen der Auffassung
einiger Obergerichte sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Erhebungen des Frauenhofer-Instituts auf Daten von Februar bis April 2008 basieren –
nicht zu folgen. Insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen
des Landgerichts Bonn an, wonach nicht ersichtlich ist, dass die von den Versicherern
in Auftrag gegebene Untersuchung des Frauenhofer-Instituts auf überzeugendere Weise
zu verlässlicheren Schätzungsgrundlagen kommt als die Schwacke-Liste 2008 (vgl. LG
Bonn NZV 2009, 147). Es kann nicht allein auf die Anonymität der Befragung abgestellt
werden. Die dem Mietpreisspiegel Deutschland 2008 zugrundeliegende Erhebung ist
nicht so breit gestreut wie die Schwacke-Erhebung, da sie lediglich nach 2 Ziffern der
Postleitzahlenbereiche differenziert, während die Schwacke-Liste eine Aufteilung nach
dreistelligen Postleitzahlgebieten vornimmt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die
Erhebung des Frauenhofer-Instituts zum weit überwiegenden Teil lediglich Auskunft
über sechs Internetanbieter gibt und das – wie das Landgericht Bonn zutreffend ausführt
– jene Preise marktkonformer sind, die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der
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Prämisse eingeholt werden, dass das Fahrzeug möglichst sofort zur Verfügung stehen
muss. Längere Vorbuchungsfristen werden dem Markt für schnell zur Verfügung
stehende Unfallersatzwagen nicht gerecht. Die mit einer solchen Vorbuchungsfrist
ermittelten Preise dürfen deshalb nicht die Vergleichsberechnung einbezogen werden.
Soweit die Beklagte auf konkrete Angebote von Mietwagenunternehmen abstellt, sind
diese konkreten Angebote ebenfalls nicht geeignet, vorliegend eine Schätzung nach der
Schwacke-Liste 2007 in Frage zu stellen. Dies bereits deshalb, weil es sich – wie
anhand des Angebotsausdrucks erkennbar – um Internetangebote handelt. Da die
Geschädigten sich in der Folge des Verkehrsunfalls nicht auf eine Angebotseinholung
via Internet hätten verweisen lassen müssen, wäre diesbezüglich substantiierter Vortrag
dahingehend erforderlich gewesen, ob der angegebene Mietpreis einem persönlich
eingeholten Mietpreisangebot entspricht. Dem Gericht ist aus eigener Erfahrung
bekannt, dass Mietwagenpreise im Internet bereits binnen weniger Tage erheblichen
Schwankungen unterliegen können .
a)
27
Schadenfall:
28
Zugrunde zu legen ist somit bei der Kalkulation der Mietwagenkosten nach der
Schwacke-Liste 2007 der hier für den örtlichen Postleitzahlenbereich (410..)
maßgebliche Normaltarif für die Anmietung eines Fahrzeugs der Mietwagenkategorie 5
in Form des gewichteten Mittels, des sog. Modus (vgl. auch Landgericht
Mönchengladbach, Urteil vom 13. Januar 2010 – Az 5 S 81/08 sowie Urteil vom 20.
Januar 2009, Az 5 S 110/08).
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Bei einer Mietdauer von unstreitig 11 Tagen ist eine Kombination einer
Wochenpauschale von 544,50 Euro mit einer Drei-Tages-Pauschale von 297,00 Euro
mit einer Ein-Tages-Pauschale von 90,00 Euro, das heißt ein Gesamtbetrag von 931,50
Euro anzusetzen.
30
Im Anschluss an das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Januar 2009,
Az 5 S 110/08, hält das Gericht einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe
von 20 % hiermit 186,30 Euro für angemessen, um den Besonderheiten der Kosten- und
Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung
angemessen Rechnung zu tragen. Daneben sind als Nebenkosten erstattungsfähig die
Kosten der Vollkaskoversicherung auf Grund der Schwacke-Liste 2008 in Höhe von
insgesamt 220,00 Euro, ebenfalls unter Zugrundelegung des Modus. Die Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz stellt in der Regel eine adäquate
Schadensfolge dar. Dabei ist unerheblich, ob das verunfallte Fahrzeug selbst voll- oder
teilkaskoversichert gewesen ist. Unabhängig hiervon besteht jedenfalls grundsätzlich
ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten daran, für die Kosten einer eventuellen
Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst haften zu müssen, zumal Mietwagen in
der Regel neuer und damit hochwertiger sind, als die beschädigten Fahrzeuge (vgl.
BGH NJW 2005, 4041, 4042 f.). Gemäß Schwacke-Liste 2007 darf die Klägerin auch die
Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von 20,00 Euro/Tag unter Zugrundelegung des
Modus, mithin 220,00 Euro ansetzen. Die Versicherung des Zusatzfahrers spielt gerade
für die Haftpflichtversicherung des Mietwagens eine entscheidende Rolle. Da die
Nutzung eines Kraftfahrzeuges durch mehrere Fahrer den Regelfall darstellen dürfte, ist
das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Nutzung des verunfallten
Fahrzeuges durch mehrere Fahrer unbeachtlich. Ferner kommen an Nebenkosten
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Zustell- und Abholkosten von insgesamt 50,00 Euro hinzu.
Insgesamt ergibt sich somit ein Betrag von 1607,80 €.
32
Nach Abzug der erbrachten Leistung der Beklagten in Höhe von 647,61 Euro verbleibt
ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von 960,19 Euro.
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b)
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Schadensfall:
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Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel von 2007 für das Postleitzahlengebiet 411 der
Gruppe 4 für insgesamt 4 Tage beträgt der Normaltarif auf Grundlage des gewichteten
Mittels für jeweils 3 Tage 342,72 Euro sowie für einen weiteren Tag in Höhe von 114,24
Euro, insgesamt also 456,96 Euro. Hinzu kommt sodann der pauschale Aufschlag für
unfallbedingten Mehraufwand von 20 % mithin 91,39 Euro. Ferner kommen an
Nebenkosten die Kosten für Voll- und Teilkaskoversicherung von insgesamt 88,00 Euro,
ebenfalls unter Zugrundelegung des Modus hinzu. Ferner sind die Kosten für den
Zusatzfahrer in Höhe von insgesamt 80,00 Euro zu erstatten, so dass sich ein
Gesamtbetrag von 716,35 Euro ergibt. Hiervon macht die Klägerin lediglich 603,64 Euro
geltend. Eine weitere Eigenersparnis kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin schon
mehr als 10% weniger geltend gemacht hat.
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Abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zahlung von 289,17 Euro verbleibt eine
Restforderung von 314,47 Euro.
37
c)
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Schadenfall:
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Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel von 2003 für das Postleitzahlengebiet 411,
Gruppe 2 für 5 Tage, beträgt der Normaltarif auf Grundlage des gewichteten Mittels für
jeweils 3 Tage 257,04 Euro zuzüglich 2 x Tagespreis von 85,68 Euro mithin 171,36
Euro, insgesamt also 428,40 Euro. Hinzu kommt sodann der pauschale Aufschlag für
unfallbedingten Mehraufwand von 25 %, mithin 85,68 Euro. Ferner kommen an
Nebenkosten die Kosten für Voll- und Teilkaskoversicherung von insgesamt 90,00 Euro,
die Zustell- und Abholkosten in Höhe von 50,00 Euro sowie die Kosten für einen
Zusatzfahrer von insgesamt 100,00 Euro hinzu. Zur Begründung wird auf die
Begründung unter a) verwiesen.
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Insgesamt ergibt sich somit ein Betrag von 754,08 Euro. Hiervon macht die Klägerin nur
677,05 € geltend. Abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zahlung von 299,84
Euro, verbleibt eine Restforderung von 377,21 Euro.
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Der weitere Ersatzanspruch der Klägerin beträgt folglich 1.651,87 Euro (960,19 Euro +
314,47 Euro + 377,21 Euro).
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II.
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Der Zinsanspruch folgt aus Vollzug, §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich
spätestens zu den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitpunkten mit der Zahlung in Verzug.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 1.651,87 Euro festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
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