Urteil des AG Mönchengladbach vom 31.07.2007

AG Mönchengladbach: pfändbarkeit, unterliegen, zwangsvollstreckung, treuhänder, datum

Amtsgericht Mönchengladbach, 32 IK 143/03
Datum:
31.07.2007
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Rechtspfleger
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 IK 143/03
Tenor:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Treuhänder
wird festgestellt, dass die Rentennachzahlung der
in Höhe von 23.143,80 EURO gemäß
§ 36 Abs. I InsO i.V.m. § 850 b Abs. I Nr.1 ZPO nicht Teil der
Insolvenzmasse ist.
G r ü n d e
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Nach § 36 Abs. I S. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung
unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse.
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Durch die in § 36 Abs. I S. 2 InsO zugelassene entsprechende Anwendung der dort
aufgelisteten Vorschriften wird die Insolvenzmasse darüberhinaus entsprechend der
Zielrichtung der Vorschriften entweder erweitert oder eingeschränkt.
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Gemäß § 850 b Abs. I Nr. 1 ZPO sind Erwerbsunfähigkeitsrenten unpfändbar.
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Diese Ansprüche gehören somit gemäß § 36 Abs. I S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.
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§ 36 Abs. I S. 2 InsO, wonach eine Pfändbarkeit im Einzelfalle zulässig wäre, führt den §
850 b Abs. II ZPO nicht auf.
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Daher fallen Ansprüche, die nach § 850 b ZPO bedingt pfänbar sind, gemäß § 36 Abs. I
InsO nicht in die Insolvenzmasse. Hierzu gehört auch, die von der
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gezahlte Rentennachzahlung in Höhe von 23.143,89 € (vgl. Uhlenbrock, Kommentar zur
InsO, 12. Aufl. § 36 Rdnr. 28 und Kübler/Prütting, Kommentar zur InsO, § 36 Rdnr. 25a).
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Mönchengladbach, 31.07.2007
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