Urteil des AG Minden vom 10.12.2002

AG Minden: reparaturkosten, datum

Amtsgericht Minden, 2 C 348/02
Datum:
10.12.2002
Gericht:
Amtsgericht Minden
Spruchkörper:
Abteilung 2
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 348/02
Tenor:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
418,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
10.10.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als
Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Wesentliche Inhalte und Entscheidungsgründe gem. § 495 a ZPO:
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung in Höhe von 418,47 EUR gem. § 7 Abs.
1, 17 StVG in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz verlangen.
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Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aufgrund des von der Beklagten zu 1)
verursachten Verkehrsunfalles vom 24.08.2002 ist unstreitig. Mithin sind die Beklagten
verpflichtet, der Klägerin den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin gem. dem zweiten
Schadenersatzrechtsänderungsgesetz auf Grundlage des Sachverständigengutachtens
die Reparaturkosten fiktiv mit 3.240,64 EUR netto abrechnen. Ferner hat sie
grundsätzlich Anspruch auf die Umsatzsteuer bezüglich der Reparaturkosten, jedoch
nur wenn, und soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. Wagner in NJW 2002, 2049 ff.).
Unstreitig hat die Klägerin für die netto durchgeführte Reparatur von 2.802,14 EUR
Umsatzsteuern in Höhe von 448,34 EUR zahlen müssen. Diese tatsächlich angefallene
Umsatzsteuer kann sie zuzüglich zu den Nettoreparaturkosten gem. dem
Sachverständigengutachten geltend machen, dass heißt insgesamt 3.688,95 EUR. Da
die Beklagte insgesamt lediglich 3.272,48 EUR an die Klägerin bezahlt hat, bleibt mithin
ein Restschadensersatzsanspruch in Höhe von 418,47 EUR.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB. Die Klägerin kann jedoch nicht wie
beantragt Zinsen seit dem 09.10.2002, sondern erst seit dem 10.10.2002 verlangen, da
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die von ihr den Beklagten gesetzte Frist zur Zahlung der Schadensersatzsumme erst am
09.10.2002 ablief.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO.
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