Urteil des AG Menden vom 28.02.2006

AG Menden: reparaturkosten, firma, avg, datum

Amtsgericht Menden, 4 C 115/05
Datum:
28.02.2006
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
4. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 115/05
Schlagworte:
Fiktive Schadensabrechnung, Gutachtenbasis, Marken-
Vertragswerkstatt, Schadensminderungspflicht, Erforderlichkeit
Normen:
§§ 249, 254 BGB
Leitsätze:
Bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis muss sich der
Geschädigte auf die günstigste von mehreren örtlichen Marken-Vertrags-
Werkstätten verweisen lassen.
Tenor:
hat das Amtsgericht Menden (Sauerland)
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 28.02.2006
durch den Richter am Amtsgericht Sauer
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,77 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
18.03.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 59 %, die Beklagte
41 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang als Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§
7 StVG, 249 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG begründet und war im Übrigen als un- begründet
2
abzuweisen.
Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
3
Der Kläger ist zu einer fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis berechtigt.
Dabei sind nach der zur Zeit noch geltenden BGH-Rechtssprechung die in einer
Marken-Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten zugrunde zu legen. Unter dem
Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit" im Sinne des § 249 BGB sowie der den
Geschädigten treffenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB kann der
Geschädigte bei der fiktiven Schadensabrechnung jedoch nicht die Preise der teuersten
Marken-Vertragswerkstatt am Ort zugrunde legen, sondern muss sich auf den
günstigeren Preis einer anderen örtlichen Marken-Vertragswerkstatt verweisen lassen,
soweit ihm dies nicht aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Der Kläger hat nichts
vorgetragen, aus welchem Grunde für ihn allein die Inanspruchnahme der
Vertragswerkstatt AVG in N in Betracht kommt und andere Marken-Vertragswerkstätten
am Ort ausscheiden. Demgemäß muss sich der Kläger auf die günstigste
Reparaturkalkulation einer örtlichen Marken-Vertragswerkstatt verweisen lassen. Dies
ist hier die Firma H in N. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem
Gutachten vom 09.01.2006 kalkulieren sich die Reparaturkosten (netto) unter
Zugrundelegung der dortigen Stundenverrechnungssätze und sonstige Kosten auf
insgesamt 906,28 €. Dieser Betrag ist "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB und damit
als Schadensersatz von der Beklagten zu leisten. Abzüglich bereits gezahlter 840,51 €
ergibt sich danach ein restlicher Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 65,77 €
und war die weitergehende Klage als unbegründet abzuweisen.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
6