Urteil des AG Menden vom 05.04.2006

AG Menden: hotel, ausschreibung, reiseveranstalter, abflug, unterbringung, minderung, verzicht, begriff, vertragsverletzung, preisliste

Amtsgericht Menden, 4 C 103/05
Datum:
05.04.2006
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
Abteilung 4
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 103/05
Schlagworte:
Haftung des Reisevermittlers bei falscher Buchung
Normen:
§ 280 I BGB
Tenor:
hat das Amtsgericht Menden (Sauerland)
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
am 05.04.2006
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 192,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 07.12.2004 sowie vorgericht-liche anteilige
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 26,39 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 %, der Beklagte
20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten fehlerhaften
Reisevertragsvermittlung des Beklagten geltend.
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Der Beklagte betrieb bis vor kurzem das Reisebüro "D" und bot insbesondere Last-
Minute-Reisen verschiedener Reiseveranstalter an.
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Die Parteien telefonierten am 06. und 07.10.2004. Der Kläger legte dar, dass er mit
einem Bekannten eine Tauchreise zum Elphinstone Reef im Roten Meer unter
Mitführung einer wertvollen Tauchausrüstung durchführen wolle. Der Beklagte bot vom
Reiseveranstalter "K" das Hotel "V" mit Abflug am 09.10.2004 an, wobei beide Parteien
davon ausgingen, dass ein Doppelzimmer im Hotel gebucht werden sollte. Der
Reisepreis für die Unterkunft "laut Ausschreibung" betrug 1.762,00 € inkl. Vollpension
für 2 Personen. Hinzu kamen 170,00 € Gebühren.
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In der Reisebestätigung war auch lediglich vermerkt: "Hotel...Unterkunft lt.
Ausschreibung".
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Im unmittelbar vor Abflug am Flughafen überreichten Hotel-Voucher stand u.a. das
englische Wort für Zelt: "Tent" bzw. "Tents". Der Kläger hat sich diesen Voucher erst
später während des Fluges angeschaut. Er ist der englischen Sprache nicht mächtig.
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Vor Ort mussten der Kläger und sein Reisegefährte feststellen, dass die Hotelanlage
neben Hotelzimmern und Bungalows auch bloße Zelte als Unterkünfte anbot und die
bei dem Reiseveranstalter "K" angekommene Buchung des Beklagten das
Buchungskürzel "XXV" für "2 Personen-Zelt" enthielt und dementsprechend für den
Kläger und seinen Begleiter auch nur ein 2-Personen-Zelt zur Verfügung stand.
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Der Kläger hat sofort protestiert. Die Hotelzimmer waren jedoch sämtlich belegt.
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Ein sofortiger Rückflug war ebenfalls nicht möglich. Der Kläger und sein Begleiter
haben daher notgedrungen zunächst 1 Woche in dem gebuchten Zelt verbracht und
sind sodann in einem anderen Hotel ohne Mehrkosten in einem Hotelzimmer
untergebracht worden. Dieses andere Hotel lag jedoch 1 Stunde von dem Tauchgebiet,
auf das es dem Kläger bei der Buchung ausdrücklich ankam, entfernt, so dass
Tauchausflüge seitens des Klägers und seines Begleiters in der zweiten Woche nicht
mehr durchgeführt wurden.
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Mit der Klage verlangt der Kläger eine Minderung des Reisepreises um 50 % als
Schadensersatz.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 966,00 € nebst Zinsen in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2004
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sowie 87,29 € vorgerichtliche anteilige Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet eine Pflichtverletzung. Er habe das Buchungskürzel "DZ1V" für
Doppelzimmer eingegeben und nicht das Buchungskürzel "XX V" für Zeltunterbringung.
Aus der Ausschreibung sei für ihn eine Zeltunterbringung überhaupt nicht erkennbar
gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger aus dem Hotel-Voucher und dem darin
enthaltenen Hinweis "Tent" vor Abflug erkennen können, dass eine Zeltunterbringung
gebucht war.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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Das Gericht auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 26.10.2005 (Bl. 77a d.A.)
Beweis erhoben durch kommissarische Vernehmung der Zeugin T. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts
Ludwigsburg vom 10.01.2006 Bezug genommen. Das Gericht geht von einem
stillschweigenden Verzicht der Parteien auf Vernehmung des ständig im Ausland
aufhältigen Zeugen P aus.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist lediglich in dem zuerkannten Umfang begründet als Anspruch auf
Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
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Im vorliegenden Fall haftet der Beklagte lediglich als Reisevermittler aus allgemeinen
Schadensersatzgesichtspunkten gem. §§ 280, 249 ff. BGB und nicht aus den §§ 651a ff.
BGB, welche nur für Reiseveranstalter gelten.
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Der Beklagte hat eine vertragliche Pflicht i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB gegenüber dem
Kläger schuldhaft verletzt:
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Zu den vertraglichen Pflichten des Beklagten im Verhältnis zu dem Kläger (es dürfte ein
Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB vorgelegen haben; aber auch bei
Annahme einer anderen Vertragsbeziehung ergibt sich keine andere
Haftungsgrundlage als § 280 BGB) zählt es selbstverständlich, den unstreitigen
Reisewunsch des Klägers, in einem Hotel-Doppelzimmer untergebracht zu werden,
durch eine richtige Buchung zu realisieren.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte diese Pflicht verletzt.
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Durch die Angaben der Zeugin T ist für das Gericht glaubhaft nachgewiesen, dass der
Beklagte die Unterkunft mit dem Kürzel "XX V" und nicht, wie er behauptet, mit dem
Buchungskürzel "DZ1V" eingebucht hat. Zwar konnte der Beklagte in der
Computerausschreibung des Reiseveranstalters nicht erkennen, dass es sich dabei um
das Buchungskürzel für ein 2-Personen-Zelt handelte. Vermerkt war in der
Ausschreibung lediglich "Unterbringung laut Ausschreibung". Unter diesen Umständen
hätte sich der Beklagte aber vergewissern müssen, was unter dem Begriff "lt.
Ausschreibung" bei dem Reiseveranstalter zu verstehen war.
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Dem Beklagten lag nach Angaben der Zeugin auch ein Reisekatalog des
Reiseveranstalters vor.
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Der Beklagte hat sich jedoch pflichtwidrig nicht vergewissert, was unter dem
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Buchungskürzel "XX V" und "Unterbringung lt. Ausschreibung" zu verstehen war. Das
geht zu seinen Lasten und stellt eine schuldhafte Vertragsverletzung im Sinne des § 280
Abs. 1 BGB dar.
Danach kann der Kläger Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB verlangen, allerdings
nur in Höhe des zugesprochenen Betrages.
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Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite sieht zwar das Gericht ein Mitverschulden im
Sinne des § 254 BGB nicht als gegeben an. Unstreitig war der Kläger nicht der
englischen Sprache mächtig und musste bei einem flüchtigen Blick über den unmittelbar
vor dem Abflug ausgehändigten Hotel-Voucher nicht damit rechnen, dass das dort
wiedergegebene Wort "Tent" auf eine Unterbringung in einem Zelt hinweisen sollte,
zumal auch hierin von einem "Doubleroom" die Rede ist, was man mit einem festen
Zimmer in einem Hotelgebäude verbindet.
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Der Kläger ist jedoch auf den sog. Nichterfüllungsschaden zu verweisen, da mangels
Anwendbarkeit des § 651 f BGB Minderungsansprüche sowie Ansprüche aufgrund
immaterieller Schäden (hier: entgangene Urlaubsfreuden; vertane Urlaubszeit)
ausgeschlossen sind. Insofern kann seit der Einführung und Neuregelung der §§ 651 a
ff. BGB die früher teilweise vertretene Ansicht, es läge ein Vermögensschaden vor, nicht
mehr angewendet werden.
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Nach Ansicht des Gerichts besteht der ersatzfähige Schaden im Sinne der §§ 280 Abs.
1, 249 ff. BGB darin, dass der Beklagte nicht – wie zwischen den Parteien vereinbart –
ein Doppelzimmer in der Hotelanlage gebucht hat, sondern lediglich ein Zelt und
dementsprechend der Nichterfüllungsschaden in der Preisdifferenz zwischen Zelt und
Doppelzimmer liegt. Bei pflichtgemäßer Vertragserfüllung seitens des Beklagten hätte
der Kläger für den gezahlten Reisepreis ein Doppelzimmer erhalten müssen.
Ausweislich der überreichten Preisliste (Bl. 112 d. A.) beträgt der Preis für ein
Doppelzelt für 7 Nächte 664,00 € und für jeden Verlängerungstag 37,00 € abzüglich
6,00 € als Sparpaket pro Verlängerungstag und Vollzahler und für ein Doppelzimmer
711,00 € für 7 Nächte und 44,00 € abzüglich 6,00 € je Verlängerungstag. Hieraus
errechnet sich eine Differenz von 192,00 €, welche der Beklagte als Schadensersatz an
den Kläger auszugleichen hat.
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Darüber hinausgehende Ansprüche auf Minderung bzw. Ersatz immaterieller Schäden
stehen dem Kläger gegen den Beklagten als bloßen Reisevermittler im Rahmen des §
280 Abs. 1 BGB nicht zu, so dass die weitergehende Klage abzuweisen war. Solche
Ansprüche können nur gem. § 651 f BGB gegen einen Reiseveranstalter geltend
gemacht werden.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
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Vorgerichtliche anteilige Rechtsanwaltsgebühren können gemäß § 280 BGB verlangt
werden, jedoch nur nach einem Streitwert von 192,00 €, so dass sich dieser Anspruch
auf 26,39 € berechnet und der weitergehende Anspruch ebenfalls zurückzuweisen war.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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