Urteil des AG Marburg vom 14.04.2005

AG Marburg: widerklage, nachbesserung, professor, heizungsanlage, kellergeschoss, aufwand, unternehmer, besteller, minderwert, verjährungsfrist

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Gericht:
OLG Frankfurt 15.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 U 89/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 251 Abs 2 BGB, § 635 BGB
(Werkvertrag: Schadensersatzanspruch bei
vertragswidriger Verlegung ungedämmter Heizrohre; keine
Unverhältnismäßigkeit der Neuverlegung gedämmter
Heizrohre)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 20. April 1999 abgeändert.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 37.434,48 Euro nebst
4 % Zinsen aus 5.112,92 Euro seit dem 29.11.1996, aus weiteren 15.338,76 Euro
seit dem 8. Oktober 1997 und aus weiteren 16.982,80 Euro seit dem 18.
November 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 70 % und die
Beklagte 30 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger
zu 81 % und die Beklagte zu 19 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die
Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Der Kläger betrieb in O1 ein Heizungs- und Installationsgeschäft. Im Auftrag der
Beklagten installierte er in deren Dreifamilienwohnhaus in O2 im Jahre 1992 unter
anderem eine Heizungsanlage. Die Beklagte nahm die Werkleistung des Klägers
am 28. November 1992 ab. Den vom Kläger für die durchgeführten Heizungs- und
Sanitärinstallationsarbeiten geltend gemachten Werklohn glich die Beklagte bis auf
einen Restbetrag in Höhe von etwa 6.000 DM aus. Weitere Zahlungen verweigerte
sie unter Hinweis auf angebliche Mängel der Arbeiten.
Mit der im Mai 1995 erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung
restlichen Werklohnes in Höhe von 6.000 DM verlangt. Gegenüber dieser
Forderung verteidigte sich die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 29. Juni 1995
mit der Behauptung, sämtliche Heizleitungen von den Unterverteilungen zu den
einzelnen Heizkörpern in allen Etagen des Dreifamilienhauses vom Kellergeschoss
bis zum Dachgeschoss seien direkt auf dem Rohbeton verlegt und dort angedübelt
worden, was bei dem verwendeten Rohr-in-Rohr-System, bei dem das
Heizleitungsrohr ohne jegliche Isolierung lediglich in einem Schutzrohr verlegt
werde, nicht den Regeln des Fachs entspreche. Richtig gewesen wäre es, die
Heizleitungen auf und nicht unter der Estrichdämmung zu verlegen, damit die
Heizleitungen ihre Wärme nicht in die Betondecke und damit in die darunter
liegende Wohnung, sondern in den Estrich und damit in die Wohnung, die die
Heizkörper beheizen sollen, abgeben werde. Eine Mängelbeseitigung durch
Neuverlegung aller Heizleitungen erscheine jedoch wirtschaftlich unsinnig und sei
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Neuverlegung aller Heizleitungen erscheine jedoch wirtschaftlich unsinnig und sei
auch für die Beklagte selbst mit unzumutbaren Belästigungen verbunden, weshalb
sie keine Nachbesserung verlange, sondern einen zur Mängelbeseitigung
erforderlichen Betrag in Höhe von 15.000 DM der Restwerklohnforderung der
Klägerin entgegenhalte.
Der Kläger behauptete demgegenüber, die Heizleitungen seien fachgerecht
insbesondere entsprechend der DIN 18560 verlegt worden.
Das zunächst angerufene Amtsgericht Marburg beauftragte gemäß
Beweisbeschluss vom 1. März 1996 den Heizungsbaumeister 1 mit der Erstellung
eines Gutachtens über die Behauptung der Beklagten, die Heizungsleitungen
seien nicht fachgerecht verlegt. Der Sachverständige führte am 26. November
1996 einen Ortstermin durch, bei dem er zu erkennen gab, dass die Mängelrüge
der Beklagten begründet sei. Mit Telefax vom 26. November 1996 erklärte der
Kläger, die Klage zurückzunehmen. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 26.
November 1996 Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 10.000
DM zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Zur Begründung führte die
Beklagte aus, der Betrag von 10.000 DM werde als Teilbetrag einer
Schadensersatzforderung bezüglich der Kosten für die Neuverlegung der
Heizungsleitungen geltend gemacht, weil eine Nachbesserung durch die Klägerin
oder einen anderen Unternehmer unzumutbar sei.
Mit Schriftsatz vom 28. April 1997 stimmte die Beklagte der Klagerücknahme des
Klägers zu.
Aufgrund eines weiteren Beweisbeschlusses des Amtsgerichts Marburg vom 30.
Juni 1997 erstellte der Sachverständige 1 unter dem 17. September 1997 sein
Gutachten, in dem er ausführte, die Heizleitungen seien nicht fachgerecht verlegt,
weil die Schutzrohre entgegen der DIN 18380/3.2.7 auf dem Rohfußboden
angedübelt worden seien, weshalb die Heizungsrohre sich auch in den
Schutzrohren nicht ungehindert ausdehnen könnten. Darüber hinaus fehle die
nach der DIN 18380/3.2.12 erforderliche Wärmedämmung der Rohre. Die Kosten
der Mängelbeseitigung einschließlich der Nebenarbeit errechnete der
Sachverständige in Höhe von 81.622,40 DM.
Die Beklagte erweiterte daraufhin die Widerklage zunächst auf Zahlung von 40.000
DM und letztlich mit Schriftsatz vom 12. November 1997, der dem Kläger am 18.
November 1997 zugestellt wurde, auf Zahlung von 90.000 DM. Zur Begründung
führte sie aus, mit der Widerklage werde nunmehr der vom Sachverständigen 1
errechnete Aufwand für die Mängelbeseitigung in Höhe von 81.622,40 DM und
darüber hinaus ein Teil der Kosten in Höhe von 8.377,60 DM geltend gemacht, die
bei einer Nachbesserung anfielen, weil das Haus während der Nachbesserung
nicht bewohnbar sei, weshalb die sechs Bewohner des Hauses für die Dauer der
Mängelbeseitigung, die mit mindestens sechs Wochen zu veranschlagen sei, in
einem Hotel untergebracht werden müssten.
Der Kläger erneuerte daraufhin seine ursprüngliche Klage und trat den
Ausführungen des Sachverständigen 1 unter Vorlage mehrerer Schreiben der
Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen Minister der Länder vom 4. Juli 1995, 22. März 1983 und 12. Juli 1994
sowie eines Schreibens der Lieferantin der fraglichen Heizungsrohre vom 15.
August 1995 entgegen.
Das Landgericht Marburg, an welches der Rechtsstreit nach der Erweiterung der
Widerklage verwiesen worden war, erhob gemäß Beweisbeschluss vom 3. März
1998 zunächst Beweis durch uneidliche Vernehmung der erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten der Parteien als Zeugen zu der Behauptung des Klägers,
die Parteien seien sich am 26. November 1996 darüber einig gewesen, dass die
Beklagte auf die Widerklageforderung verzichte, falls der Kläger seine Klage
zurücknehme. Sodann holte das Landgericht gemäß Beweisbeschluss vom 21.
April 1998 ein weiteres Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob der Kläger
die Heizungsrohre fachgerecht verlegt habe. Zum Sachverständigen wurde
Professor 2 bestellt, der in seinem Gutachten vom 1. September 1998 zu dem
Ergebnis kam, die Verlegung der Heizleitungen im Erd- und Dachgeschoss des
Hauses der Beklagten entspreche den Regeln der Technik, insbesondere der
Heizungsanlagenverordnung in der Fassung vom 24. Februar 1982 und auch den
Regeln der Fachverbände. Die Verlegung der Heizleitung im Kellergeschoss sei
dagegen fehlerhaft; dort hätten die Anschlussleitungen gedämmt werden müssen.
Durch die fehlerhafte Verlegung der Leitungen im Kellergeschoss entstünden der
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Durch die fehlerhafte Verlegung der Leitungen im Kellergeschoss entstünden der
Beklagten aber lediglich Heizungsmehrkosten in Höhe von 30 DM jährlich. Die
Mehrkosten beliefen sich somit für einen Zeitraum von 40 Jahren auf etwa 1.200
DM. Die Ohnehinkosten bei ordnungsgemäßer Verlegung der Leitungen hätten
dagegen ca. 2.000 DM betragen. Da auch ein Minderwert des Hauses nicht
feststellbar sei, vertrat der Sachverständige die Auffassung, ein
Schadensausgleich erscheine nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte berechnete die Heizungsmehrkosten für einen Zeitraum von 60
Jahren dagegen in einer Höhe von 134.854,84 DM. Der im Verhandlungstermin des
Landgerichts vom 1. Dezember 1998 zur Erläuterung seines Gutachtens gehörte
Sachverständige Professor 2 blieb aber im Wesentlichen bei den Aussagen seines
Gutachtens vom 1. September 1998, erachtete nunmehr allerdings die Verlegung
der Heizungsrohre in zwei Räumen des Erdgeschosses für nicht den Regeln der
Technik entsprechend. In seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 12.
Januar 1999 errechnete der Sachverständige nunmehr Heizungsmehrkosten in
Höhe von insgesamt 2.130 DM für einen Zeitraum von 40 Jahren. Im
Verhandlungstermin des Landgerichts vom 23. Februar 1999 nahm der Kläger mit
Zustimmung der Beklagten seine Klage erneut zurück.
Durch Urteil vom 20. April 1999, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe
ergänzend verwiesen wird (Bl. 66 – 71 Bd. II d. A.), hat die Einzelrichterin der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Marburg die Widerklage abgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt: Zwar könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auf die mit der Widerklage
geltend gemachten Schadensersatzansprüche verzichtet habe. Aufgrund der
insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen 1 und Professor
Dr. 2 stehe auch fest, dass die Heizungsrohre im Keller und in zwei Räumen des
Erdgeschosses fehlerhaft verlegt seien, weil sie in diesen Bereichen nicht
ungedämmt auf den Rohbeton hätten aufgebracht werden dürfen. Die Tatsache,
dass der Kläger die Schutzrohre angedübelt habe, sei nach dem Gutachten von
Professor 2 dagegen nicht als Mangel zu bewerten. Diesem Gutachten sei auch
der Vorzug gegenüber dem Gutachten des Heizungsbaumeisters 1 zu geben, weil
Professor Dr. 2 dem Gericht als zuverlässig und kompetent bekannt sei. Trotz der
von Professor Dr. 2 festgestellten Mängel seien Schadensersatzansprüche der
Beklagten aber zu verneinen, weil die mit einer Neuverlegung der
Heizungsleitungen verbundenen Aufwendungen in einem krassen Missverhältnis
zu den aus der fehlerhaften Verlegung für die Beklagte erwachsenen Mehrkosten
stünden, weshalb ihr Begehren rechtsmissbräuchlich sei. Die Heizungsmehrkosten
beliefen sich für die Lebensdauer der Heizungsanlage auf rund 2.100 DM, und
diese Mehrkosten würden durch ersparte Aufwendungen in Höhe von ca. 2.000 DM
aufgehoben; denn die Kosten wären bei einer Dämmung der Heizungsrohre
entstanden. Unerheblich sei auch, dass die Beklagte weitere Mängel der
Heizungsanlage, nämlich das Fehler von Abdeckringen der Schutzrohre und das
Fehlen einer Mischvorrichtung gerügt habe; denn die Heizungsanlage arbeite
offenbar auch ohne diese Einrichtungen ordnungsgemäß und es sei offen, ob die
Klägerin diese Leistungen vertraglich geschuldet habe.
Gegen das ihr am 24. April 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Mai 1999
Berufung eingelegt, die sie am 7. Juli 1999 begründet hat.
Die Beklagte behauptet weiterhin, die Verlegung der Heizungsleitungen sei im
gesamten Haus fehlerhaft. Das Landgericht habe sich zu Unrecht den
Ausführungen des Sachverständigen Professor 2 angeschlossen. Richtig sei
dagegen das Gutachten des Sachverständigen 1. Die Heizungsleitungen hätten im
gesamten Haus gedämmt werden müssen, weil es sich um ein Dreifamilienhaus
handele, weshalb die Wärmeabgabe von dem jeweiligen Nutzer der Räume, die
durch die Heizungsleitungen über Heizkörper mit Wärme versorgt würden, durch
Absperreinrichtungen nicht beeinflusst werden könnten. Darüber hinaus sei zu
berücksichtigen, dass infolge der fehlerhaften Verlegung der Heizungsleitungen die
einzelnen verkehrsfähigen Wohneinheiten in ihrem Wert gemindert seien, zumal
die Heizungsmehrkosten infolge der falschen Verlegung der Rohre bei richtiger
Berechnung der Wärmeverluste und der Energiekosten nur für die Rohrleitungen
des Kellergeschosses in Höhe von 827 DM pro Jahr anzusetzen seien. Allein für das
Kellergeschoss ergäben sich so für einen Zeitraum von 40 Jahren Mehrkosten von
mindestens 24.000 DM. Unabhängig von den Vorgaben der vom
Sachverständigen Professor 2 seinem Gutachten zugrunde gelegten
Heizungsanlagenverordnung entspreche die Verlegung der Heizleitungen nicht
den in 1992 geltenden Regeln der Technik; denn nach diesen Regeln seien
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den in 1992 geltenden Regeln der Technik; denn nach diesen Regeln seien
wärmeabgebende und wärmeaufnehmende Rohrleitungen der Sanitär- und
Heizungsinstallation immer zu dämmen. Selbst wenn man aber die
Heizungsanlagenverordnung zugrunde legen wollte, sei die Verlegung der
Rohrleitungen mangelhaft, weil die Leitungen auf dem Rohbeton der Decken eines
Dreifamilienhauses verlegt worden seien, wobei in jedem Geschoss eine
abgeschlossene Wohneinheit vorhanden sei. Nach der
Heizungsanlagenverordnung sei eine Dämmung nämlich nur dann nicht
erforderlich, wenn die Wärmeabgabe von Rohrleitungen vom jeweiligen Nutzer
durch Absperreinrichtungen beeinflusst werden könne. Bei Mehrfamilienhäusern
sei dies im Hinblick auf die in Decke oder Boden verlegten Rohrleitungen aber
niemals möglich; denn Nutzer nach der Heizungsanlagenverordnung sei derjenige,
dem die Wärme zugute kommen solle. Dieser müsse die Wärmezufuhr jeweils
regulieren können.
Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil könne auch nicht von einem
krassen Missverhältnis zwischen den Aufwendungen zur Mängelbeseitigung und
den durch die fehlerhafte Verlegung entstehenden Heizungsmehrkosten
ausgegangen werden. Vielmehr sei für einen Zeitraum von 60 Jahren von
Heizungsmehrkosten in Höhe von 3 x 24.000 DM = 72.000 DM auszugehen. Damit
entsprächen die Heizungsmehrkosten in etwa dem Nettobetrag der Kosten der
Mängelbeseitigung. Hiervon ausgehend komme auch keine ohnehin auf
Ausnahmefälle begrenzte analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 251
Abs. 2 BGB in Betracht. Dies selbst dann nicht, wenn man das Gutachten des
Professor 2 zugrunde lege; denn insoweit müsse wiederum berücksichtigt werden,
dass es sich um ein Dreifamilienhaus und drei abgeschlossene Wohneinheiten
handele, weshalb der Minderwert der Wohnungen im Fall der jeweiligen
Veräußerung zu betrachten sei.
Schließlich habe das Landgericht auch zu Unrecht keinen
Schadensersatzanspruch wegen der fehlenden Abdeckringe an den Heizleitungen
und der fehlenden Mischanlage zugesprochen.
Die Beklagte beantragt daher,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Kläger auf die Widerklage zu
verurteilen, an sie einen Betrag von 90.000 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus
10.000 DM seit dem 29. November 1996, aus - weiteren - 30.000 DM seit dem 9.
Oktober 1997 und aus - weiteren - 50.000 DM seit dem 18. November 1997.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger führt aus, die Widerklage sei unschlüssig. Die Voraussetzungen eines
Aufwendungsersatzanspruches gemäß § 633 Abs. 3 BGB seien schon deswegen
nicht gegeben, weil die Beklagte ihn zu keinem Zeitpunkt zur Mängelbeseitigung
aufgefordert habe. Er habe sich auch zu keinem Zeitpunkt auf eine
Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 3 berufen.
Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gemäß § 635 BGB
seien nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des § 634 BGB nicht gegeben
seien. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung sei
zwar entbehrlich, wenn ein nachhaltiges Bestreiten eines Mangels als Ablehnung
eines Nachbesserungsverlangens ausgelegt werden könne. Dies sei vorliegend
aber nicht möglich, weil es zu keinem Zeitpunkt ein Nachbesserungsverlangen der
Beklagten gegeben habe. Hätte die Beklagte Nachbesserung verlangt, hätte der
Kläger sich zumindest hilfsweise darauf berufen, die Beseitigung des Mangels
verweigern zu dürfen, weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere.
Hierauf berufe sich der Kläger nunmehr.
Aber auch wenn man unterstelle, dass der Beklagten ein Schadensersatzanspruch
nach § 635 BGB zustehe, stelle sich die Frage, ob die Beklagte überhaupt Ersatz
der Mangelbeseitigungskosten verlangen könne, obwohl sie eine
Mangelbeseitigung ablehne. Die Beklagte könne daher ihren Schaden nicht an der
Höhe der Mängelbeseitigungskosten orientieren, zumal sie damit wegen
Widersprüchlichkeit gegen § 242 BGB verstoßen würde und auch der
Rechtsgedanke des § 251 Abs. 2 entgegenstehe. Im übrigen habe das Landgericht
seiner Entscheidung zu Recht das Gutachten des Sachverständigen 2 zugrunde
gelegt. Ein weiteres Gutachten brauche nicht eingeholt zu werden. Es genüge den
Sachverständigen 2 gegebenenfalls ergänzend zu hören.
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Soweit die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch auf die Mängel „Abdeckringe“
und fehlende „Mischvorrichtung“ stütze, berufe sich der Kläger auf Verjährung. Die
Verjährung sei eingetreten, weil die Werkleistung vom Beklagten am 28. November
1992 abgenommen worden sei. Verjährung werde auch insoweit eingewandt, als
die Beklagte erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ihre Widerklageforderung erhöht
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im
Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 16. März 2000 ein schriftliches Gutachten
des Sachverständigen Dipl. Ing. 3 eingeholt zu den streitigen Behauptungen der
Parteien im Hinblick auf die Frage der fachgerechten Verlegung der
Heizungsleitungen in sämtlichen Räumen des Wohnhauses der Beklagten sowie
zur Frage der Mängelbeseitigungskosten und der infolge etwa festgestellter
Mängel entstehenden Heizungsmehrkosten. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen 3 vom
16. Februar 2001 (Bl. 141 ff. Bd. II d. A.) sowie die ergänzende Anhörung des
Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.
September 2001 (Bl. 175 – 178 Bd. III d. A.) verwiesen. Gemäß weiterem
Beweisbeschluss des Senats vom 23. November 2001 (Bl. 191 ff. Bd. III d. A.) hat
der Sachverständige im Hinblick auf weitere Einwendungen der Parteien sein
Gutachten nochmals schriftlich ergänzt. Wegen des Ergebnisses dieses
Ergänzungsgutachtens wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom
28. März 2003. Auch jenes Gutachten hat der Sachverständige Dipl. Ing. 3 in der
Verhandlung vor dem Senat am 12. Februar 2004 (Bl. 234 ff. Bd. III d. A.)
ergänzend erläutert. Der Senat hat außerdem über die Höhe anfallender
Mängelbeseitigungskosten gemäß Beweisbeschluss vom 1. April 2004 (Bl. 245 ff.
Bd. III d. A.), ergänzt durch Beschluss vom 21. Juni 2004 (Bl. 1 Bd. III d. A.) Beweis
erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen 4.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Gutachten vom
28. Juli 2004 Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Die Beklagte kann von dem Kläger aus § 635 BGB die Zahlung von
Schadensersatz in einer Höhe von 37.434,48 Euro verlangen. Bereits nach den
insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen 1 und Professor
2, die in erster Instanz gehört wurden, steht fest, dass der Kläger eine
mangelhafte Werkleistung erbracht hat, indem er die im Auftrag der Beklagten in
ihrem Haus installierte Heizungsanlage insoweit fehlerhaft errichtet hat, als er die
Heizleitung im Kellergeschoss und in zwei Räumen des Erdgeschosses ohne
Isolierung direkt auf dem Rohbeton des Kellerbodens bzw. der Decke über dem
Kellergeschoss verlegt hat. Dies bestätigt auch der Sachverständige Dipl. Ing. 3 in
seinem Gutachten vom 16. Februar 2001. Danach sind außerdem in sämtlichen
Geschossen die im Rohbeton verlegten Rohre ohne zusätzliche Dämmung
eingebracht worden, was, wie der Sachverständige gut nachvollziehbar darlegt,
den dämmtechnischen Erfordernissen nach § 6 der gesetzlichen
Heizungsanlagenverordnung nicht entspricht.
Soweit die Parteien gegen die sachverständigen Ausführungen des Gutachtens ins
Einzelne gehende Einwendungen erhoben haben, hat auch der Sachverständige in
schriftlichen und mündlichen Ergänzungen überzeugend zurückgewiesen. Der
Senat macht sich diese Ausführungen zu Eigen und verweist auf sie zur
Vermeidung von Wiederholungen.
Diesen Mangel hat der Kläger zu vertreten, weil er als Heizungs- und
Sanitärinstallateur bei der Errichtung der Heizungsanlage die Einhaltung der
Regeln der Technik schuldete. Soweit er teilweise geltend gemacht hat, die
besondere Verlegung der Leitungen sei auf ausdrückliche Anweisung des
Ehemannes der Beklagten zurückzuführen, kann ihn dies nicht entlasten, weil er
insoweit jedenfalls eine entsprechende Beratung schuldete, die er nicht
hinreichend dargetan hat.
Entgegen der vom Kläger in der Berufungserwiderung geäußerten Bedenken sind
auch die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen
Nichterfüllung gemäß § 635 BGB gegeben. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte
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Nichterfüllung gemäß § 635 BGB gegeben. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte
den Kläger in der Vergangenheit nicht gemäß § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB unter
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung der fraglichen Mängel
aufgefordert hat. Vielmehr hat die Beklagte von Anfang an geltend gemacht, eine
Nachbesserung sei auch ihr unzumutbar, weil bei einer Neuverlegung der
Heizungsleitungen sämtliche Fußböden aufgerissen werden müssten, wodurch das
Haus längere Zeit unbewohnbar werde. Ein Vorgehen gemäß § 634 Abs. 1 Satz 1
BGB zur Begründung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches
gemäß § 635 BGB war vorliegend aber entbehrlich, weil sich der Kläger seinerseits
von Anfang an auf den Standpunkt gestellt hat, die Heizungsleitungen
ordnungsgemäß verlegt zu haben, weshalb eine Aufforderung zur
Mängelbeseitigung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung eine überflüssige
Förmelei gewesen wäre. Letztlich kann die Entscheidung dieser Frage aber
dahinstehen, nachdem der Kläger im Laufe des Berufungsrechtszuges sich
ausdrücklich darauf berufen hat, dass er eine Nachbesserung ablehne, weil diese
im Sinne des 633 Abs. 2 Satz 3 BGB zumutbar sei. Hiermit ist die ernsthafte und
endgültige Weigerung des Klägers verbunden, die fraglichen Mängel der
Heizungsanlage zu beseitigen.
Die Höhe des Anspruchs der Beklagten richtet sich gemäß § 635 BGB
entsprechend ihrem Verlangen nach den Kosten der Mängelbeseitigung. Die
Beklagte hat zwar angekündigt, die Mängel nicht beseitigen zu wollen, weil dies für
sie unzumutbar sei. Dieser Umstand ist für die Schlüssigkeit des
Schadensersatzverlangens der Beklagten jedoch ohne Bedeutung; denn ob der
Besteller mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geld die Mängel wirklich
behebt, ist - als Ausschluss der allgemeinen schadensersatzrechtlichen
Dispositionsmaxime - seine Sache, berührt daher seinen Schadensersatzanspruch
nicht (Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl., § 635 Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen).
Grundsätzlich unerheblich für den in Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung
geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist auch, wenn der Kläger vorliegend
die Beseitigung des Mangels gemäß § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB verweigern dürfte;
denn die Höhe der Schadensgrenze kann zwar auch nach dem bekannten
merkantilen Minderwert des Werkes bemessen werden, der Auftraggeber des
Werkunternehmers ist hierauf aber nicht beschränkt, sondern wird auch durch §
633 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht daran gehindert, als Schadensersatz
die Kosten der Mängelbeseitigung zu verlangen (vgl. BGH NJW 1973, 138, 139;
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rdnr. 1684 mit weiteren Nachweisen). In
diesen Fällen kann dem Unternehmer allerdings eine entsprechende Anwendung
des § 251 Abs. 2 BGB helfen, wonach der Ersatzpflichtige den Kläger in Geld
entschädigen kann, wenn die Herstellung in Natur nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich ist. Vorliegend geht es zwar nicht um eine
Naturalherstellung; denn der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB ist auf
Entschädigung in Geld gerichtet, und die Beklagte verlangt ja auch nicht
Naturalrestitution. Eine unmittelbare Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB kommt
daher nicht in Betracht. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, den
Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 BGB entsprechend auch in den Fällen
anzuwenden, in denen - wie hier - von vornherein nicht Naturalersatz sondern
gemäß § 635 BGB ausschließlich Ersatz in Geld geschuldet wird (vgl. BGH a. a. O.).
Unverhältnismäßige Aufwendungen im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB sind vorliegend
nach den Feststellungen der Gutachter nicht gegeben. Für den Bereich des § 635
BGB ist allgemein anerkannt, dass dies nur dann anzunehmen ist, wenn der mit
den Aufwendungen in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg
oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem
vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht
(vgl. BGH a. a. O.). Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur
anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer
völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb
vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenüber steht. Hat der Besteller
hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an eine ordnungsgemäßen Erfüllung,
kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert
werden (BGH NJW RR 1997, 1106). Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine
entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise in Betracht
kommt, nämlich dann, wenn es für den Unternehmer unzumutbar wäre, die vom
Besteller in nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen.
Im Grundsatz und in der Regel muss es dagegen bei den Folgen aus § 635 BGB
verbleiben, so dass der Besteller vom Unternehmer im Wege des
Schadensersatzes auch die Erstattung der Aufwendungen fordern kann, die
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Schadensersatzes auch die Erstattung der Aufwendungen fordern kann, die
erforderlich sind, um das Werk mangelfrei zu machen (vgl. BGH NJW 1973, a. a.
O.). Entscheidend ist nicht nur der hohe Aufwand für die Mängelbeseitigung,
sondern das Verhältnis von Aufwand und Erfolg der Mängelbeseitigung. Dabei ist
vor allem immer die Art der konkreten Nutzung des Bauwerkes angemessen zu
berücksichtigen. Wird die Funktionsfähigkeit des geschuldeten Werkes durch den
Mangel entscheidend beeinträchtigt, kann eine Nachbesserung nicht wegen hoher
Kosten verweigert werden (vgl. Werner/Pastor, a. a. O. Rdnr. 1715).
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hält der Senat in einer Gesamtwürdigung
das Verlangen der Beklagten auf vollständigen Schadensersatz in Höhe der
aufzuwendenden Mängelbeseitigungskosten für nicht unverhältnismäßig.
Allerdings ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen 3, der
sein Gutachten insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben des
Sachverständigen Professor 2 gegen die Angriffe der Beklagten verteidigen
konnte, davon auszugehen, dass durch die nicht erfolgte Dämmung der
Heizungsleitungen nur Heizungsmehrkosten in einer Höhe von rund 2.600 DM
gerechnet auf den Zeitraum der Lebensdauer der Heizungsanlage entstehen
werden. Die nach den ebenfalls überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen 4 entstehenden Kosten einer Mängelbeseitigung in Höhe von
netto 35.890,77 Euro bei Sowiesokosten in Höhe von 3.619,66 Euro erscheinen
indessen nur auf den ersten Blick gegenüber dem durch die Durchführung dieser
Mängelbeseitigungsarbeiten einzusparenden Betrag unverhältnismäßig hoch. Die
bloße Gegenüberstellung dieser Geldbeträge kann zur Beantwortung der Frage
einer unverhältnismäßigen Aufwendung nicht ausreichen. Dies gilt hinsichtlich der
absoluten Höhe des Betrages der Mängelbeseitigungskosten, weil der
Sachverständige 4 die Kosten auf der Grundlage der derzeitigen Preise ermittelt
hat. Dies kann für die Höhe des in die Betrachtung der Verhältnismäßigkeit
einzusetzenden Betrages aber keine Rolle spielen, weil dem Werkunternehmer
nicht zugute kommen darf, dass er einem berechtigten Nachbesserungsverlangen
des Auftraggebers über längere Zeit nicht nachgekommen ist (vgl. BGH BauR
1995, 540). Anzusetzen sind deswegen allein solche Kosten, die bei einer
sofortigen Nachbesserung und Mängelbeseitigung im Jahre 1992 angefallen wären.
Auch ohne hierzu etwa durch Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens weitere Erkenntnisse zu erlangen, liegt auf der Hand,
dass auf der Grundlage der im Jahre 1992 maßgeblichen Baukosten ein weit
geringerer Betrag in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einfließen muss.
Für den Senat war ferner die Erwägung ausschlaggebend, dass die Mängel der
Heizungsanlage sich nicht in einem nur von der Beklagten und ihrem Mann
genutzten Einfamilienhaus auswirken, sondern sich auf ein Dreifamilienhaus
beziehen, welches bereits durch seine Aufteilung in wenigstens drei
unterschiedliche Wohneinheiten von vornherein darauf ausgerichtet ist, durch
Verkauf oder Vermietung von solchen Wohneinheiten auch Fremdnutzern zur
Verfügung zu stehen. Es liegt auf der Hand, dass die Frage der ungenügenden
Dämmung und der damit einhergehenden Wärmeverluste auch zu
Auseinandersetzungen mit potentiellen Mietern oder potentiellen Käufern führen
kann, denn wie auch der vorliegende Rechtsstreit gezeigt hat, ist es nicht von
vornherein anzunehmen, dass in den fraglichen Verkehrskreisen die von den
Sachverständigen errechneten geringen Kosten durch die Wärmeverluste auch
bekannt und nachvollzogen werden können. Dieser Umstand zeigt deutlich ein
Interesse der Beklagten an der mangelfreien Erstellung des vom Kläger
geschuldeten Werkes, das deswegen auch die Höhe ihres
Schadensersatzanspruches bestimmen muss. Dies gilt wie ausgeführt unabhängig
davon, ob die Beklagte tatsächlich eine entsprechende Mängelbeseitigung
vornimmt oder dies aus allein ihrer Beurteilung unterliegenden Gründen
unterlässt.
Soweit die Beklagte weitergehenden Schadensersatz verlangt, ist die Widerklage
nicht begründet.
Unschlüssig ist die Widerklage schon insoweit, als die Beklagte die fiktiven Kosten
einer Hotelunterbringung für die Zeit einer fiktiven Nachbesserung ersetzt
verlangt; denn sie beabsichtigt nach ihrem eigenen Vortrag nicht, die Mängel zu
beseitigen, weshalb ihr weder Hotelkosten entstehen werden noch ein
ersatzpflichtiger Nutzungsausfallschaden gegeben ist.
Der Anspruch der Beklagten ist auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht
verjährt, jedenfalls nicht soweit die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch
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verjährt, jedenfalls nicht soweit die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch
gemäß § 635 BGB auf die nicht fachgerechte Verlegung der Heizleitungen stützt.
Vorliegend gilt gemäß § 638 Abs. 1 BGB eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, weil es
sich bei dem Einbau der Heizungsanlage um Arbeiten bei Bauwerken handelt (vgl.
Palandt/Sprau a. a. O. § 638 Rdnr. 10). Die Verjährungsfrist begann mit der
Abnahme der Werkleistung des Klägers am 28. November 1992 zu laufen, die
Beklagte hat die zunächst als Teilklage erhobene Widerklage jedoch in der
nunmehr geltend gemachten Höhe noch in unverjährter Zeit erhoben; denn der
jetzige Klageantrag beruht auf dem Schriftsatz vom 12. November 1997, der dem
Kläger am 18. November 1997 zugestellt worden ist. Verjährt sind hingegen die
erstmals mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1998 geltend gemachten weiteren
Mängel der fehlenden Abdeckringe und der fehlenden Mischvorrichtung.
Nach allem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts
Marburg wie geschehen abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre
Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und
Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht
zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.