Urteil des AG Mannheim vom 14.05.2004

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AG Mannheim Urteil vom 14.5.2004, 5 C 108/04
Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 554,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR
552,05 seit dem 28.4.2003 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1 - ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO -
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Gebührenanspruch aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen Telekommunikationsvertrages zu.
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Der Vertragsschluss erfolgte unmittelbar durch die Anwahl der Nummer 0... durch den Beklagten und die anschließende Herstellung der
Verbindung durch die Klägerin. Bei dieser Art von Verträgen können dem Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Dienstleistungserbringers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zugänglich gemacht werden, so dass diese gemäß § 305 a Ziffer 2 b
BGB die AGB als einbezogen gelten, wenn ein Einverständnis des Kunden vorliegt, wovon hier aufgrund der Anwahl der Nummer 0... durch den
Beklagten auszugehen ist.
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Soweit der Beklagte die Richtigkeit des Inhalts der behaupteten Rechnungen bestreitet, hat die Klägerin die von dem Beklagten geforderten
Einzelnachweise sowie die Rechnungen selbst vorgelegt. Hiergegen hat der Beklagte keine substantiierten Einwände vorgebracht.
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Das Gericht geht mit der überwiegenden Meinung der Rechtsprechung davon aus, dass ein Beweis des ersten Anscheins zunächst einmal für
die Richtigkeit der Telefonrechnung der Beklagten spricht (vgl. LG Saarbrücken, NJW- RR, 1996, 894, LG Weiden, NJW-RR 1995, 1278, OLG
Düsseldorf, CR 2003, 185 f.).
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Erforderlich für den Beweis des ersten Anscheins ist ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf
hinweist und so das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt, so dass die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung
zurücktreten. Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin dargelegt, in dem sie vorträgt, dass der Beklagte von einem bestimmten
Festnetzanschluss über die Nummer 0... eine Verbindung zu ihr hergestellt hat und die Rechnungen nebst Einzelverbindungsnachweisen
vorgelegt hat. Der Anscheinsbeweis zugunsten des Telekommunikationsunternehmens erstreckt sich auch darauf, dass die automatische
Zählung zutreffend und deshalb die Telefonrechnung den Telefonverkehr richtig wiedergibt. Aufgrund der Massenhaftigkeit des modernen
Telefonverkehrs ist die Verwendung von automatischen Zählwerken für den Telefonanbieter unumgänglich. Die Zählverfahren sind inzwischen
über Jahrzehnte ausreichend getestet und wiederholt geprüft worden. Fehlen bestimmte Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Zählung der
Gebühreneinheiten, dann ist der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der aufgezeichneten Ergebnisse erbracht (vgl. OLG Düsseldorf,
a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine fehlerhafte Zählung oder eine Störung der Zähleinrichtung nicht behauptet, so dass eine
Überprüfung möglicher Ursachen für eine fehlerhafte Einheitenerfassung im Rahmen eines internen Prüfverfahrens von der Klägerin nicht zu
verlangen war. Ein Anhaltspunkt für einen technischen Fehler der Gebührenerfassung ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Beklagte den
Rechnungsbetrag von 444,04 EUR für einen Monat für überhöht hält. Durch die Höhe dieses Betrages wird der Anscheinsbeweis nicht
erschüttert, da nach wie vor von einem typischen und wahrscheinlichen Geschehensablauf ausgegangen werden kann, zumal der Beklagte die
in den Einzelverbindungsnachweisen aufgeführten häufigen Auslandsverbindungen nicht bestritten hat.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
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Gemäß § 286 Abs. 3 BGB n. F. kommt der Schuldner mit einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
11 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlagen in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.