Urteil des AG Mannheim vom 06.04.2005

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AG Mannheim Beschluß vom 6.4.2005, 4 UR WEG 251/04
Wohnungseigentum: Untersagung der Nutzung einer Eigentumswohnung für Zusammenkünfte eines islamischen Vereins
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es zu unterlassen, seine Räumlichkeiten im Rückgebäude des Anwesens ... in ... – im Aufteilungsplan mit
Nr. ... bezeichnet – zu gesellschaftlichen oder religiösen Zusammenkünften des Vereins zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen.
2. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Mannheim – Zivilprozessabteilung –
verursachten Kosten; diese fallen dem Antragsteller zur Last.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert wird auf Euro 3.000 festgesetzt.
4. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung der in Ziffer 1 dieses Beschlusses bezeichneten Verpflichtung die Verhängung eines
Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten
angedroht. Die Ordnungshaft ist am ersten Vorsitzenden des Antragsgegners zu vollstrecken.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnanlage ... in .... Diese besteht aus einem viergeschossigem Haupt- und einem zweistöckigen
Rückgebäude. Letzteres eignet der Antragsgegner, ein eingetragener Verein zur islamischen Aufklärung und Bildung. In der Teilungserklärung
ist dieses wie folgt beschrieben:
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Miteigentumsanteil zu 115/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Hintergebäude im Erdgeschoss und Obergeschoss gelegenen
Wohnräumen, ...
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In den mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung identischen Aufteilungsplänen sind die folgenden Beschreibungen enthalten:
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Trockenraum, Abstellraum, Flur, Bad, Wohn-Schlafz. , Wohnen, Schlafzimmer.
5
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Frage, ob der Antragsgegner seine Räume nach eigenem Eingeständnis nur zweimal
wöchentlich zu gemeinsamen Buchlesungen, Gebeten und religiösen Gesprächen nutzen könne, die den Antragsteller als Eigentümer der
angrenzenden Erdgeschosswohnung im Haupthaus in seinem Ruhebedürfnis beeinträchtigen sollen.
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Der Antragsteller behauptet,
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der Antragsgegner nutze den Innenhof nahezu täglich bis spät in die Nacht als Aufenthalts- und Freizeittort. Weder Ruhezeiten, noch Sonn- und
Feiertage würden eingehalten, der Lärmpegel sei unerträglich, die Störungen seien zu unterlassen. Die unzulässige Nutzung des
Wohnungseigentums als Gebetshaus stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Miteigentum dar. Keinesfalls handele es sich beim Beklagten um
eine friedliebende Vereinigung, das Hinterhaus diene als konspirativer Treff von Fundamentalisten.
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Die Antragsteller beantragt,
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den Antragsgegner zu verpflichten, die Nutzung des Sondereigentums am Hinterhaus als Gebetshaus zu unterlassen.
10 Der Antragsgegner beantragt,
11 Zurückweisung des Antrages.
12 Er trägt vor,
13 der Hof werde nur als Durchgang, nicht als Aufenthaltsraum benutzt. Der zulässige Lärmpegel werde keinesfalls überschritten. Die behaupteten
Beeinträchtigungen würden bestritten, sie gingen auf ein türkisches Café und einen Karnevalsverein in der Nachbarschaft zurück. Acht von elf
Eigentümern hätten sich schriftlich für die konkrete Nutzung des Hinterhauses als Vereinshaus ausgesprochen.
14 Mit rechtskräftigem Beschluss vom 6.10.2004 hat das Prozessgericht den Rechtsstreit an die Abteilung für Wohnungseigentumssachen
verwiesen.
15 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
II.
16 1. Das erkennende Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist zuständig, weil das Prozessgericht den Rechtsstreit mit bindender Wirkung
abgegeben hat (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG). Der Bindungswirkung steht nicht entgegen, dass der Beschluss des Prozessgerichts den Rechtsstreit
begründungslos "verwies", während das Gesetz nur eine mit Gründen versehene Abgabe kennt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG). Dieser Mangel wäre
nur dann erheblich, wenn der Abgabebeschluss jegliche Rechtsgrundlage entbehrt und damit auf Willkür beruht ( BayObLG , WE 1997, 432).
Dies ist nicht der Fall.
17 Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist das WE-Gericht dazu berufen über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zu
entscheiden. Hierzu gehören Streitigkeiten über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums durch den
Antragsgegner ( Bärmann/Pick/Merle , WEG, 9. Aufl., § 43 Rdnr. 9 und 10), dessen Zulässigkeit der Antragsteller beanstandet. Nicht die
Rechtsgrundlage ist entscheidend, sondern der Umstand, ob das in Anspruch genommene Recht oder die den Antragsgegner treffende Pflicht
aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwächst ( BGH , NJW-RR 1991, 907). Da sich der Antragsteller zur Rechtfertigung seiner Ansprüche auf die
Gemeinschaftsordnung stützt, war das ohne weiteres zu bejahen. Die vorgenommene "Verweisung" ist als Abgabe gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1
WEG möglich und gerechtfertigt, sie ist für das erkennende Gericht bindend.
18 2. Der Antrag war begründet.
19 a) Der Antrag war nach Klarstellung durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers dahin auszulegen, dass er die Unterlassung der
Nutzung des Hinterhauses als Gebets- und Versammlungsstätte des antragsgegnerischen Vereins begehrt.
20 b) Der Antrag ist gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB begründet. Danach kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen, der der Teilungserklärung entspricht. Eine unzulässige Nutzung stellt zugleich eine
Störung des Miteigentums der anderen Wohnungseigentümer dar, deren Unterlassung nach § 1004 BGB verlangt werden kann. So liegen die
Dinge hier.
21 b) Die im Hinterhaus mit dem im Aufteilungsplan mit der Nr. ... bezeichneten Räumlichkeiten sind in der Teilungserklärung als "Wohnräume"
bezeichnet. In der Bezeichnung "Wohnräume" liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Das unterstreichen die Bezeichnungen
in den Aufteilungsplänen wie "Wohnen, Schlafzimmer, Flur, Bad Wohn-Schlafz. "
22 Ist ein Sondereigentum in der Teilungserklärung als Wohnungseigentum bezeichnet und werden wie hier, die einzelnen Räume ihrer
Nutzungsart nach bezeichnet, handelt es sich nicht um zufällig gewählte Worte ohne Inhalt und ohne rechtliche Bedeutung. Vielmehr liegt es
nahe, dass die Bezeichnung eine Zweckbestimmung darstellt, auf die sich der einzelne Erwerber verlassen darf, jedenfalls insoweit als keine
Nutzung zugelassen wird, die mehr als die Nutzung des Sondereigentums durch eine Familie oder Partnerschaft stört ( OLG Hamm , NJW 1992,
184, 185; NJW-RR 1993, 786, 787). Das gilt umso mehr, als hier die Räumlichkeiten ausdrücklich als "Wohnräume" bezeichnet sind.
23 c) Die gegenwärtige Nutzung dieser Räume als Versammlungsraum für Zusammenkünfte des antragsgegnerischen Vereins stört mehr als die
zweckbestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken. Bei der gebotenen "typisierenden Betrachtungsweise" kommt es auf die Erweislichkeit
konkreter Beeinträchtigungen nicht an, es genügt, dass mit ihnen beim gewöhnlichen Gang der Dinge zu rechnen ist ( BayObLG , NZM 2000, 44;
WuM 1999, 178, 179).
24 Auch wenn der Antragsgegner keine konkrete Personenanzahl der Teilnehmer an den zugestandenen Veranstaltungen mitteilt, handelt es sich
um eine Vielzahl von Personen, die gruppenweise, getrennt nach Männer und Frauen auftreten. Die Zusammenkünfte von großen
Personenzahlen in der Wohnung, bestehend aus insgesamt drei Zimmern, Bad und Flur bringt zwangsläufig erheblich größere
Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer mit sich als nur die Nutzung durch eine Familie.
25 Sie lässt sich auch nicht durch die vorgelegte Unterschriftsliste rechtfertigen. Auch wenn in dieser acht von elf Mitgliedern der Wohnanlage die
konkrete Nutzung des Sondereigentums Nr. ... durch den Antragsgegner billigen, bedarf die Änderung der Zweckbestimmung die Zustimmung
aller Wohnungseigentümer ( Bärmann/Pick/Merle , § 15 Rdnr. 20).
26 Die gegenwärtige Nutzung der Sondereigentumseinheit Nr. ... verstößt gegen die Zweckbestimmung der Teilungserklärung, sie war
antragsgemäß zu untersagen.
27 d) Die Antragsteller ist auch nicht gemäß § 14 Nr. 1 WEG zur Duldung verpflichtet.
28 Zur Rechtfertigung kann sich der Antragsgegner nicht auf die in Art. 4 Abs. 2 GG geschützte ungestörte Religionsausübung berufen. Zwar
gewährt die Generalklausel des § 14 Nr. 1 WEG Raum für die Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte ( BVerfG , NZM 2005, 182, 183), die
in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung greift gleichwohl nicht in den von Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Bereich ein.
29 Der einzelne Wohnungseigentümer kann sich nach Art. 2 Abs. 1 GG verpflichten, von Grundrechten keinen oder nur in eingeschränktem
Umfange Gebrauch zu machen. Für die Gemeinschaft folgt daraus die Möglichkeit, die Befugnis zu religiösen Zusammenkünften innerhalb der
Wohnanlage einzuschränken. Wer, wie der Antragsgegner im Streitfall ungeachtet der bindenden Zweckbestimmung in der Teilungserklärung
das Wohnungseigentum am Hinterhaus erwirbt, verzichtet mit dem Erwerb auf die Ausübung seiner ungestörten Religionsausübung in diesen
Räumen im Rahmen organisierter Zusammenkünfte ( BGH , NZM 2004, 227, 229).
30 e) Die Zweckbestimmung "Wohnräume" ist auch nicht gemäß § 242 BGB zu beanstanden. Solches ist nur dann anzunehmen, wenn das
Festhalten an der Zweckbestimmung treuwidrig wäre, etwa wenn die Religionsausübung generell verboten würde, oder nachträglich
eingetretene Umstände zu treuwidrigen Ergebnissen führten ( BGH , NZM 2004, 227, 230). Beides ist zu verneinen.
31 Das sich zu Lasten des Antragsgegners auswirkende Verbot der Zusammenkünfte stellt keine generelles Religionsausübungsverbot dar,
vielmehr ist es möglichen Bewohnern der Sondereigentumseinheit Nr. ... unbenommen, innerhalb ihrer eigenen vier Wände, ihrem
selbstgewählten Bekenntnis nachzugehen. Die Zweckbestimmung der Teilungserklärung greift nicht in das Recht des Antragsgegners zum
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnis ein, sie beschränkt sich darauf, die Umwidmung des Rückgebäudes zum Vereinsheim zu
untersagen. Dieses Verbot trifft islamische und christliche Vereinigungen gleichermaßen und ist gegenüber dem Vorwurf diskriminierender
Treuwidrigkeit erhaben. Endlich sind keine nachträglich eingetretenen Umstände ersichtlich, die den Antragsgegner seit dem Erwerb des
Wohnungseigentums unbillig benachteiligen.
32 Der Antrag war somit begründet.
33 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG, wobei dem obsiegenden Antragsteller die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts
nach dem Rechtsgedanken des § 281 ZPO aufzuerlegen waren. Im übrigen fallen sie dem unterliegenden Antragsgegner zur Last.
34 Von der Erstattung der außergerichtlichen Kosten war dem gesetzlichen Regelfall entsprechend abzusehen.
35 4. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 WEG i. V. m. § 30 KostO.