Urteil des AG Mannheim vom 02.02.2007

AG Mannheim: verfügung von todes wegen, öffentliches testament, eigenhändiges testament, auszahlung, erbschein, auflage, erbeinsetzung, form, zentralbank, rechtshängigkeit

AG Mannheim Urteil vom 2.2.2007, 3 C 196/06
Schadensersatz: Verzögerung der Auszahlung des Kontoguthabens eines Erblassers wegen des Verlangens der Bank, einen Erbschein
vorzulegen
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1
Der Kläger fordert die Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher vertraglicher Pflichtverletzungen.
2
Der Kläger ist im Wege gewillkürter Erbfolge Haupterbe des Nachlasses seiner Stiefmutter, welche Kundin der beklagten Bank war.
3
Das der Erbfolge zugrunde liegende eigenhändige Testament der Erblasserin vom 25. Mai 1997 wurde am 19. April 2004 eröffnet. Am 21. April
2004 ging die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes beim Kläger ein.
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Unter Vorlage des eröffneten Testaments und der Niederschrift verlangte der Kläger die Auszahlung des auf den, bei der Beklagten geführten,
Konten vorhandenen Guthabens. Die Beklagte verlangte jedoch als Nachweis der Erbenstellung des Klägers die Vorlage eines Erbscheines und
verweigerte die Auszahlung.
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Entsprechend beantragte der Kläger die Ausstellung eines Erbscheins, welchen er am 14. Juli 2004 erhielt. Nach Vorlage des Erbscheines
zahlte die Beklagte das Guthaben am 22. Juli 2004 aus.
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Zuletzt mit Schreiben vom 26. Januar 2006 bzw. 1. März 2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des ihm aufgrund der verzögerten
Auszahlung entstandenen Schadens auf, wobei eine Frist bis zum 3. Februar 2006 bzw. 8. März 2006 gesetzt wurde (Schriftsatz vom 2. März
2006, Aktenseiten 5 f., 7 f.).
7
Zur Ergänzung und wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
8
Der Kläger behauptet, die Ausstellung bzw. Vorlage des Erbscheines sei nicht notwendig gewesen. Die Verweigerung der Auszahlung allein
nach Vorlage des Erbscheins stelle eine Pflichtverletzung dar.
9
So sehen selbst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Umständen einen Verzicht auf die Vorlage eines Erbscheins vor. Vorliegend sei
das Ermessen auf Null reduziert gewesen – die Auszahlung hätte bereits auf Grund des vorgelegten eigenhändigen Testaments samt
Niederschrift erfolgen müssen. Hinsichtlich der Erbeinsetzung sei das vorgelegte Testament eindeutig und rechtlich zweifelsfrei gewesen.
10 Wegen der verzögerten Auszahlung sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von 2.951,11 EUR entstanden – vor allem in Höhe von 327 EUR in
Form der Kosten für die Erteilung eines Erbscheines und in Höhe von 2.433,40 EUR in Folge entgangener Zinsen. Zu den Einzelheiten und zu
den weiteren Schadensposten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 2. März 2006, Aktenseiten 1 ff., 3 f.
11 Daneben macht der Kläger die Zahlung von Prozesszinsen geltend.
12 In der Sitzung vom 16. November 2006 hat der Kläger den Klageantrag in der Hauptsache um 163,50 EUR auf 2.951,11 EUR reduziert
(Sitzungsprotokoll vom 16. November 2006, Aktenseiten 41 f.).
13 Der Kläger beantragt,
14
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.951,11 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank aus
352 EUR seit dem 22. November 2005, aus 1.442,89 EUR seit dem 4. Februar 2006, aus 990,51 EUR seit dem 8. März 2006 und aus 165,71
EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15 Der Kläger beantragt hilfsweise,
16
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.400,18 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank aus
352 EUR seit dem 22. November 2005, aus 1.442,89 EUR seit dem 4. Februar 2006, aus 439,58 EUR seit dem 8. März 2006 und aus 165,71
EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17 Die Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19 Die Beklagte behauptet, dass das vom Gesetz zur Erblegitimation vorgesehene Dokument der Erbschein sei.
20 Selbst nach Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne die Bank, müsse aber nicht auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten. Der
Verzicht auf die Vorlage des Erbscheines stehe im Ermessen der Beklagten. Angesichts der Höhe der Vermögenswerte und der Formulierung
des Testaments – so war etwa die Erbeinsetzung nicht eindeutig – habe sich die Beklagte im konkreten Fall für die Vorlagepflicht des Erbscheins
entschieden. Demnach sei der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben.
21 Fürsorglich werde der geltend gemachte Schaden auch der Höhe nach bestritten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.
Oktober 2006, Aktenseiten 30 ff., 31 f. verwiesen.
22 Das Gericht hat mündlich verhandelt in der Sitzung vom 16. November 2006. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen
(Sitzungsprotokoll vom 16. November 2006, Aktenseiten 41 f.).
23 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24 Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
25 Die Klage war abzuweisen, da der Kläger das Vorliegen einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht hat beweisen können.
26 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. I, II, 286 BGB.
27 Unstreitig bestand zwischen dem Kläger als Erben und der Beklagten als ehemaligen Bank der Erblasserin ein Schuldverhältnis, d.h. ein Vertrag,
§ 1922 BGB.
28 Allerdings konnte der Kläger das Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht glaubhaft machen. Gemäß Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
– die über § 1922 BGB auch zwischen dem Kläger und der Beklagten Anwendung finden – liegt die Pflicht zur Vorlage eines Erbscheines im
Ermessen der Bank. Grundsätzlich kann die Bank die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür
notwendiger Unterlagen verlangen. Ausnahmsweise kann auf die Vorlage obiger Vorlagen verzichtet werden, wenn ihr eine Ausfertigung oder
eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird.
29 Die Beklagte wies das seitens des Klägers vorgelegte eigenhändige Testament der Erblasserin mit der Behauptung zurück, es sei hinsichtlich
der Erbeinsetzung bzw. der Erbenstellung des Klägers nicht eindeutig. Diese Zweifel konnte der Kläger nicht ausräumen. Auch erfolgte keine
Vorlage des Testaments seitens des Klägers – dies trotz des Hinweises des Gerichts (Sitzungsprotokoll vom 16. November 2006, Aktenseiten 41
f., 42).
30 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Den Kläger trifft insofern die Beweislast.
31 Der Entscheidung steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Juni 2005 – XI ZR 311.04 entgegen.
32 Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Während der Kläger in hiesigem Verfahren ein
eigenhändiges Testament vorlegte, legten die Kläger in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ein öffentliches Testament vor. Zwar stellt das
Gesetz zwei ordentliche Testamentsformen zur Verfügung, die erbrechtlich gleichwertig sind und zwischen denen der Erblasser frei wählen kann,
§ 2231 BGB. Jedoch sind bei einem eigenhändigen Testament die Gefahren der Rechtsunkenntnis, des Verlustes, der Unterdrückung oder
Fälschung höher (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2231 BGB Rn 2). Während somit ein eigenhändiges Testament weder
Gewähr für die Echtheit noch für die inhaltliche Richtigkeit bietet, ist die öffentliche Verfügung von Todes wegen mit verschiedenen
Verfahrensgarantien ausgestattet (vgl. hierzu Starke, NJW 2005, 3184).
33 Zwar ist gesetzlich der Nachweis durch Erbschein nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen (so im Falle des § 35 Abs. I Satz 1
Grundbuchordnung, § 41 Abs. I Satz 1 Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen), so dass grundsätzlich
gerade keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheines besteht und der Erbe den Nachweis seines Erbrechts auch in anderer Form erbringen kann
(BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004, V ZR 120/04; BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, XI ZR 311/04; Starke, NJW 2005, 3184 ff.).
34 Damit wird gerade den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses
Rechnung getragen. Für Dritte ist die Person des (der) Erben jedoch nicht immer festzustellen, nachdem tatsächliche und rechtliche Gründe
entgegenstehen können und der Übergang des Erblasservermögens sich ohne äußerlich sichtbaren Vorgang von selbst vollzieht, § 1922 BGB.
Sie müssen aber bei Rechtsgeschäften mit der als Erbe auftretenden Person Sicherheit über seine Rechtsstellung haben (Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Überblick vor § 2353 Rn. 1). In unklaren Fällen kann demnach – so wie im vorliegenden Fall – die Forderung zur
Vorlage eines Erbscheins berechtigt sein.
35 Der Erbschein ist dabei ein Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse (§ 2353 BGB), der im Rechtsverkehr Legitimations- und Schutzwirkung
entfaltet, § 2366 BGB (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Überblick vor § 2353 Rn. 1). Im Gegensatz zu einem
privatschriftlichen Testament ist der Erbschein somit eine dem Rechtsverkehr dienende amtliche Bescheinigung, die bekundet, wer Erbe ist und
welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Dem Erben wird damit ein Ausweis über sein Erbrecht an die Hand gegeben, der mit
besonderer Beweiskraft und öffentlichem Glauben ausgestattet ist (§§ 2365 ff. BGB) und ihm daher Verfügungen über zur Erbschaft gehörende
Gegenstände und Rechte erleichtert – wenn auch die Erteilung des Erbscheins nichts an der materiellen Erbfolge ändert (Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2353 BGB Rn. 1; Starke, NJW 2005, 3184 ff.).
36 Ob im Einzelfall ein (eröffnetes) öffentliches Testament als ausreichender Nachweis anzusehen ist und die Forderung zur Vorlage eines
Erbscheins somit eine Pflichtverletzung begründet, kann in hiesigem Verfahren dahinstehen. Wie bereits ausgeführt, erfolgte vorliegend keine
Vorlage eines öffentlichen, sondern eines privatschriftlichen Testaments. Letzteres beinhaltet die für den Rechtsverkehr bestehende Gefahr der
Unechtheit des Testaments sowie das Risiko der Unwirksamkeit oder Unklarheit getroffener Verfügungen (Starke, NJW 2005, 3184 ff.). Dass
vorliegend das seitens des Klägers vorgelegte Testament ausnahmsweise eindeutig und rechtlich zweifelsfrei die Rechtsnachfolge regelte,
konnte der Kläger nicht glaubhaft machen.
37 Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass neben dem eigenhändigen Testament auch die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes
vorgelegt wurde.
38 Zu eröffnen ist jedes Schriftstück, das angeblich vom Erblasser stammt und sich äußerlich und inhaltlich als Testament darstellt. Die materielle
oder formelle Gültigkeit ist dabei noch nicht zu prüfen – über die Gültigkeit ist erst bei Erbschaftserteilung (§§ 2353 ff. BGB) oder vom
Prozessgericht zu entscheiden. Deshalb sind selbst aufgehobene, nichtige oder durch Vorversterben des Bedachten überholte Testamente zu
eröffnen.
39 Die Eröffnung ist demnach ein formaler Akt, also materiell-rechtlich weder Wirksamkeitsvoraussetzung für die in der Urkunde enthaltene
letztwillige Verfügungen noch Nachweis für die Erbfolge (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2260 Rn 1f.).
40 Auch die Regelung des § 35 Abs. I Satz 2 GBO steht der Entscheidung nicht entgegen. Zwar genügt selbst für Grundbuchzwecke die Vorlage
einer Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsniederschrift, so dass der Nachweis der Erbfolge nicht ausschließlich durch einen Erbschein
geführt werden muss. Allerdings setzt die Regelung die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen voraus, die in einer öffentlichen Urkunde
enthalten ist (wobei selbst im Falle des Nachweises der Erbfolge durch ein öffentliches Testament das Grundbuchamt in bestimmten Fällen die
Vorlage eines Erbscheines verlangen kann, § 35 Abs. I Satz 2 a.E. Grundbuchordnung). An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall – der
Kläger legte ein eigenhändiges Testament vor.
41 Im Übrigen ist die diesbezügliche Regelung Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam. Insbesondere liegt kein
Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor. Danach dürfen Anzeigen oder Erklärungen an keine strengere Form als die Schriftform gebunden werden.
Die Regelung Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht selbst die Möglichkeit eines Nachweises durch Vorlage eines Testaments und
so auch eines privatschriftlichen Testaments vor – so wird nicht einmal zwingend der Nachweis durch ein öffentliches Testament gefordert.
Demnach ist stets eine Ermessensentscheidung erforderlich, so dass gerade keine grundsätzliche Vorlagepflicht eines Erbscheines besteht.
42 Demnach bestand ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bis zur Vorlage des Erbscheins (so im Ergebnis auch Stark, NJW 2005,
3184ff. mit weiteren Nachweisen) – eine Verletzung der Leistungstreuepflicht gemäß § 242 BGB kommt demnach nicht in Betracht (anders etwa
in der Entscheidung vom BGH vom 7. Juni 2006, XI ZR 311/04).
II.
43 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.