Urteil des AG Lüdinghausen vom 02.02.2010

AG Lüdinghausen (stgb, polizei, dauer, freiheitsstrafe, einwirkung, bewährung, stpo, umstände, könig, vollstreckung)

Amtsgericht Lüdinghausen, 9 Ds 82 Js 8979/09-186/09
Datum:
02.02.2010
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
Strafgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Ds 82 Js 8979/09-186/09
Leitsätze:
Eine etwa 15-minütige Fahrtunterbrechung aufgrund einer
Geschwindigkeitskontrolle mit polizeilicher Anzeigenaufnahme beendet
das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls dann, wenn der
Angeklagte nach der Kontrolle zunächst auf Anordnung der Polizei von
einer Weiterfahrt absieht und sich dafür entscheidet, das mitgeführte
Kleinkraftrad weiterzuschieben.
Steigt der Täter ca. 350 Meter weiter mit neu gefasstem Vorsatz auf sein
Kleinkraftrad und fährt damit los, so stellt dies eine neue Tat des
Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar. Hieran ändert auch der innere,
zeitliche und örtliche Zusammenhang der beiden Teilfahrten nichts.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Vor Ablauf von noch einem Jahr darf ihm keine neue Fahrerlaubnis
erteilt werden.
Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art
im Straßenverkehr zu führen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 21 I Nr. 1 StVG, 53, 44, 69 a StGB.
G r ü n d e: (Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
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Am 16.09.2009 befuhr der Angeklagte ohne gültige Fahrerlaubnis gegen 16.13 Uhr mit
einem Kleinkraftrad von M kommend die O-Straße in W. und wurde anlässlich einer
Laserkontrolle mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h gemessen. Diese
Geschwindigkeit war infolge nicht ordnungsgemäßer Drosselung, welche dem
Angeklagten bekannt war, allein fahrzeugbedingt. Der Angeklagte wurde daraufhin
angehalten. Von der Polizei wurde vor Ort eine Anzeige gefertigt. Zudem wurde ihm die
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Weiterfahrt untersagt. Zunächst schob er nach Beendigung der polizeilichen
Maßnahmen sein Kleinkraftrad weiter. Er hatte nämlich auch zunächst vor, das
Kleinkraftrad noch die letzten Kilometer bis zu seinem Fahrziel in B weiter zu schieben.
Dies war ihm jedoch schon nach 350 Metern zu mühsam, so dass er sich entschied,
wieder aufzusteigen, den Motor anzulassen und mit dem Kleinkraftrad weiterzufahren.
Er hoffte hierbei, die Polizei werde dies nicht mitbekommen. Tatsächlich konnte das
Aufsteigen und Losfahren jedoch von der Polizei beobachtet werden, die den
Angeklagten dann auch um etwa 16.30 Uhr ein zweites Mal anhielt.
Der Angeklagte war umfassend geständig und dementsprechend wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis gemäß §§ 21 Abs.1 Nr. 1 StVG in 2 Fällen (§ 53 StGB) zu bestrafen. § 21
StVG ist ein so genanntes Dauerdelikt, das durch kürzere oder teils auch längere
Fahrtunterbrechungen nicht zwingend beendet wird – dies gilt jedenfalls dann wenn die
Weiterfahrt nach der Fahrtunterbrechung bereits beabsichtigt war (Hierzu: König in:
Hentschel/König/Dauer, StVR, 40. Aufl. 2010, § 21 StVG Rn. 25). Zwar stehen beide
Fahrten in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang und auch in einem örtlich und
zeitlich engen Zusammenhang, doch handelt es sich hierbei nicht um eine einheitliche
Tat. Durch das Anhalten durch die beiden Polizeibeamten und die Kontrollsituation mit
dem zunächst gefassten Vorsatz des Angeklagten, das Kleinkraftrad weiter zu schieben,
ist die Tat (Tat im materiell-rechtlichen Sinn) unterbrochen worden und nach Aufsteigen
auf das Kleinkraftrad nicht nur ein neuer Tatentschluss gefasst, sondern auch eine
neuerliche Tat begonnen worden.
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Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände
hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten angesichts seiner zahlreichen
einschlägigen Voreintragungen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für jede der
beiden Taten für unerlässlich zur Einwirkung auf den Angeklagten im Sinne des § 47
StGB erachtet. Tat- und schuldangemessen hielt das Gericht jeweils Freiheitsstrafen
von 2 Monaten, die unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den
Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten
zurückgeführt werden konnte.
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Das Gericht konnte die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen,
da bislang trotz mehrerer Vorbelastungen freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den
Angeklagten bisher nicht festgesetzt wurden und dementsprechend das Gericht davon
ausgehen kann und muss, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung hinreichend
zur Warnung dienen lassen und in Zukunft sein Leben straffrei führen wird.
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Angesichts der Tatbegehung mittels eines als Mofa zugelassenen Fahrzeuges erschien
dem Gericht ein 3-monatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB zur erzieherischen
Einwirkung auf den Angeklagten geboten. Der Angeklagte hat sich zudem durch seine
Tat erneut als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass auch eine
isolierte Sperre gemäß § 69 a StGB festzusetzen war, deren Dauer das Gericht
angesichts des durch die Taten zu Tage getretenen Eignungsmangels auf noch ein Jahr
bemessen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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